Inhaltsverzeichnis : ¬Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnrechts (1)

Art.  390.  „Gewerbemäßig."
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gleichen  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Willenserklärungen,  ferner  die  Selbstbezeichnung ¬
  als  Kaufmann  (Frachtführer  ..  .)  in  öffentlichen  oder  Privaturkunden,
in  Prozessen,  der  Nichtwiderspruch  gegen  eine  Bezeichnung  dieser  Art  durch  den
Prozeßgegner  ...  und  sonstige  Thatsachen  der  Art,  sogar  ohne  Nachweis  eines  oder
mehrerer  entsprechender  Geschäftsakte,  eine  nach  den  Umständen  gewichtigere  oder
leichtere  Präsumtion  der  Kaufmannseigenschaft,  den  Gegenbeweis  für  alle  Betheiligten ¬
  vorbehalten.  —  Nicht  erforderlich  ist  dagegen  zum  Begriff  des  gewerbemäßigen ¬
  Betriebs,  daß  das  Handelsgewerbe  die  gewöhnliche,  vorzugsweise ¬
  oder  gar  ausschließliche  Beschäftigung  oder  Einkommensquelle
sei,  oder  daß  auch  nur  ein  größerer  Theil  des  Vermögens  zum  Handelsbetrieb ¬
  verwendet  werde.
Ferner  definirt  v.  Hahn  (l.  S.  21,  22):  „Das  Kriterium  für  den  gewerbemäßigen ¬
  Betrieb  von  Handelsgeschäften  kann  nicht  aus  der  Häufigkeit  des  Abschlusses
von  Handelsgeschäften  entnommen  werden,  da  dieser  Begriff  ein  unfaßbarer  ist,
ebensowenig  daraus,  daß  der  Abschluß  in  gewinnsüchtiger  Absicht  oder  um  den  Lebensunterhalt ¬
  zu  gewinnen,  erfolgt;  denn  auch  wer  nur  einzelne  Handelsgeschäfte  abschließt, ¬
  thut  dies  regelmäßig  in  gewinnsüchtiger  Absicht,  diese  Absicht  aber  kann
unter  Umständen  bei  dem  gewerbsmäßigen  Betriebe  ganz  zurücktreten.  Namentlich
aber  kann  der  gewerbsmäßig  Handelsgeschäfte  Treibende  seinen  Lebensunterhalt  zum
großen,  vielleicht  zum  größten  Theil  aus  anderen  Quellen  schöpfen.  Auch  braucht
der  gewerbsmäßige  Betrieb  nicht  die  ausschließliche  oder  vorzugsweise  Beschäftigung
zu  bilden.  Diese  kann  vielmehr  in  anderen  Dingen  bestehen  und  das  Handelsgeschäft ¬
  nur  nebenbei  und  mit  Hülfe  anderer  Personen  betrieben  werden.  Das  Kriterium ¬
  ist,  daß  der  Wille  einer  Person  nicht  durch  die  Gelegenheit  zum  vortheilhaften ¬
  Abschluß  eines  oder  mehrerer  Handelsgeschäfte  bestimmt  erscheint  und  daß
nicht  die  Absicht  vorliegt,  einzelne  bestimmte  Handelsgeschäfte  abzuschließen,  sondern
daß  der  Wille  von  vornherein  auf  den  Abschluß  von  ganzen  Reihen  von  Handelsgeschäften, ¬
  welche  eine  zusammengehörige  Masse  bilden,  gerichtet  ist.  Diese
Absicht  ist  erkennbar  aus  der  Organisation  des  Betriebs  durch  Errichtung  von  Anstalten, ¬
  welche  zur  Ermöglichung  und  Erleichterung  des  Abschließens  und  der  Ausführung ¬
  der  betreffenden  Geschäfte  dienen,  Läden,  Niederlagen,  Komptoirs,  Engagement ¬
  von  Hülfspersonen,  namentlich  aber  auch  aus  ausdrücklichen  Erklärungen
durch  Annahme  einer  Firma,  Erlassung  von  Cirkularen,  Anmeldung  zum  Handelsregister.“ ¬
  (Vgl.  v.  Hahn  I.  S.  26,  II.  S.  12  bis  16.)
Auch  Puchelt  (I.  S.  13,  14,  II.  S.  346,  347)  bezeichnet  als  wesentlichstes
Kriterium  den  von  vornherein  auf  den  Abschluß  von  ganzen  Reihen  zusammengehöriger ¬
  Handelsgeschäfte  gerichteten  Willen,  wobei  dahin  gestellt  bleibe,  ob  auch  die
auf  Erlangung  eines  unmittelbaren  pekuniären  Gewinnes  gerichtete  Absicht  wesentlich ¬
  sei  oder  ob  nicht  vielmehr  die  Absicht  genüge,  die  betreffenden  Geschäfte  gegen
Entgelt  auszuführen.  Daher  ist  die  Besorgung  eines  Transportes  aus  Gefälligkeit,
selbst  gegen  ein  Trinkgeld  kein  Frachtgeschäft  (Württemb.  Mot.  S.  112).  Die  Absicht ¬
  des  Erwerbes  liege  zwar  in  der  Gewerbemäßigkeit,  die  des  Gewinnes  könne
dabei,  müsse  aber  nicht  in  Betracht  kommen.  Dagegen  sei  Ausschließlichkeit  oder
Berufsmäßigkeit  des  Handelsbetriebes  nicht  erforderlich,  wie  ja  schon  die  Erfahrung
des  täglichen  Lebens  zeige,  daß  viele  Kaufleute  zugleich  Gutsbesitzer  und  viele  Gutsbesitzer ¬
  zugleich  Kaufleute  seien  (A.  M.  Anschütz  u.  v.  Völderndorff  l.  S.  36);
ebensowenig  die  Wiederholung  (Häufigkeit),  weshalb  ein  als  Kaufmann  Etablirter
            
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