Buch 1. Abth. I. Kap. 2. Tit. 2. 9. R. u. Pfl. d. S.
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und in das Einlaufs-Protokoll *) eingetragen,
und der Registratur (§. 60. 68.) übergeben 15)
§. 88. a.
Uebergang der Klagen auf die Erben.
Auf Seite des Klägers gehen alle Klagen ohne Unterschied ¬
auf die Erben *), bey mehreren Erben nach
Verhältniß ihrer Erbtheile 2); nur diejenigen Forderunoder ¬
Vertrag auf die
gen nicht, welche durch Gesetz
—
45) Prorocollum rerum exhibitarum. Cod. jud. l. c. §. 14.
Geschäftstagebuch der Landgerichte. V. v. 24. Sept. 1821.
Moritz IV. S. 157. fg.
16) Was einmal so übergeben ist, Eingabe oder Beylage, mit
Ausnahme der Originalien, soll ohne erhebliche Ursache nicht
mehr zurückgegeben, und wenn etwas von den Acten verloren
geht, reexhibirt werden. Cod. ind. I. c.
Zu §. 88. a. G. R. Linde §. 155. Martin §. 68.
v. Wening=Ingenheim Lehrb. des gem. Civilrechts. I.
§. 43. 45.
S. R. Lauterbach de transitione actionum.
P. R. Cod. iud. cap. 4. §. 2. 3. Anm. S. 186. Krüll
. -
§. 151.
..
4) Namentlich ausgedrückt bey dem constituto possessorio. Cod.
civ. II. 5. §. 7. Nr. 5. bey der querela in off. donat. Cod.
civ. III. 8. §. 16. Nr. 5. — Beschränkung bey den Personalklagen, ¬
welche sich gegen die Erben nur pro quota der Erb: ¬
schaft erstrecken. Cod. civ. Il. 9. §. 11.
so insbesondere bey der Actio hypothecaria des Legatars
2)
Cod. civ. III. 6. §. 11. Nr. 4. Aum. S. 548.
...
3) z. B. Die querela inofficiosi testamenti erstreckt sich auf
die Erben nicht, ausser wenn der Enterbte sich schon in
Lebzeiten damit gemeldet hat, oder vor Antretung der Erbschaft ¬
gestorben ist, Cod. civ. III. cap. 3. §. 16. Nr. 10.
Anm. III. S. 361. — Auch nicht die Forderung der Compe¬