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-Planck-Institu
rE
III.
Die Bildungsanstalten,
einzeln betrachtet.
„Die Wirkung der Rechtsanstalten, welche der Staat auf¬
stellt, beruht auf seinen Bildungsanstalten. Denn mit dem Sol¬
len gelingt es schlecht, ohne die Berichtigung des Wollens."
Diese schon als Motto angeführten Worte Dahlmann's *) verstehe
man indeß nicht so, als ob die sittliche Grundlage in den Schu¬
len allein gewonnen, oder als ob darin bloß gesetzlicher Wille
erstrebt werde; sondern es wird damit nur auf die Wichtigkeit der
Schulen hingewiesen, und zugleich die gemeinsame Aufgabe für
alle und jede Unterrichtsanstalt angedeutet. Volksschule, Gelehr¬
tenschule, Berufsschulen, wie sie nur immer heißen mögen, dürfen
ihren besondern Zweck nicht so eifrig und vereinzelt verfolgen,
daß sie den allgemeinen darüber vergessen, nämlich, den Menschen
nicht bloß zum geschickten und verständigen, sondern zugleich zum
moralisch guten, zum Menschen, im edelsten Sinne des Wortes,
zu erziehen.
In den ersten Jahren muß der Unterricht allgemein sein,
d. h. diejenige Bildung bewirken, welche alle im Volke bedürfen,
ohne Rücksicht auf Stand und Beruf **).
Je jünger also die
*) F. C. Dahlmann, die Politik auf den Grund und das Maß
der gegebenen Zustände zurückgeführt. S. Central=Bbl.
**) M. vergl. Denzel's Eirleitung in die Erziehungs= u. Unterrichtslehre.
11. Thl.
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