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VII. Schweiz.
ausgeschlossen ist der Eid ferner in Streitigkeiten über Ehrverletzungen. ¬
Von dem Schiedseide ist nur Gebrauch zu machen, wenn
auf andere Beweismittel in Ansehung einer bestrittenen Thatsache ¬
verzichtet wird; der Schiedseid darf auch nicht als Mittel
des Gegenbeweises angewendet werden.
Die Zuschiebung des Eides kann in jedem Stadium der
Sache vor dem Urtheile erfolgen.
Soll der Eid mehreren Streitgenossen, die in einem solidarischen ¬
Verhältnisse stehen, einer Corporation oder einer Gesellschaft ¬
zugeschoben werden, so schlagen die Delaten drei Persollen ¬
vor, welche von der zu beschwörenden Thatsache die beste
Kenntniss haben; unter diesen wählt der Deferent eine Person,
welcher der Eid als zugeschoben gilt.
Der Eid kann auch dem Bevollmächtigten des Delaten zugeschoben ¬
werden.
Die Feststellung des Eidessatzes ist Gegenstand einer Verhandlung, ¬
bei welcher der Delat die Aufnahme von Zusätzen begehren ¬
kann. Wenn die Parteien sich nicht einigen, entscheidet ¬
das Gericht.
Nach der Feststellung des Eidessatzes hat der Delat sich
zu erklären, ob er den Eid annehmen, oder zurückschieben, oder
ob er zur Gewissensvertretung greifen wolle. Die Zurückschiebung ¬
des Eides ist nur hinsichtlich der eigenen Handlungen des
Deferenten zulässig. Wird eine Beweisführung zum Zwecke der
Gewissensvertretung angeboten, so kann im Falle des Misslingens
derselben nicht mehr auf den Eid zurückgegriffen werden (§§. 264
bis 273, 280, 281).
Der Erfüllungseid wird in der Processordnung nur zur Ergänzung ¬
der Beweisführung durch ein Geschäftsbuch in Streitig.
keiten über mehr als 12 Fr. zugelassen. Dieser Eid wird als
ein Glaubenseid abgelegt, kann jedoch nicht aufgetragen werden,
wenn das Buch nicht unter Aufsicht des Beweisführers geführt
wurde. Personen, die zu einer entehrenden Strafe verurtheilt
wurden, sind zur Leistung dieses Eides nicht zuzulassen. Das
Gericht kann aber auch in allen Fällen, in welchen dieser Eid
nicht anwendbar ist, den durch das Geschäftsbuch geführten Beweis ¬
auch ohne Eidesleistung als hergestellt ansehen.
Wenn der Gegenbeweis gegen das Geschäftsbuch geführt