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Abschnitt I. Die Vormundschaft über Minderjährige.
einer Rechtshandlung, die mit einer Verletzung (lésion) behaftet ist,
m. a. W. bei welcher es sich um Anfechtung einer Rechtshandlung
wegen Läsion handelt, sich niemals des Ausdrucks nullité bedient,
sondern nur der Ausdrücke rescission, restitution, restituer. 3)
Infolge dieser Wahrnehmung gelangt man zu dem Ergebnis,
dass das Gesetzbuch, obgleich es in der Anfechtungslehre nicht sehr
präcise in Betreff seiner Ausdrucksweise ist, gleichwohl zwischen
den actions en nullité und den allein auf die Verletzung sich gründenden ¬
actions en rescissions unterscheidet.
Die action en nullité ist diejenige Anfechtungsklage, mit welcher
die Aufhebung einer Verbindlichkeit begehrt wird, welche nicht alle
notwendigen Voraussetzungen für ihre Giltigkeit in sich vereinigt,
m. a. W. nicht alle diejenigen Voraussetzungen, welche ausdrücklich ¬
oder folgungsweise vom Gesetz bei Strafe der Ungiltigkeit erheischt ¬
werden. Die action en rescission im engeren Sinn ist dagegen ¬
diejenige Anfechtungsklage, mit welcher man die Ungiltigkeitserklärung ¬
einer Verbindlichkeit anstrebt, welche zwar an sich
giltig ist, aber infolge deren man eine Verletzung erlitten hat.
Die beiden Klagen unterscheiden sich sowohl nach ihrem
Fundamente, als auch in Betreff des Beweises, den Kläger erbringen
muss, als in Bezug auf das richterliche Offizium. Die action en
nullité stützt sich darauf, dass die angegriffene Verbindlichkeit nicht
alle Voraussetzungen hat, welche zu ihrer Giltigkeit gehören. Der
Kläger muss daher den Mangel dieser einen oder anderen Voraussetzung ¬
beweisen. Ist ihm dieser Beweis gelungen, so ist der Klage
stattzugeben, wenn er auch keine Läsion erlitten hat. Die Rescissionsklage ¬
stützt sich auf die Läsion. Nur diese ist zu beweisen.
Hat das Gesetz nicht selbst das Mass der Läsion bestimmt, das
notwendig ist. um der Klage Eingang zu verschaffen, so kann der
Richter die Klage verwerfen, wenn die, obgleich nachgewiesene
Läsion zu unbedeutend ist („De minimis non curat praetor").")
Die Unterscheidung zwischen den wegen Handlungsunfähigkeit
anfechtbaren Handlungen und denjenigen, welche allein wegen Ver3) ¬
Siehe Art. 887 Abs. 2, 1305, 1306, 1313, 1674 u. ff.
9 1. 4 Dig. de in integrum restit. 4, 1. Beide Klagen unterscheiden
sich auch noch dadurch, dass die action en rescission beseitigt werden kann
durch Anerbieten einer genügenden, die Läsion aufhebenden Schadloshaltung.
Art. 891, 1681, 1305. Vgl. zum Vorgetragenen: Aubry et Rau. IV § 333 u.
335 Note 12 u. Text; Arntz, III Nr. 261—268.