Art. 390. „Gewerbemäßig."
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gleichen ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärungen, ferner die Selbstbezeichnung ¬
als Kaufmann (Frachtführer .. .) in öffentlichen oder Privaturkunden,
in Prozessen, der Nichtwiderspruch gegen eine Bezeichnung dieser Art durch den
Prozeßgegner ... und sonstige Thatsachen der Art, sogar ohne Nachweis eines oder
mehrerer entsprechender Geschäftsakte, eine nach den Umständen gewichtigere oder
leichtere Präsumtion der Kaufmannseigenschaft, den Gegenbeweis für alle Betheiligten ¬
vorbehalten. — Nicht erforderlich ist dagegen zum Begriff des gewerbemäßigen ¬
Betriebs, daß das Handelsgewerbe die gewöhnliche, vorzugsweise ¬
oder gar ausschließliche Beschäftigung oder Einkommensquelle
sei, oder daß auch nur ein größerer Theil des Vermögens zum Handelsbetrieb ¬
verwendet werde.
Ferner definirt v. Hahn (l. S. 21, 22): „Das Kriterium für den gewerbemäßigen ¬
Betrieb von Handelsgeschäften kann nicht aus der Häufigkeit des Abschlusses
von Handelsgeschäften entnommen werden, da dieser Begriff ein unfaßbarer ist,
ebensowenig daraus, daß der Abschluß in gewinnsüchtiger Absicht oder um den Lebensunterhalt ¬
zu gewinnen, erfolgt; denn auch wer nur einzelne Handelsgeschäfte abschließt, ¬
thut dies regelmäßig in gewinnsüchtiger Absicht, diese Absicht aber kann
unter Umständen bei dem gewerbsmäßigen Betriebe ganz zurücktreten. Namentlich
aber kann der gewerbsmäßig Handelsgeschäfte Treibende seinen Lebensunterhalt zum
großen, vielleicht zum größten Theil aus anderen Quellen schöpfen. Auch braucht
der gewerbsmäßige Betrieb nicht die ausschließliche oder vorzugsweise Beschäftigung
zu bilden. Diese kann vielmehr in anderen Dingen bestehen und das Handelsgeschäft ¬
nur nebenbei und mit Hülfe anderer Personen betrieben werden. Das Kriterium ¬
ist, daß der Wille einer Person nicht durch die Gelegenheit zum vortheilhaften ¬
Abschluß eines oder mehrerer Handelsgeschäfte bestimmt erscheint und daß
nicht die Absicht vorliegt, einzelne bestimmte Handelsgeschäfte abzuschließen, sondern
daß der Wille von vornherein auf den Abschluß von ganzen Reihen von Handelsgeschäften, ¬
welche eine zusammengehörige Masse bilden, gerichtet ist. Diese
Absicht ist erkennbar aus der Organisation des Betriebs durch Errichtung von Anstalten, ¬
welche zur Ermöglichung und Erleichterung des Abschließens und der Ausführung ¬
der betreffenden Geschäfte dienen, Läden, Niederlagen, Komptoirs, Engagement ¬
von Hülfspersonen, namentlich aber auch aus ausdrücklichen Erklärungen
durch Annahme einer Firma, Erlassung von Cirkularen, Anmeldung zum Handelsregister.“ ¬
(Vgl. v. Hahn I. S. 26, II. S. 12 bis 16.)
Auch Puchelt (I. S. 13, 14, II. S. 346, 347) bezeichnet als wesentlichstes
Kriterium den von vornherein auf den Abschluß von ganzen Reihen zusammengehöriger ¬
Handelsgeschäfte gerichteten Willen, wobei dahin gestellt bleibe, ob auch die
auf Erlangung eines unmittelbaren pekuniären Gewinnes gerichtete Absicht wesentlich ¬
sei oder ob nicht vielmehr die Absicht genüge, die betreffenden Geschäfte gegen
Entgelt auszuführen. Daher ist die Besorgung eines Transportes aus Gefälligkeit,
selbst gegen ein Trinkgeld kein Frachtgeschäft (Württemb. Mot. S. 112). Die Absicht ¬
des Erwerbes liege zwar in der Gewerbemäßigkeit, die des Gewinnes könne
dabei, müsse aber nicht in Betracht kommen. Dagegen sei Ausschließlichkeit oder
Berufsmäßigkeit des Handelsbetriebes nicht erforderlich, wie ja schon die Erfahrung
des täglichen Lebens zeige, daß viele Kaufleute zugleich Gutsbesitzer und viele Gutsbesitzer ¬
zugleich Kaufleute seien (A. M. Anschütz u. v. Völderndorff l. S. 36);
ebensowenig die Wiederholung (Häufigkeit), weshalb ein als Kaufmann Etablirter