I. Buch. Allgemeine Lehren.
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wird nicht die actio ex lege Aquilia, insoweit sie auf bloßen
Schadensersatz geht, eben so behandelt, wie die condictio furtiva? -
Wahrscheinlich deswegen, weil man diese, wie überhaupt =
alle ältere Delictsklagen, als reine Pönalklagen behandelte, =
auch wenn sie es nicht waren, wie z. B. die actio
furti, bevor die condictio furtiva aufgekommen war.
Die Neuerung des canonischen Rechts bei den Delictsklagen
geht eigentlich dahin, daß die Erben auch da in solidum
haften sollen, wo sie nach römischem Rechte nur für das
haften, um was die Erbschaft bereichert worden ist; und nur
die Praxis, die gewiß überall ein Gewohnheitsrecht begründet
hat, hat diesen Satz von jeher dahin gemildert, daß die
Erben hier, auch wenn sie das beneficium inventarii nicht
geltend machen können, nur so weit haften, als die Erbmasse
reicht. Gegen die Anwendbarkeit dieser Abänderung des römischen ¬
Rechts in unseren Gerichten erhebt Löhr in der angeführten ¬
Schrift bedeutende Zweifel; namentlich macht er
darauf aufmerksam, daß die fraglichen canonischen Stellen
die ohnehin zum Theil von Fällen reden, in welchen man
durch einen Vertrag oder durch ein Vertragsähnliches Verhältniß ¬
obligirt ist, nur an geistliche Gerichte gerichtet
sind, und nur geistliche Zwangsmittel anordnen. Wenn sich
aber auch im Allgemeinen über die Anwendbarkeit solcher
Vorschriften des canonischen Rechts in den weltlichen Gerichten =
mit Grund zweifeln läßt, so ist doch, was die hier
in Frage stehende Regel betrifft, der Gerichtsgebrauch, der,
wenn es sich um die Art der Reception fremder Rechtssätze
handelt, zunächst entscheidet, wie jetzt Francke nachzeigt,
überall von jeher entschieden für ihre Anwendung.
Von den persönlichen Klagen aus Verträgen und vertragsähnlichen ¬
Handlungen behauptet man hauptsächlich wegen
der angeführten Institutionenstelle, ex dolo defuncti seyen
sie gegen die Erben nicht zuläßig. Allein eine in der Note s.
angeführte Reihe von Stellen spricht ganz deutlich gegen
diese Ausnahme. Selbst die bei den Erben des Vormunds
geltende Ausnahmsregel, daß diese nur für dolus und culpa