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I. Abschnitt: Die Rechtsnormen des bürgerlichen Rechts.
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auch als gegen die guten Sitten gerichtet anzusehen sein sind;
denn mit letzterem Ausdrucke ist die gesellschaftliche
Moral gemeint, wie denn überhaupt die Moral ein wesentriff -
ist.
licher sozialer Be.
Ein nicht geringer Theil des absoluten Privatrechts ver
dankt seinen absoluten Charakter jedoch lediglich rechts:
polizeilichen Motiven, so z. B. diejenigen Rechtssätze,
welche aus Gründen der Rechtssicherheit eine gewisse Form
als nothwendig verschreiben. Solche Formvorschriften sind
absolut. Denn ein Vorstoss gegen die Form macht das Rechtsgeschäft -
nichtig. Anders verhält es sich mit Formen, die, wie
z. B. Stempelpflicht aus einem fiskalischen oder wenigstens
nicht rechts polizeilichen Motive eingeführt sind. Die Stempelpflicht ¬
z. B. macht das Rechtsgeschäft nicht zu einem foris ¬
mellen; es bleibt julistisch gültig, wenn auch die Partei der
Stempelstrafe verfällt.
II. Wie bereits gesagt, besteht die grössere Masse des
Privatrechts aus nichtzwingenden Rechtssätzen, d. h. aus
solchen, die sich zwar ohne den Willen des Individuums,
aber nicht gegen denselben verwirklichen. Beispiel: das
Intestaterbrecht. Die Intestaterbfolge kommt nur dann zur
Anwendung, wenn der Erblasser sie nicht ausdrücklich durch
eine letztwillige Verfügung ausschliesst. Keineswegs ist die
Anwendung solcher Rechtssätze bedingt durch den positiven
Willen des Individuums, vielmehr treten ihre Rechtsfolgen
auch ein für nicht rechtlich willensfähige Subjecte; höchstens
kann man von einer negativen Bedingtheit durch den Willen
reden, sie treten ein, sofern das Subject es nicht anders gewollt -
hat. Diese Rechtssätze sind also von subsidiärem
oder ergänzendem Charakter. Wo die Wichtigkeit oder
Zweifelhaftigkeit des Falles eine besondere Klarstellung erheischt, ¬
hat das Bürgerliche Gesetzbuch vielfach durch den
Zusatz: „sofern nicht durch Rechtsgeschäft ein Anderes bestimmt ¬
ist“, oder durch eine ähnliche Redewendung auf den
bloss subsidiären Charakter der Norm hingewiesen.
III. Neben diesem grössten Bestandtheil des Privatrechts
kommen zahlreiche andere Rechtssätze vor, die nur durch
den Willen des Subjekts sich verwirklichen, hypothe¬