Inhaltsverzeichnis : Barazetti, Caesar: ¬Die Vormundschaft (la tutelle), die Pflegschaft (la curatelle) und die Beistandschaft (le conseil) nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrecht

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Abschnitt  I.  Die  Vormundschaft  über  Minderjährige.
einer  Rechtshandlung,  die  mit  einer  Verletzung  (lésion)  behaftet  ist,
m.  a.  W.  bei  welcher  es  sich  um  Anfechtung  einer  Rechtshandlung
wegen  Läsion  handelt,  sich  niemals  des  Ausdrucks  nullité  bedient,
sondern  nur  der  Ausdrücke  rescission,  restitution,  restituer.  3)
Infolge  dieser  Wahrnehmung  gelangt  man  zu  dem  Ergebnis,
dass  das  Gesetzbuch,  obgleich  es  in  der  Anfechtungslehre  nicht  sehr
präcise  in  Betreff  seiner  Ausdrucksweise  ist,  gleichwohl  zwischen
den  actions  en  nullité  und  den  allein  auf  die  Verletzung  sich  gründenden ¬
  actions  en  rescissions  unterscheidet.
Die  action  en  nullité  ist  diejenige  Anfechtungsklage,  mit  welcher
die  Aufhebung  einer  Verbindlichkeit  begehrt  wird,  welche  nicht  alle
notwendigen  Voraussetzungen  für  ihre  Giltigkeit  in  sich  vereinigt,
m.  a.  W.  nicht  alle  diejenigen  Voraussetzungen,  welche  ausdrücklich ¬
  oder  folgungsweise  vom  Gesetz  bei  Strafe  der  Ungiltigkeit  erheischt ¬
  werden.  Die  action  en  rescission  im  engeren  Sinn  ist  dagegen ¬
  diejenige  Anfechtungsklage,  mit  welcher  man  die  Ungiltigkeitserklärung ¬
  einer  Verbindlichkeit  anstrebt,  welche  zwar  an  sich
giltig  ist,  aber  infolge  deren  man  eine  Verletzung  erlitten  hat.
Die  beiden  Klagen  unterscheiden  sich  sowohl  nach  ihrem
Fundamente,  als  auch  in  Betreff  des  Beweises,  den  Kläger  erbringen
muss,  als  in  Bezug  auf  das  richterliche  Offizium.  Die  action  en
nullité  stützt  sich  darauf,  dass  die  angegriffene  Verbindlichkeit  nicht
alle  Voraussetzungen  hat,  welche  zu  ihrer  Giltigkeit  gehören.  Der
Kläger  muss  daher  den  Mangel  dieser  einen  oder  anderen  Voraussetzung ¬
  beweisen.  Ist  ihm  dieser  Beweis  gelungen,  so  ist  der  Klage
stattzugeben,  wenn  er  auch  keine  Läsion  erlitten  hat.  Die  Rescissionsklage ¬
  stützt  sich  auf  die  Läsion.  Nur  diese  ist  zu  beweisen.
Hat  das  Gesetz  nicht  selbst  das  Mass  der  Läsion  bestimmt,  das
notwendig  ist.  um  der  Klage  Eingang  zu  verschaffen,  so  kann  der
Richter  die  Klage  verwerfen,  wenn  die,  obgleich  nachgewiesene
Läsion  zu  unbedeutend  ist  („De  minimis  non  curat  praetor").")
Die  Unterscheidung  zwischen  den  wegen  Handlungsunfähigkeit
anfechtbaren  Handlungen  und  denjenigen,  welche  allein  wegen  Ver3) ¬
  Siehe  Art.  887  Abs.  2,  1305,  1306,  1313,  1674  u.  ff.
9  1.  4  Dig.  de  in  integrum  restit.  4,  1.  Beide  Klagen  unterscheiden
sich  auch  noch  dadurch,  dass  die  action  en  rescission  beseitigt  werden  kann
durch  Anerbieten  einer  genügenden,  die  Läsion  aufhebenden  Schadloshaltung.
Art.  891,  1681,  1305.  Vgl.  zum  Vorgetragenen:  Aubry  et  Rau.  IV  §  333  u.
335  Note  12  u.  Text;  Arntz,  III  Nr.  261—268.
            
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