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jektiven Kriterien dieser Beurteilung, d. i. die
sachimmanente Norm des "Begriffs" und dessen spezifische -
"Beschaffenheit", zu explizieren, so reduziert -
sich die "Bewährung" dieses Urteils auf
"eine subjektive Versicherung"
(s. a.a.O., S. 113),
der mit demselben Recht die entgegengesetzte"Versicherung" -
gegenübertreten kann; das "assertorische
Urteil" erweist sich unmittelbar an sich selbst als
"problematisch". Es ist möglich, daß es tatsächlich
sich so verhält, wie behauptet wird, ebensogut aber
ist das Gegenteil möglich. Die Subjektivität der
"Versicherung" beruht jedoch nicht etwa darauf, daß
das "assertorische" und "problematische Urteil" ihrer -
Intention nach rein subjektive Werturteile wären.
So wären sie überhaupt nicht auf den "Begriff" bezogen, -
auch nicht "an sich" oder in impliziter Form.
Vielmehr beruht das
"bloß Subjektive der Assertion" darauf,
daß der an sich seyende Zusammenhang des Subjekts -
und Prädikats noch nicht gesetzt'
(s. Ebda.)
ist.
"Der Versicherung des assertorischen Urtheils
steht ... mit eben dem Rechte die entgegengesetzte -
gegenüber
(s. Ebda.).
"Das Urtheil ist daher wesentlich problematisch'
(s. Ebda.).
Die "Versicherung", die es enthält, bleibt solange unbegründet, -
als nicht der "an sich seiende Zusammenhang
zwischen Subjekt und Prädikat" ausdrücklich "gesetzt"
und die notwendige Beziehung zwischen dem allgemeinen
"Begriff" und der spezifischen "Beschaffenheit" hergestellt -
wird, auf Grund derer eine bestimmte Sache jeweils -
"gut" oder "schlecht" ist. Die Fortbestimmung
des "assertorischen" über das "problematische" zum