Max-Planck-Institut
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mit seinen Schülern, in die Sorge für seine eigene Fortbildung
(denn auch hierzu ist er verpflichtet), und noch ein Stündchen
muß ihm übrig bleiben, seiner Familie leben zu können, was eben¬
falls das Wohl des Staates gebietet. Weder das Unterrichten,
noch das Erziehen wird gefördert, wenn der Lehrer mit Unter¬
richtsstunden überladen ist; denn er ermüdet, ermattet und unter¬
liegt zuletzt oder vielmehr allzufrühe. Man sollte also keinen
Lehrer für das Unterrichtsgeschäft mehr als 24 Stunden in der
Woche in Anspruch nehmen, ihm dagegen die Pflicht auflegen,
wochentlich 6—8 Stunden der öffentlichen Erziehung zu widmen.
Ebenso nach Verhältniß den Lehrern an den oberen Klassen.
Bemerk. In Württemberg sind die meisten Lehrer
an den mittleren und unteren Klassen der Gelehrten= und
der Realschulen zu 28, 30 bis 32 Stunden verpflichtet; oft legt
man, freilich gegen eine besondere Belohnung, noch einige
Stunden zu. Muß dieß nicht die Meinung in den Lehrern
erzeugen, als ob ihr Geschäft einzig im Unterrichten bestehe,
und alles andere sie nichts angehe? Wer eine solche Mei¬
nung hegt, wird sich nicht sehr bestreben, die wenigen ihm
übrig gelassenen Stunden der öffentlichen Erziehung zu wid¬
men. Zwar findet man Lehrer, welche sich außer der Schul¬
zeit der Jugend anzunehmen Lust und Kräfte haben, sich
mit Eifer darum annehmen; aber die meisten Lehrer thun
es nicht, weil sie es nicht als ihre Pflicht ansehen, und
mehr für die Wissenschaft leben zu müssen glauben, oder
weil sie vom frühen Morgen bis in die Nacht mit Stun¬
dengeben und mit Corrigiren der Pensen oder mit anderen
Schularbeiten beschäftigt sind. Welche Nachtheile für die
Sache der Erziehung, welche Nachtheile für die Gesund¬
beit und das Leben der Lehrer, und somit auch für den
Staat daraus entstehen, ist klar.
Legt man dem Lehrer solche Verpflichtungen auf, so muß
endlich, um alles, was hinderlich ist, zu beseitigen, des Leh¬
man
Existenz sichern, zwar nicht so, daß er flott, aber doch,
rers
daß er ohne Nahrungssorgen leben könne. „Es ist heilige Pflicht
der Schule, sagt Gust. Hohbach*), den Verbesserungen der Straf¬
gesetzgebung des Staates vorzuwirken durch die Verbesserung ihres
eigenen Strafsystems. Auf der andern Seite aber ist es auch
*) a. a. O.
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