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dem gemeinen Wesen, und welche Verfassung das auch habe, er
gehört von dieser Seite mit zur Gesetzgebung und Regierung der
Staaten, und das ist das Politische, was für den erziehenden
Unterricht in jedem civilisirten Volke in Betracht kommt. Wir
müssen den Rechtsgelehrten und Staatsmännern die genauen Be¬
gränzungen und Bestimmungen hierin überlassen, aber auch wün¬
schen, und das aus dem rechten Principe, aus der Erziehungs¬
idee, da unser Zeitalter daran steht und es bedarf, aber die öf¬
fentlichen Verhandlungen noch viel mit Unklarheit der dahin ge¬
hörigen Begriffe zu kämpfen haben. Man hört da noch nirgends
nur erst einen bestimmten Begriff vom Unterrichte, weder von dem
allgemeinen, wohin z. B. alle Gesetze, Verordnungen, kirchliche
Einrichtungen u. drgl. gehören, noch von dem besondern, z. B.
wie es sich mit dem öffentlichen, d. i. dem in den Schulen, und
mit dem, der den Privatbelehrungen zugestanden werden muß,
verhalte, und wie also hierin die Familienrechte mit den Rechten
der Staatsgesetzgebung, wie die Pflichten der Aeltern mit den
Pflichten der Regierung etwa kollidiren, sich aber einigen sollen,
u. s. w. Dazu bedarf es aber wahrlich mehr, als der bloßen
Jurisprudenz, oder gar der Volksrednerei.
Das Württ. Schulgesetz spricht nicht nur die Verbindlichkeit
zum Besuche der Volksschule im Allgemeinen aus, sondern be¬
timmt auch den Ort des Schulbesuchs (Art. 7.), und berücksich¬
tigt zugleich das Confessionsverhältniß (Art. 8.).
Kinder, welche sich bei ihren Aeltern befinden, ha¬
Art. 7.
ben die Volksschule des Wohnorts der Aeltern, und diejenigen,
welche sich auswärts aufhalten, die Volksschule ihres zeitlichen
Aufenthalts=Orts zu besuchen. Die gleichen Vorschriften gelten
in Ansehung des Besuchs der Sonntagsschule. In Orten, wo sich
keine eigene Volksschule befindet, haben die schulpflichtigen Kinder
und Sonntagsschüler die Schulen desjenigen Orts zu besuchen,
mit welchem der Ort ihres Aufenthalts im Schulverband steht.
Art. 8. In Orten, wo sich Einwohner verschiedener Glau¬
bensbekenntnisse befinden, und für die Angehörigen der Confession
der Minderzahl eine eigene Volksschule besteht, haben die Schul¬
pflichtigen Kinder der letztern die Schule ihrer Confession
zu besuchen. Wenn aber für die Angehörigen der Confession
der Minderzahl keine besondere Volksschule im Orte besteht, so
haben die Aeltern die Wahl, ob fie ihre Kinder in die Volksschule
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