172
vollzieht. Offenbar spielte das Bestehen nachstehender Pfandrechte
für die Quellen des römischen Rechts dabei eine ähnliche Rolle,
wie es für unsere Gesetzgeber die moderne Grundbuchverfassung tut.
Die Konkurrenz nachstehender Pfandrechte hob das dem Eigentümer
zufallende Pfandrecht plastisch erkennbar von den ersteren ab und
gestattete damit die konkrete Individualisierung eines aus dem Begriffe ¬
des Eigentums sich ergebenden Verwertungsrechtes unter dem
Ausdruck eines Pfandrechts an eigener Sache, mochte dies natürlich
auch weniger vollkommen geschehen, als es unsere Grundbücher mit
ihrem Eintragungs- und Publizitätsprinzip ermöglichen.
2. Obernecks Wertsparzellentheorie.
Wie wir sahen, fällt nach dem BGB. die Hypothek usw., wenn
sie infolge Befriedigung des Gläubigers zu seiner Sicherung entbehrlich
wird, dem Eigentümer, eventl. einem Dritten (§§ 1164 1174, 1173
Abs. 2 BGB.) zu, und ein Aufrücken oder Einrücken der nachstehenden
und gleichstehenden Berechtigten, wie es infolge eines Erlöschens der
Hypothek usw. sich vollziehen würde, sindet nicht statt. Dieser
Grundsatz im BGB. ist es vor allem, aus welchem Oberneck in
seinem Aufsatze in GruchotsBeitr. 47 S. 308 glaubt schließen zu sollen,
das Gesetz habe in der Schaffung der Hypothek das Dogma von
der Pfandunteilbarkeit verlassen. Diese Pfandunteilbarkeit besteht
bekanntlich darin, daß die mit dem fandPrechte belastete Sache im
ganzen Umfange für die zu sichernde Forderung haftet. Das wird
dann besonders praktisch, wenn mehrere dem Range nach verschiedene
Pfandrechte an dem nämlichen Gegenstande stattfinden. Dann kommt
zwar der Vermögenswert des Pfandgegenstandes in erster Linie dem
im Range vorgehenden Pfanddläubiger und nur der Überschuß dem
im Range nachstehenden zugute. Deswegen ist aber das Pfandrecht
des nachstehenden Pfandgläubigers nicht weniger ein sofort existierendes
und nicht weniger ein juristisch volles Pfandrecht. Dasselbe gewährt
alle Befugnisse, welche in dem Pfandrechte enthalten sind und findet
seine Grenze eben nur in dem besseren Rechte des vorgehenden
Pfandgläubigers. Fällt das vorgehende Pfandrecht weg, so rückt
das nachstehende an dessen Stelle, es müßte denn das nachstehende
Pfandrecht durch besondere Bestimmung auf den Überschuß beschränkt
sein (s. Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts s9] 1, 1125 ff.
§§ 224, 225)
Der Umstand, daß nach dem BGB. trotz Erledigung des Pfand¬