Objekt : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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des Mg. Landrechts). Um das Eintreten derselben zu
konstatiren, bedarf es keines Beweises; sie geht von selbst
aus der durch Ablauf des Fälligkeitstermins dargelegten
Zögerung des Verpflichteten hervor. Nur die Verbind,
lichkeit zur Entrichtung der Naturalleistung und der auf
Grund des gesetzlichen Wahlrechts verlangte. Geldwerth
derselben müssen in der Art bewiesen werden, wie die Ver-
ordnung vom 1. Juni 1833 es rücksichtlich der zur Sub-
stantürung der Mandatsklage gehörenden Thatsachen
bedingt. Nücksichtlich jener Verbindlichkeit und des je»
desmaligen Fälligkeitstermins wird indeß der Beweis
durch das Hypothekenbuch nach 1. Nr. 2. der Ver»
ordnung geführt, und Behufs der Konstatirung des Markt»
Preises genügt die Beilegung eines öffentlichen Attrstes-
wofür auch das Amtsblatt erachtet werden muß (§. 1.
Nr. l. der Verordnung und §. 127. Th. 1. Tit. 10. der
Allg. Gerichtsordnung.)
Hiernach hat das Königliche Obcrlandesgericht in
vorkommenden Fällen die Mandatsklage zuzulassen, und
ist demgemäß auch das Land» und Stadtgericht zu Burg
ju belehren.
Berlin, den iS. Januar 1835.

Der Jusiizminister.
Mühler.

da« Kbnigl. Oberlandesgericht
Ul. 327'" 2na9Öcbutfl‘

Landrecht 35. Voi. s.

11.
Im summarischen und Bagatell-Prozeffe müssen auch
Personen, welche die Vermuthung einer Vollmacht
kür sich haben, zur Vermeidung des Kontumazial-
Verfahrens sich durch Vollmacht oder Schreiben
, legitimiren.
Ger. Ordn. i. 3. §. 25 - 29. All. C. O- v. 17. Oet.
1833. Gesetzsammlung S. U9-)
&«tu Königlichen Oberlandesgericht wird mit Bezug

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