Inhaltsverzeichnis : Risch, Otto Theodor: Zünfte, Gewerbefreiheit, gewerbliche Vereine

Buch  1.  Abth.  I.  Kap.  2.  Tit.  2.  9.  R.  u.  Pfl.  d.  S.
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und  in  das  Einlaufs-Protokoll  *)  eingetragen,
und  der  Registratur  (§.  60.  68.)  übergeben  15)
§.  88.  a.
Uebergang  der  Klagen  auf  die  Erben.
Auf  Seite  des  Klägers  gehen  alle  Klagen  ohne  Unterschied ¬
  auf  die  Erben  *),  bey  mehreren  Erben  nach
Verhältniß  ihrer  Erbtheile  2);  nur  diejenigen  Forderunoder ¬
  Vertrag  auf  die
gen  nicht,  welche  durch  Gesetz
—
45)  Prorocollum  rerum  exhibitarum.  Cod.  jud.  l.  c.  §.  14.
Geschäftstagebuch  der  Landgerichte.  V.  v.  24.  Sept.  1821.
Moritz  IV.  S.  157.  fg.
16)  Was  einmal  so  übergeben  ist,  Eingabe  oder  Beylage,  mit
Ausnahme  der  Originalien,  soll  ohne  erhebliche  Ursache  nicht
mehr  zurückgegeben,  und  wenn  etwas  von  den  Acten  verloren
geht,  reexhibirt  werden.  Cod.  ind.  I.  c.
Zu  §.  88.  a.  G.  R.  Linde  §.  155.  Martin  §.  68.
v.  Wening=Ingenheim  Lehrb.  des  gem.  Civilrechts.  I.
§.  43.  45.
S.  R.  Lauterbach  de  transitione  actionum.
P.  R.  Cod.  iud.  cap.  4.  §.  2.  3.  Anm.  S.  186.  Krüll
.  -
§.  151.
..
4)  Namentlich  ausgedrückt  bey  dem  constituto  possessorio.  Cod.
civ.  II.  5.  §.  7.  Nr.  5.  bey  der  querela  in  off.  donat.  Cod.
civ.  III.  8.  §.  16.  Nr.  5.  —  Beschränkung  bey  den  Personalklagen, ¬
  welche  sich  gegen  die  Erben  nur  pro  quota  der  Erb: ¬

schaft  erstrecken.  Cod.  civ.  Il.  9.  §.  11.
so  insbesondere  bey  der  Actio  hypothecaria  des  Legatars
2)
Cod.  civ.  III.  6.  §.  11.  Nr.  4.  Aum.  S.  548.
...
3)  z.  B.  Die  querela  inofficiosi  testamenti  erstreckt  sich  auf
die  Erben  nicht,  ausser  wenn  der  Enterbte  sich  schon  in
Lebzeiten  damit  gemeldet  hat,  oder  vor  Antretung  der  Erbschaft ¬
  gestorben  ist,  Cod.  civ.  III.  cap.  3.  §.  16.  Nr.  10.
Anm.  III.  S.  361.  —  Auch  nicht  die  Forderung  der  Compe¬
            
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