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vollzieht.  Offenbar  spielte  das  Bestehen  nachstehender  Pfandrechte
für  die  Quellen  des  römischen  Rechts  dabei  eine  ähnliche  Rolle,
wie  es  für  unsere  Gesetzgeber  die  moderne  Grundbuchverfassung  tut.
Die  Konkurrenz  nachstehender  Pfandrechte  hob  das  dem  Eigentümer
zufallende  Pfandrecht  plastisch  erkennbar  von  den  ersteren  ab  und
gestattete  damit  die  konkrete  Individualisierung  eines  aus  dem  Begriffe ¬
  des  Eigentums  sich  ergebenden  Verwertungsrechtes  unter  dem
Ausdruck  eines  Pfandrechts  an  eigener  Sache,  mochte  dies  natürlich
auch  weniger  vollkommen  geschehen,  als  es  unsere  Grundbücher  mit
ihrem  Eintragungs-  und  Publizitätsprinzip  ermöglichen.
2.  Obernecks  Wertsparzellentheorie.
Wie  wir  sahen,  fällt  nach  dem  BGB.  die  Hypothek  usw.,  wenn
sie  infolge  Befriedigung  des  Gläubigers  zu  seiner  Sicherung  entbehrlich
wird,  dem  Eigentümer,  eventl.  einem  Dritten  (§§  1164  1174,  1173
Abs.  2  BGB.)  zu,  und  ein  Aufrücken  oder  Einrücken  der  nachstehenden
und  gleichstehenden  Berechtigten,  wie  es  infolge  eines  Erlöschens  der
Hypothek  usw.  sich  vollziehen  würde,  sindet  nicht  statt.  Dieser
Grundsatz  im  BGB.  ist  es  vor  allem,  aus  welchem  Oberneck  in
seinem  Aufsatze  in  GruchotsBeitr.  47  S.  308  glaubt  schließen  zu  sollen,
das  Gesetz  habe  in  der  Schaffung  der  Hypothek  das  Dogma  von
der  Pfandunteilbarkeit  verlassen.  Diese  Pfandunteilbarkeit  besteht
bekanntlich  darin,  daß  die  mit  dem  fandPrechte  belastete  Sache  im
ganzen  Umfange  für  die  zu  sichernde  Forderung  haftet.  Das  wird
dann  besonders  praktisch,  wenn  mehrere  dem  Range  nach  verschiedene
Pfandrechte  an  dem  nämlichen  Gegenstande  stattfinden.  Dann  kommt
zwar  der  Vermögenswert  des  Pfandgegenstandes  in  erster  Linie  dem
im  Range  vorgehenden  Pfanddläubiger  und  nur  der  Überschuß  dem
im  Range  nachstehenden  zugute.  Deswegen  ist  aber  das  Pfandrecht
des  nachstehenden  Pfandgläubigers  nicht  weniger  ein  sofort  existierendes
und  nicht  weniger  ein  juristisch  volles  Pfandrecht.  Dasselbe  gewährt
alle  Befugnisse,  welche  in  dem  Pfandrechte  enthalten  sind  und  findet
seine  Grenze  eben  nur  in  dem  besseren  Rechte  des  vorgehenden
Pfandgläubigers.  Fällt  das  vorgehende  Pfandrecht  weg,  so  rückt
das  nachstehende  an  dessen  Stelle,  es  müßte  denn  das  nachstehende
Pfandrecht  durch  besondere  Bestimmung  auf  den  Überschuß  beschränkt
sein  (s.  Windscheid,  Lehrbuch  des  Pandektenrechts  s9]  1,  1125  ff.
§§  224,  225)
Der  Umstand,  daß  nach  dem  BGB.  trotz  Erledigung  des  Pfand¬
            
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