Volltext : Erläuterungen, Zusätze und Berichtigungen zu v. Wening-Ingenheims Lehrbuch des gemeinen Civilrechts (H. 1)

I.  Buch.  Allgemeine  Lehren.
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wird  nicht  die  actio  ex  lege  Aquilia,  insoweit  sie  auf  bloßen
Schadensersatz  geht,  eben  so  behandelt,  wie  die  condictio  furtiva? -
  Wahrscheinlich  deswegen,  weil  man  diese,  wie  überhaupt =
  alle  ältere  Delictsklagen,  als  reine  Pönalklagen  behandelte, =
  auch  wenn  sie  es  nicht  waren,  wie  z.  B.  die  actio
furti,  bevor  die  condictio  furtiva  aufgekommen  war.
Die  Neuerung  des  canonischen  Rechts  bei  den  Delictsklagen
geht  eigentlich  dahin,  daß  die  Erben  auch  da  in  solidum
haften  sollen,  wo  sie  nach  römischem  Rechte  nur  für  das
haften,  um  was  die  Erbschaft  bereichert  worden  ist;  und  nur
die  Praxis,  die  gewiß  überall  ein  Gewohnheitsrecht  begründet
hat,  hat  diesen  Satz  von  jeher  dahin  gemildert,  daß  die
Erben  hier,  auch  wenn  sie  das  beneficium  inventarii  nicht
geltend  machen  können,  nur  so  weit  haften,  als  die  Erbmasse
reicht.  Gegen  die  Anwendbarkeit  dieser  Abänderung  des  römischen ¬
  Rechts  in  unseren  Gerichten  erhebt  Löhr  in  der  angeführten ¬
  Schrift  bedeutende  Zweifel;  namentlich  macht  er
darauf  aufmerksam,  daß  die  fraglichen  canonischen  Stellen
die  ohnehin  zum  Theil  von  Fällen  reden,  in  welchen  man
durch  einen  Vertrag  oder  durch  ein  Vertragsähnliches  Verhältniß ¬
  obligirt  ist,  nur  an  geistliche  Gerichte  gerichtet
sind,  und  nur  geistliche  Zwangsmittel  anordnen.  Wenn  sich
aber  auch  im  Allgemeinen  über  die  Anwendbarkeit  solcher
Vorschriften  des  canonischen  Rechts  in  den  weltlichen  Gerichten =
  mit  Grund  zweifeln  läßt,  so  ist  doch,  was  die  hier
in  Frage  stehende  Regel  betrifft,  der  Gerichtsgebrauch,  der,
wenn  es  sich  um  die  Art  der  Reception  fremder  Rechtssätze
handelt,  zunächst  entscheidet,  wie  jetzt  Francke  nachzeigt,
überall  von  jeher  entschieden  für  ihre  Anwendung.
Von  den  persönlichen  Klagen  aus  Verträgen  und  vertragsähnlichen ¬
  Handlungen  behauptet  man  hauptsächlich  wegen
der  angeführten  Institutionenstelle,  ex  dolo  defuncti  seyen
sie  gegen  die  Erben  nicht  zuläßig.  Allein  eine  in  der  Note  s.
angeführte  Reihe  von  Stellen  spricht  ganz  deutlich  gegen
diese  Ausnahme.  Selbst  die  bei  den  Erben  des  Vormunds
geltende  Ausnahmsregel,  daß  diese  nur  für  dolus  und  culpa
            
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