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Kinder sind, desto weniger darf die Anstalt Berufsschule sein. Und
je jüngere Kinder eine Berufsschule oder überhaupt eine jede
Schule, welche nicht für alle ist, aufnimmt, desto mehr wird sie
sich entweder von ihrem speziellen Ziele dadurch entfernen, daß sie
zu jenem allgemeinen Unterricht sich verstehen muß, oder sie wird,
wenn sie dieß nicht thut, in die allgemeine Menschenbildung störent
einwirken, weil sie der Entwicklung der Anlagen und Kräfte vor¬
greift, ohne welche kein besonderer Lebensberuf gewählt werden sollte,
und auch mit Fug und Recht, zum eigenen Glücke und ohne
Störung des Glückes Anderer, nicht gewählt werden kann. Nur
diejenige Schule, welche jene allgemeine Bildung ohne Rücksicht
auf Stand und Beruf gewährt, verdient den Namen
Volksschule.
Die Volksschule also gewähre — und dieß ist ihre Haupt¬
aufgabe — so viel an allgemeiner Bildung, als Jeder zu seiner
Selbstfortbildung bedarf, und zugleich die Grundlage für jegliche
Berufsbildung. Einen besondern Stand berücksichtigt sie nur inso¬
weit, als sie denjenigen, deren einzige Bildungsanstalt sie ist,
etwa in den letzten 2 Jahren diejenigen Begriffe und Kenntnisse
mittheilt, welche sie im Verkehr mit Andern und insbesondere mit
Mitbürgern nöthig haben.
den
Der Zweck der Volksschulen ist nach dem württ. Schulgesetz
religiös=sittliche Bildung und Unterweisung der Jugend
Art.
1. —
in den für das bürgerliche Leben nöthigen allgemeinen Kenntnissen
und
Fertigkeiten.
Wenn der Staat, welcher in diesen öffentlichen Schulen ei¬
nes der hauptsächlichsten Mittel der Volkserziehung erkennt, die
nöthige Zahl von solchen Anstalten errichtet, Lehrer und Lernende
in seine Aufsicht und in seinen Schutz nimmt, so will er natürlich,
daß jeder Staatsbürger seine Kinder an diesem öffentlichen Unter¬
richt Theil nehmen lasse, und auch die Kinder anderer im Staate
Wohnender, die nicht Staatsbürger sind, nicht hindere, daran
Theil zu nehmen.
Art. 4. des Sch. Gesetzes: Die Verbindlichkeit zum Besuch
der Volksschulen erstreckt sich auf die Kinder aller Staatsangehö¬
rigen, soweit nicht dieselben eine höhere (lateinische oder Real¬)
Schule besuchen, oder einen den Unterricht der Volksschule vertre¬
-Planck-Institut
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