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wesentlich und unaufschieblich sei, sondern auch die Zuziehung des
ständischen Ausschusses zu dieser Erklärung, d. h. einstweilige Supplirung
des landständischen Consenses durch Zustimmung des Ausschusses. Während
das erste Erfordernis in der Verordnung sich beurkundet findet, fehlt es an
der Beurkundung des zweiten hingegen gänzlich, indem vielmehr das Gegentheil, ¬
daß eine Zustimmung des bleibenden Ständeausschusses nicht stattgefunden ¬
habe, in der Verordnung geradezu gesagt ist. Bei einer solchen
Sachlage kann die Contrasignatur der Minister dem fraglichen unzuständigerweise ¬
einseitig erfolgten Erlasse allgemeine Vollziehbarkeit nicht sichern. Die
weitere Verordnung vom 28. v. M. schließt nun zwar jede Cognition über
die rechtliche Gültigkeit oder Wirksamkeit der Verordnung vom 7. v. M. aus,
es ist dieser Ausspruch jedoch nicht rechtsverbindlich. Die Verordnung vom
28. kündigt sich namlich nicht als eine solche an, welche mit landständischer
Zustimmung erlassen worden sei, sondern bezieht sich allgemein in dem, dem
§. 1 zunächst vorhergehenden Satze, auf den §. 95 der V.U., dessen Absatz 2
hiernach allein in Betracht gezogen werden kann. Es ist nun aber die Vorschrift ¬
des §. 95 in Ansehung der bei außerordentlichen Maßregeln vorher
erforderlichen Zustimmung des landständischen Ausschusses als beobachtet
nicht nachgewiesen, was aus Folgendem hervorgeht. Nach dem Eingange
der Verordnung vom 7. v. M., hat der bleibende Ständeausschuß gegen
seine Zuziehung zum Erlaß der darin enthaltenen Maßregeln allgemeinen
Widerspruch eingelegt. Im Anhange zu der Verordnung vom 23. v. M.
aber wird verkündigt, daß der gedachte Ausschuß die von der Ständeversammlung ¬
begonnene Rebellion fortsetze. Nach dem dabei weiter Angeführten
bezieht sich dieser Ausspruch auf das Verhalten des Ausschusses, den Verordnungen ¬
vom 4. und 7. v. M. gegenüber. Folgeweise wird hierdurch dargelegt, ¬
daß sich derselbe mit der Staatsregierung auch hinsichtlich des Erlasses
der Verordnung vom 28. nicht im Einverständnisse befinde. Denn diese
Letztere ist gerade zur Handhabung und Ergänzung der Verordnung vom 7.
v. M. erlassen worden, und wenn der Ausschuß damit einverstanden gewesen
wäre, hätte von seinem Verhalten als von einer fortgesetzt werdenden Rebellion ¬
nicht geredet werden können. Hiernach steht nicht anzunehmen, daß
die in der Verordnung vom 28. v. M. stattgehabte allgemeine Beziehung
auf den §. 95 der V.U. den Sinn haben solle, daß eine Zustimmung des
landständischen Ausschusses zu den fraglichen Maßregeln stattgefunden habe.
Eine solche Zustimmung ist deshalb auch nicht durch die ministerielle Contrasignatur ¬
bezeugt und beurkundet. Damit stimmt die von dem bleibenden
Ständeausschusse in glaubhafter Form gemachte Mittheilung über die der
vorliegenden Verordnung vorausgegangenen Verhandlungen überein, indem
danach der gedachte Ausschuß seine Theilnahme an der desfallsigen Berathung
und Beschlußfassung geradezu abgelehnt hat. Wäre aber auch eine Zustimmung ¬
des bleibenden Ständeausschusses erfolgt, so würde diese Verordnung
nichts desto weniger unzuständiger Weise erlassen sein, weil dieselbe geradezu
Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde aufhebt, eine solche Aufhebung aber
nach Maßgabe der im §. 153 der V.U. enthaltenen Vorschriften nur unte
Mitwirkung der Landstände selbst bewirkt werden kann. — Hiernach ist der
erhobenen Anklage, insoweit sie das Vergehen einer Vergewaltigung als
indicirt darlegt, stattzugeben, und wird demnach dem Garnisonsgerichte auf
den Grund des §. 33 der Militärstrafgerichts-Ordnung Auftrag ertheilt, die
Untersuchung gegen den genannten Angeklagten einzuleiten, und hierin das
weitere Rechtliche zu verfügen."
7.
—06020e
Druck von H. Hotop in Cassel.