Full text: Organisation der öffentlichen Lehr-Anstalten in Basel

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dieser, so wie bey der Entlassung, wird 
nicht auf das Alter, sondern auf den Fleiß 
und die Fähigkeiten der Geprüften Rücksicht 
genommen. Den Prüfungen wohnen bey: 
die sämtlichen Herren Geistlichen der Pfarr= 
Gemeinde, und die von der höchsten Er= 
ziehungs=Behörde geordnete Inspection. 
§. 9. Schullohn. 
Der Schullohn in den untern Klassen wird, 
da die Privatstunde von 10 bis 11 Uhr, 
nun allen Schülern als ordentliche Schul¬ 
stunde gegeben werden soll, für die Schu¬ 
ler der ersten Classe auf 6, für diejenigen 
der zweyten Classe auf 7 ½ Batzen monat= 
lich festgesetzt. Er wird vom Lehrer bezogen, 
und als ein Theil seiner Besoldung ange¬ 
sehen. Die Fronfasten=Gelder sind aufge¬ 
hoben, und alle Arten von Geschenken an 
die Lehrer abgestellt. 
§. 10. Besoldung der Lehrer. 
Die gegenwärtig angestellten Lehrer in den 
vier Gemeinde=Schulen, beziehen, so lange 
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