Metadaten : Alphabetische Encyclopädie der Wechselrechte und Wechselgesetze (1)

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Indossament  §.  16.
Höckner  a.  a.  O.  Cap.  III.  §.  8.
Riccius  exerc.  IV.  §.  93.
Vincens  S.  223.
Ludovici  Wechselprocess  Kap.  IV.  §.  21
Wagner  §.  315.
Wernher  T.  II.  P.  VII.  Obs.  130.
Bender  §  366.  No.  4.
Oesterreich.  W.  O.  Art.  24.  Wie  denn  auch  dem  Princi
palen  bey  dem  Mandatario  die  Bezahlung  und  alle  Schadens-Ersetzung ¬
  zu  suchen  bevorstehet,  falls  selber  ohne  dessen  SpecialOrdre ¬
  die  vorgeschriebene  Ordnung*)  nicht  beobachtet,  oder  sonsten ¬
  dem  Principalen  in  etwas  präjudicirt  hätte.
*)  S.  Regress  M.  Z.  §.  4.
Preuss.  Landr.  Th.  II.  Tit.  VIII.  §.  807.  Bey  einem  Indossament ¬
  procura  gelten  zwischen  dem  Indossanten  und  dem  Indossatarius ¬
  die  Grundsätze  von  Vollmachtsaufträgen.  §.  832.  Erhellet ¬
  jedoch  seine  Eigenschaft  als  blosser  Bevollmächtigter  aus
dem  Indossament:  so  wird  er  für  seine  Person  den  Hintermännern ¬
  nur  zur  Entschädigung,  gleich  jedem  andern  Bevollmächtigten, ¬
  im  gewöhnlichen  Processe  verhaftet.  (Th.  I.  Tit.  XIII.  §.
§.  926.  Ist  der  Kläger  bloss  Bevollmächtigter,  oder
150  sqq.)
nach  §.  820  und  822.  dafür  zu  achten  *):  so  muss  er  alle  zuläs
sige  Einwendungen  und  Gegenforderungen,  welche  dem  Beklagten
gegen  den  Herrn  des  Wechsels  zustehen,  wider  sich  gelten  lassen.
*)  S.  unten  §.  22.
Weimar.  W.  O.  §  34.  Das  Indossament  in  procura  hat  die
Wirkungen  eines  Vollmachtsvertrags  und  zwar  zwischen  dem  Indossanten ¬
  und  Indossatar  in  jedem  Fall,  in  Ansehung  eines  Dritten ¬
  aber  nur,  wenn  aus  dem  Wechsel  selbst  erhellt,  oder  der
Dritte  sonst  es  bestimmt  weiss,  dass  kein  eigentliches,  sondern
ein  Indossament  in  procura  vorliegt.  Der  Indossatar  muss  den
Wechsel  eincassiren,  und  dem  Indossanten  Rechnung  ablegen;  er
kann  aber  (S.  oben  §.  11.bb)
Weitergiriren  zur  Begebung
§.  16.  Fortsetzung.
Der  im  Procura-Indossament  liegende  Auftrag  kann  hauptsächlich -
  zwei  Gegenstände  haben,  entweder  die  Eincassirung
desselben  bei  Verfall,  oder  die  Veräusserung  und  Weiterbegebung
  desselben.
Mittermaier  §.  237.
Es  wird  nun  die  Frage  aufgeworfen,  ob  der  Procura-Indossatar ¬
  auch  Letzteres,  versteht  sich  für  Rechnung  des  Indossanten, ¬
  zu  thun  befugt  sey,  ob  er  dessen  Eigenthum  am
Wechsel  auf  einen  Dritten  übertragen  könne,  ob  also  der  In¬
            
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