Metadaten : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (1)

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I.  Abschnitt:  Die  Rechtsnormen  des  bürgerlichen  Rechts.
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auch  als  gegen  die  guten  Sitten  gerichtet  anzusehen  sein  sind;
denn  mit  letzterem  Ausdrucke  ist  die  gesellschaftliche
Moral  gemeint,  wie  denn  überhaupt  die  Moral  ein  wesentriff -
  ist.
licher  sozialer  Be.
Ein  nicht  geringer  Theil  des  absoluten  Privatrechts  ver
dankt  seinen  absoluten  Charakter  jedoch  lediglich  rechts:
polizeilichen  Motiven,  so  z.  B.  diejenigen  Rechtssätze,
welche  aus  Gründen  der  Rechtssicherheit  eine  gewisse  Form
als  nothwendig  verschreiben.  Solche  Formvorschriften  sind
absolut.  Denn  ein  Vorstoss  gegen  die  Form  macht  das  Rechtsgeschäft -
  nichtig.  Anders  verhält  es  sich  mit  Formen,  die,  wie
z.  B.  Stempelpflicht  aus  einem  fiskalischen  oder  wenigstens
nicht  rechts  polizeilichen  Motive  eingeführt  sind.  Die  Stempelpflicht ¬
  z.  B.  macht  das  Rechtsgeschäft  nicht  zu  einem  foris ¬

mellen;  es  bleibt  julistisch  gültig,  wenn  auch  die  Partei  der
Stempelstrafe  verfällt.
II.  Wie  bereits  gesagt,  besteht  die  grössere  Masse  des
Privatrechts  aus  nichtzwingenden  Rechtssätzen,  d.  h.  aus
solchen,  die  sich  zwar  ohne  den  Willen  des  Individuums,
aber  nicht  gegen  denselben  verwirklichen.  Beispiel:  das
Intestaterbrecht.  Die  Intestaterbfolge  kommt  nur  dann  zur
Anwendung,  wenn  der  Erblasser  sie  nicht  ausdrücklich  durch
eine  letztwillige  Verfügung  ausschliesst.  Keineswegs  ist  die
Anwendung  solcher  Rechtssätze  bedingt  durch  den  positiven
Willen  des  Individuums,  vielmehr  treten  ihre  Rechtsfolgen
auch  ein  für  nicht  rechtlich  willensfähige  Subjecte;  höchstens
kann  man  von  einer  negativen  Bedingtheit  durch  den  Willen
reden,  sie  treten  ein,  sofern  das  Subject  es  nicht  anders  gewollt -
  hat.  Diese  Rechtssätze  sind  also  von  subsidiärem
oder  ergänzendem  Charakter.  Wo  die  Wichtigkeit  oder
Zweifelhaftigkeit  des  Falles  eine  besondere  Klarstellung  erheischt, ¬
  hat  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  vielfach  durch  den
Zusatz:  „sofern  nicht  durch  Rechtsgeschäft  ein  Anderes  bestimmt ¬
  ist“,  oder  durch  eine  ähnliche  Redewendung  auf  den
bloss  subsidiären  Charakter  der  Norm  hingewiesen.
III.  Neben  diesem  grössten  Bestandtheil  des  Privatrechts
kommen  zahlreiche  andere  Rechtssätze  vor,  die  nur  durch
den  Willen  des  Subjekts  sich  verwirklichen,  hypothe¬
            
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