Full text: ¬Das Erziehungs- und Unterrichtswesen als Angelegenheit des Staates und Gegenstand der Gesetzgebung, mit besonderer Hinsicht auf Württemberg

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dem gemeinen Wesen, und welche Verfassung das auch habe, er 
gehört von dieser Seite mit zur Gesetzgebung und Regierung der 
Staaten, und das ist das Politische, was für den erziehenden 
Unterricht in jedem civilisirten Volke in Betracht kommt. Wir 
müssen den Rechtsgelehrten und Staatsmännern die genauen Be¬ 
gränzungen und Bestimmungen hierin überlassen, aber auch wün¬ 
schen, und das aus dem rechten Principe, aus der Erziehungs¬ 
idee, da unser Zeitalter daran steht und es bedarf, aber die öf¬ 
fentlichen Verhandlungen noch viel mit Unklarheit der dahin ge¬ 
hörigen Begriffe zu kämpfen haben. Man hört da noch nirgends 
nur erst einen bestimmten Begriff vom Unterrichte, weder von dem 
allgemeinen, wohin z. B. alle Gesetze, Verordnungen, kirchliche 
Einrichtungen u. drgl. gehören, noch von dem besondern, z. B. 
wie es sich mit dem öffentlichen, d. i. dem in den Schulen, und 
mit dem, der den Privatbelehrungen zugestanden werden muß, 
verhalte, und wie also hierin die Familienrechte mit den Rechten 
der Staatsgesetzgebung, wie die Pflichten der Aeltern mit den 
Pflichten der Regierung etwa kollidiren, sich aber einigen sollen, 
u. s. w. Dazu bedarf es aber wahrlich mehr, als der bloßen 
Jurisprudenz, oder gar der Volksrednerei. 
Das Württ. Schulgesetz spricht nicht nur die Verbindlichkeit 
zum Besuche der Volksschule im Allgemeinen aus, sondern be¬ 
timmt auch den Ort des Schulbesuchs (Art. 7.), und berücksich¬ 
tigt zugleich das Confessionsverhältniß (Art. 8.). 
Kinder, welche sich bei ihren Aeltern befinden, ha¬ 
Art. 7. 
ben die Volksschule des Wohnorts der Aeltern, und diejenigen, 
welche sich auswärts aufhalten, die Volksschule ihres zeitlichen 
Aufenthalts=Orts zu besuchen. Die gleichen Vorschriften gelten 
in Ansehung des Besuchs der Sonntagsschule. In Orten, wo sich 
keine eigene Volksschule befindet, haben die schulpflichtigen Kinder 
und Sonntagsschüler die Schulen desjenigen Orts zu besuchen, 
mit welchem der Ort ihres Aufenthalts im Schulverband steht. 
Art. 8. In Orten, wo sich Einwohner verschiedener Glau¬ 
bensbekenntnisse befinden, und für die Angehörigen der Confession 
der Minderzahl eine eigene Volksschule besteht, haben die Schul¬ 
pflichtigen Kinder der letztern die Schule ihrer Confession 
zu besuchen. Wenn aber für die Angehörigen der Confession 
der Minderzahl keine besondere Volksschule im Orte besteht, so 
haben die Aeltern die Wahl, ob fie ihre Kinder in die Volksschule 
 
chi 
-Planck-Institu
	        
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