thumbs : Harras von Harrasowsky, Philipp: ¬Die Parteienvernehmung und der Parteieneid nach dem gegenwärtigen Stande der Civilprocessgesetzgebung

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VII.  Schweiz.
ausgeschlossen  ist  der  Eid  ferner  in  Streitigkeiten  über  Ehrverletzungen. ¬

Von  dem  Schiedseide  ist  nur  Gebrauch  zu  machen,  wenn
auf  andere  Beweismittel  in  Ansehung  einer  bestrittenen  Thatsache ¬
  verzichtet  wird;  der  Schiedseid  darf  auch  nicht  als  Mittel
des  Gegenbeweises  angewendet  werden.
Die  Zuschiebung  des  Eides  kann  in  jedem  Stadium  der
Sache  vor  dem  Urtheile  erfolgen.
Soll  der  Eid  mehreren  Streitgenossen,  die  in  einem  solidarischen ¬
  Verhältnisse  stehen,  einer  Corporation  oder  einer  Gesellschaft ¬
  zugeschoben  werden,  so  schlagen  die  Delaten  drei  Persollen ¬
  vor,  welche  von  der  zu  beschwörenden  Thatsache  die  beste
Kenntniss  haben;  unter  diesen  wählt  der  Deferent  eine  Person,
welcher  der  Eid  als  zugeschoben  gilt.
Der  Eid  kann  auch  dem  Bevollmächtigten  des  Delaten  zugeschoben ¬
  werden.
Die  Feststellung  des  Eidessatzes  ist  Gegenstand  einer  Verhandlung, ¬
  bei  welcher  der  Delat  die  Aufnahme  von  Zusätzen  begehren ¬
  kann.  Wenn  die  Parteien  sich  nicht  einigen,  entscheidet ¬
  das  Gericht.
Nach  der  Feststellung  des  Eidessatzes  hat  der  Delat  sich
zu  erklären,  ob  er  den  Eid  annehmen,  oder  zurückschieben,  oder
ob  er  zur  Gewissensvertretung  greifen  wolle.  Die  Zurückschiebung ¬
  des  Eides  ist  nur  hinsichtlich  der  eigenen  Handlungen  des
Deferenten  zulässig.  Wird  eine  Beweisführung  zum  Zwecke  der
Gewissensvertretung  angeboten,  so  kann  im  Falle  des  Misslingens
derselben  nicht  mehr  auf  den  Eid  zurückgegriffen  werden  (§§.  264
bis  273,  280,  281).
Der  Erfüllungseid  wird  in  der  Processordnung  nur  zur  Ergänzung ¬
  der  Beweisführung  durch  ein  Geschäftsbuch  in  Streitig.
keiten  über  mehr  als  12  Fr.  zugelassen.  Dieser  Eid  wird  als
ein  Glaubenseid  abgelegt,  kann  jedoch  nicht  aufgetragen  werden,
wenn  das  Buch  nicht  unter  Aufsicht  des  Beweisführers  geführt
wurde.  Personen,  die  zu  einer  entehrenden  Strafe  verurtheilt
wurden,  sind  zur  Leistung  dieses  Eides  nicht  zuzulassen.  Das
Gericht  kann  aber  auch  in  allen  Fällen,  in  welchen  dieser  Eid
nicht  anwendbar  ist,  den  durch  das  Geschäftsbuch  geführten  Beweis ¬
  auch  ohne  Eidesleistung  als  hergestellt  ansehen.
Wenn  der  Gegenbeweis  gegen  das  Geschäftsbuch  geführt
            
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