Inhaltsverzeichnis : Pfeiffer, Burkhard Wilhelm: ¬Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Richteramtes

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  wesentlich  und  unaufschieblich  sei,  sondern  auch  die  Zuziehung  des
ständischen  Ausschusses  zu  dieser  Erklärung,  d.  h.  einstweilige  Supplirung
des  landständischen  Consenses  durch  Zustimmung  des  Ausschusses.  Während
das  erste  Erfordernis  in  der  Verordnung  sich  beurkundet  findet,  fehlt  es  an
der  Beurkundung  des  zweiten  hingegen  gänzlich,  indem  vielmehr  das  Gegentheil, ¬
  daß  eine  Zustimmung  des  bleibenden  Ständeausschusses  nicht  stattgefunden ¬
  habe,  in  der  Verordnung  geradezu  gesagt  ist.  Bei  einer  solchen
Sachlage  kann  die  Contrasignatur  der  Minister  dem  fraglichen  unzuständigerweise ¬
  einseitig  erfolgten  Erlasse  allgemeine  Vollziehbarkeit  nicht  sichern.  Die
weitere  Verordnung  vom  28.  v.  M.  schließt  nun  zwar  jede  Cognition  über
die  rechtliche  Gültigkeit  oder  Wirksamkeit  der  Verordnung  vom  7.  v.  M.  aus,
es  ist  dieser  Ausspruch  jedoch  nicht  rechtsverbindlich.  Die  Verordnung  vom
28.  kündigt  sich  namlich  nicht  als  eine  solche  an,  welche  mit  landständischer
Zustimmung  erlassen  worden  sei,  sondern  bezieht  sich  allgemein  in  dem,  dem
§.  1  zunächst  vorhergehenden  Satze,  auf  den  §.  95  der  V.U.,  dessen  Absatz  2
hiernach  allein  in  Betracht  gezogen  werden  kann.  Es  ist  nun  aber  die  Vorschrift ¬
  des  §.  95  in  Ansehung  der  bei  außerordentlichen  Maßregeln  vorher
erforderlichen  Zustimmung  des  landständischen  Ausschusses  als  beobachtet
nicht  nachgewiesen,  was  aus  Folgendem  hervorgeht.  Nach  dem  Eingange
der  Verordnung  vom  7.  v.  M.,  hat  der  bleibende  Ständeausschuß  gegen
seine  Zuziehung  zum  Erlaß  der  darin  enthaltenen  Maßregeln  allgemeinen
Widerspruch  eingelegt.  Im  Anhange  zu  der  Verordnung  vom  23.  v.  M.
aber  wird  verkündigt,  daß  der  gedachte  Ausschuß  die  von  der  Ständeversammlung ¬
  begonnene  Rebellion  fortsetze.  Nach  dem  dabei  weiter  Angeführten
bezieht  sich  dieser  Ausspruch  auf  das  Verhalten  des  Ausschusses,  den  Verordnungen ¬
  vom  4.  und  7.  v.  M.  gegenüber.  Folgeweise  wird  hierdurch  dargelegt, ¬
  daß  sich  derselbe  mit  der  Staatsregierung  auch  hinsichtlich  des  Erlasses
der  Verordnung  vom  28.  nicht  im  Einverständnisse  befinde.  Denn  diese
Letztere  ist  gerade  zur  Handhabung  und  Ergänzung  der  Verordnung  vom  7.
v.  M.  erlassen  worden,  und  wenn  der  Ausschuß  damit  einverstanden  gewesen
wäre,  hätte  von  seinem  Verhalten  als  von  einer  fortgesetzt  werdenden  Rebellion ¬
  nicht  geredet  werden  können.  Hiernach  steht  nicht  anzunehmen,  daß
die  in  der  Verordnung  vom  28.  v.  M.  stattgehabte  allgemeine  Beziehung
auf  den  §.  95  der  V.U.  den  Sinn  haben  solle,  daß  eine  Zustimmung  des
landständischen  Ausschusses  zu  den  fraglichen  Maßregeln  stattgefunden  habe.
Eine  solche  Zustimmung  ist  deshalb  auch  nicht  durch  die  ministerielle  Contrasignatur ¬
  bezeugt  und  beurkundet.  Damit  stimmt  die  von  dem  bleibenden
Ständeausschusse  in  glaubhafter  Form  gemachte  Mittheilung  über  die  der
vorliegenden  Verordnung  vorausgegangenen  Verhandlungen  überein,  indem
danach  der  gedachte  Ausschuß  seine  Theilnahme  an  der  desfallsigen  Berathung
und  Beschlußfassung  geradezu  abgelehnt  hat.  Wäre  aber  auch  eine  Zustimmung ¬
  des  bleibenden  Ständeausschusses  erfolgt,  so  würde  diese  Verordnung
nichts  desto  weniger  unzuständiger  Weise  erlassen  sein,  weil  dieselbe  geradezu
Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde  aufhebt,  eine  solche  Aufhebung  aber
nach  Maßgabe  der  im  §.  153  der  V.U.  enthaltenen  Vorschriften  nur  unte
Mitwirkung  der  Landstände  selbst  bewirkt  werden  kann.  —  Hiernach  ist  der
erhobenen  Anklage,  insoweit  sie  das  Vergehen  einer  Vergewaltigung  als
indicirt  darlegt,  stattzugeben,  und  wird  demnach  dem  Garnisonsgerichte  auf
den  Grund  des  §.  33  der  Militärstrafgerichts-Ordnung  Auftrag  ertheilt,  die
Untersuchung  gegen  den  genannten  Angeklagten  einzuleiten,  und  hierin  das
weitere  Rechtliche  zu  verfügen."
7.
—06020e
Druck  von  H.  Hotop  in  Cassel.
            
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