Objekt : System des Assekuranz- und Bodmereiwesens aus den Gesetzen und Gebräuchen Hamburgs und der vorzüglichsten handelnden Nationen Europens, so wie aus der Natur des Gegenstandes entwickelt (1)

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Einleitung.
Nach  diesen  einfachen  Grundsätzen,  die  allen
Assekuranzordnungen  zur  Grundlage  dienen,  sollte
man  in  den  Verordnungen  der  verschiedenen  Staaten
eine  größere  Uebereinstimmung  erwarten,  als  man
wirklich  darin  antrifft.  Wenn  man  aber  bedenkt,  wie
verschieden  die  Rechte  auch  in  andern  Theilen  der
Gesetzgebung  sind;  wie  viel  von  der  Ansicht  des
Gesetzgebers  und  von  hergebrachten  Gebräuchen
abhängt;  ja  wenn  man  überlegt,  daß  selbst  in
einem  Staate  die  Meinungen  über  Assekuranzgegenstände ¬
  oft  nicht  zu  vereinigen  sind,  so  wird  man
sich  über  diese  Abweichungen  weniger  wundern.
So  entstehen  die  auffallendsten  Verschiedenheiten =
  aus  dem  Begriffe  des  Eigenthums,  wodurch ¬
  es  geschieht,  daß  in  England  zuweilen  eine
Sache  von  zwei  verschiedenen  Personen  versichert  und
von  jeder  der  ganze  Werth  erhoben  werden  kann,
da  sie,  nach  den  Rechtsprincipien  eines  andern  Landes,
nur  das  Eigenthum  der  einen  oder  der  andern  seyn
würde.  So  giebt  der  Begriff  der  Entschädigung ¬
  selbst,  oft  zu  merkwürdigen  Abweichungen
Anlaß,  indem  man  die  Forderung  hier  auf  diese,
dort  auf  eine  andere  Voraussetzung  gründet;  hier
die  zu  erlangende  Fracht,  den  mit  Wahrscheinlichkeit
zu  erwartenden  Gewinn  zu  versichern  erlaubt,  dort
eben  diese  Dinge,  als  Wesen  der  Einbildung,
bei  denen  kein  Ersatz  statt  finden  kann,  zu  versichern ¬
  verbietet.  So  erzeugen  die  Begriffe  von
der  Verbindlichkeit  des  Versicherten,  widersprechende ¬
  Grundsätze,  wodurch  hier  aller  Verlust
            
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