Full text: ¬Das Erziehungs- und Unterrichtswesen als Angelegenheit des Staates und Gegenstand der Gesetzgebung, mit besonderer Hinsicht auf Württemberg

Max-Planck-Institut 
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setzes, welcher so heißt: „Wesentliche Gegenstände des Un¬ 
terrichts in den Volksschulen sind: Religions= und Sitten¬ 
lehre, Lesen, Schreiben, deutsche Sprache, Rechnen und 
— 
Singen" 
besser weggeblieben, was wir um so mehr ge¬ 
wünscht hätten, als es uns daran liegt, daß man uns 
Württemberger nicht für lauter solche hält, die trotz dem 
Art. 1. an der Volks=Schule doch nur eine mechanische 
Werkstätte des Lesens, Schreibens und Rechnens erkennen. 
Zwar sind Lesen, Schreiben, Rechnen allerdings unentbehr¬ 
liche Mittel zum Zwecke, und die Fertigkeit darin ein wün¬ 
schenswerthes, ja nothwendiges Ergebniß einer guten Volks¬ 
schule; allein mit sihnen allein, selbst in Verbindung mit 
dem Religionsunterrichte, ist der Zweck nicht schon erreicht. 
Oder lassen sich nicht 2 Schulen denken, von denen die Eine 
lese= und schreibfertige Schüler, die Andere aber ohne diese 
Geschicklichkeit verständige und zum Guten geleitete Men¬ 
schen liefert? 
Es kann ferner keine Frage sein, ob dieser oder jener Ge¬ 
genstand auch für die Landschulen, oder nur für die Stadtschulen 
passe. Der Unterricht in seiner Grundlage kennt kein Ansehen der 
Person, macht keinen Unterschied zwischen Landmann und Städter, 
und so darf z. B. Zeichnen, oder geometrische Formenlehre, oder 
Naturbeschreibung, sobald man sie als Mittel erkennt, die zur 
allseitigen Anregung und Bildung des Geistes dienen, auch in 
den Landschulen nicht fehlen. Etwas anderes ist es freilich, wie 
weit der Unterricht in einzelnen Gegenständen zu steigern sei. 
Hier wird sich allerdings ein Unterschied zwischen Stadt= und 
Landschulen zeigen; allein eine feste Gränze sollte nicht gesetzlich 
oder im Wege der Verordnung angegeben werden. Es kann dem 
Bezirksaufseher überlassen werden, zu beurtheilen, ob der einzelne 
Lehrer in diesem oder jenem Fache nicht zu weit gehe zum Nach¬ 
theil des Gesammtunterrichts oder zum Nachtheile der Kinder, die 
in jeder Beziehung nur ein gewisses Maß vertragen können. 
Gleiches ist der Fall bei denjenigen Gegenständen, welche die Ent¬ 
wickelung und Uebung einzelner geistiger Vermögen oder der 
Sprache bezwecken, z. B. Denk=, Gedächtnißübungen u. s. w. 
In unsern Schulen wird das Gedächtniß theils zu wenig, 
theils auf ungeeignete Weise geübt. Aus dem Gesangbuche wird 
z. B. leicht zu viel oder Unangemessenes gegeben, besonders den 
ungsforschung
	        
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