Full text: ¬Das Erziehungs- und Unterrichtswesen als Angelegenheit des Staates und Gegenstand der Gesetzgebung, mit besonderer Hinsicht auf Württemberg

Ma 
-Planck-Institu 
rE 
III. 
Die Bildungsanstalten, 
einzeln betrachtet. 
„Die Wirkung der Rechtsanstalten, welche der Staat auf¬ 
stellt, beruht auf seinen Bildungsanstalten. Denn mit dem Sol¬ 
len gelingt es schlecht, ohne die Berichtigung des Wollens." 
Diese schon als Motto angeführten Worte Dahlmann's *) verstehe 
man indeß nicht so, als ob die sittliche Grundlage in den Schu¬ 
len allein gewonnen, oder als ob darin bloß gesetzlicher Wille 
erstrebt werde; sondern es wird damit nur auf die Wichtigkeit der 
Schulen hingewiesen, und zugleich die gemeinsame Aufgabe für 
alle und jede Unterrichtsanstalt angedeutet. Volksschule, Gelehr¬ 
tenschule, Berufsschulen, wie sie nur immer heißen mögen, dürfen 
ihren besondern Zweck nicht so eifrig und vereinzelt verfolgen, 
daß sie den allgemeinen darüber vergessen, nämlich, den Menschen 
nicht bloß zum geschickten und verständigen, sondern zugleich zum 
moralisch guten, zum Menschen, im edelsten Sinne des Wortes, 
zu erziehen. 
In den ersten Jahren muß der Unterricht allgemein sein, 
d. h. diejenige Bildung bewirken, welche alle im Volke bedürfen, 
ohne Rücksicht auf Stand und Beruf **). 
Je jünger also die 
*) F. C. Dahlmann, die Politik auf den Grund und das Maß 
der gegebenen Zustände zurückgeführt. S. Central=Bbl. 
**) M. vergl. Denzel's Eirleitung in die Erziehungs= u. Unterrichtslehre. 
11. Thl. 
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