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Indossament §. 16.
Höckner a. a. O. Cap. III. §. 8.
Riccius exerc. IV. §. 93.
Vincens S. 223.
Ludovici Wechselprocess Kap. IV. §. 21
Wagner §. 315.
Wernher T. II. P. VII. Obs. 130.
Bender § 366. No. 4.
Oesterreich. W. O. Art. 24. Wie denn auch dem Princi
palen bey dem Mandatario die Bezahlung und alle Schadens-Ersetzung ¬
zu suchen bevorstehet, falls selber ohne dessen SpecialOrdre ¬
die vorgeschriebene Ordnung*) nicht beobachtet, oder sonsten ¬
dem Principalen in etwas präjudicirt hätte.
*) S. Regress M. Z. §. 4.
Preuss. Landr. Th. II. Tit. VIII. §. 807. Bey einem Indossament ¬
procura gelten zwischen dem Indossanten und dem Indossatarius ¬
die Grundsätze von Vollmachtsaufträgen. §. 832. Erhellet ¬
jedoch seine Eigenschaft als blosser Bevollmächtigter aus
dem Indossament: so wird er für seine Person den Hintermännern ¬
nur zur Entschädigung, gleich jedem andern Bevollmächtigten, ¬
im gewöhnlichen Processe verhaftet. (Th. I. Tit. XIII. §.
§. 926. Ist der Kläger bloss Bevollmächtigter, oder
150 sqq.)
nach §. 820 und 822. dafür zu achten *): so muss er alle zuläs
sige Einwendungen und Gegenforderungen, welche dem Beklagten
gegen den Herrn des Wechsels zustehen, wider sich gelten lassen.
*) S. unten §. 22.
Weimar. W. O. § 34. Das Indossament in procura hat die
Wirkungen eines Vollmachtsvertrags und zwar zwischen dem Indossanten ¬
und Indossatar in jedem Fall, in Ansehung eines Dritten ¬
aber nur, wenn aus dem Wechsel selbst erhellt, oder der
Dritte sonst es bestimmt weiss, dass kein eigentliches, sondern
ein Indossament in procura vorliegt. Der Indossatar muss den
Wechsel eincassiren, und dem Indossanten Rechnung ablegen; er
kann aber (S. oben §. 11.bb)
Weitergiriren zur Begebung
§. 16. Fortsetzung.
Der im Procura-Indossament liegende Auftrag kann hauptsächlich -
zwei Gegenstände haben, entweder die Eincassirung
desselben bei Verfall, oder die Veräusserung und Weiterbegebung
desselben.
Mittermaier §. 237.
Es wird nun die Frage aufgeworfen, ob der Procura-Indossatar ¬
auch Letzteres, versteht sich für Rechnung des Indossanten, ¬
zu thun befugt sey, ob er dessen Eigenthum am
Wechsel auf einen Dritten übertragen könne, ob also der In¬