Full text: ¬Das Erziehungs- und Unterrichtswesen als Angelegenheit des Staates und Gegenstand der Gesetzgebung, mit besonderer Hinsicht auf Württemberg

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Kinder sind, desto weniger darf die Anstalt Berufsschule sein. Und 
je jüngere Kinder eine Berufsschule oder überhaupt eine jede 
Schule, welche nicht für alle ist, aufnimmt, desto mehr wird sie 
sich entweder von ihrem speziellen Ziele dadurch entfernen, daß sie 
zu jenem allgemeinen Unterricht sich verstehen muß, oder sie wird, 
wenn sie dieß nicht thut, in die allgemeine Menschenbildung störent 
einwirken, weil sie der Entwicklung der Anlagen und Kräfte vor¬ 
greift, ohne welche kein besonderer Lebensberuf gewählt werden sollte, 
und auch mit Fug und Recht, zum eigenen Glücke und ohne 
Störung des Glückes Anderer, nicht gewählt werden kann. Nur 
diejenige Schule, welche jene allgemeine Bildung ohne Rücksicht 
auf Stand und Beruf gewährt, verdient den Namen 
Volksschule. 
Die Volksschule also gewähre — und dieß ist ihre Haupt¬ 
aufgabe — so viel an allgemeiner Bildung, als Jeder zu seiner 
Selbstfortbildung bedarf, und zugleich die Grundlage für jegliche 
Berufsbildung. Einen besondern Stand berücksichtigt sie nur inso¬ 
weit, als sie denjenigen, deren einzige Bildungsanstalt sie ist, 
etwa in den letzten 2 Jahren diejenigen Begriffe und Kenntnisse 
mittheilt, welche sie im Verkehr mit Andern und insbesondere mit 
Mitbürgern nöthig haben. 
den 
Der Zweck der Volksschulen ist nach dem württ. Schulgesetz 
religiös=sittliche Bildung und Unterweisung der Jugend 
Art. 
1. — 
in den für das bürgerliche Leben nöthigen allgemeinen Kenntnissen 
und 
Fertigkeiten. 
Wenn der Staat, welcher in diesen öffentlichen Schulen ei¬ 
nes der hauptsächlichsten Mittel der Volkserziehung erkennt, die 
nöthige Zahl von solchen Anstalten errichtet, Lehrer und Lernende 
in seine Aufsicht und in seinen Schutz nimmt, so will er natürlich, 
daß jeder Staatsbürger seine Kinder an diesem öffentlichen Unter¬ 
richt Theil nehmen lasse, und auch die Kinder anderer im Staate 
Wohnender, die nicht Staatsbürger sind, nicht hindere, daran 
Theil zu nehmen. 
Art. 4. des Sch. Gesetzes: Die Verbindlichkeit zum Besuch 
der Volksschulen erstreckt sich auf die Kinder aller Staatsangehö¬ 
rigen, soweit nicht dieselben eine höhere (lateinische oder Real¬) 
Schule besuchen, oder einen den Unterricht der Volksschule vertre¬ 
-Planck-Institut 
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