Full text: ¬Das Erziehungs- und Unterrichtswesen als Angelegenheit des Staates und Gegenstand der Gesetzgebung, mit besonderer Hinsicht auf Württemberg

Max-Planck-Institut 
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mit seinen Schülern, in die Sorge für seine eigene Fortbildung 
(denn auch hierzu ist er verpflichtet), und noch ein Stündchen 
muß ihm übrig bleiben, seiner Familie leben zu können, was eben¬ 
falls das Wohl des Staates gebietet. Weder das Unterrichten, 
noch das Erziehen wird gefördert, wenn der Lehrer mit Unter¬ 
richtsstunden überladen ist; denn er ermüdet, ermattet und unter¬ 
liegt zuletzt oder vielmehr allzufrühe. Man sollte also keinen 
Lehrer für das Unterrichtsgeschäft mehr als 24 Stunden in der 
Woche in Anspruch nehmen, ihm dagegen die Pflicht auflegen, 
wochentlich 6—8 Stunden der öffentlichen Erziehung zu widmen. 
Ebenso nach Verhältniß den Lehrern an den oberen Klassen. 
Bemerk. In Württemberg sind die meisten Lehrer 
an den mittleren und unteren Klassen der Gelehrten= und 
der Realschulen zu 28, 30 bis 32 Stunden verpflichtet; oft legt 
man, freilich gegen eine besondere Belohnung, noch einige 
Stunden zu. Muß dieß nicht die Meinung in den Lehrern 
erzeugen, als ob ihr Geschäft einzig im Unterrichten bestehe, 
und alles andere sie nichts angehe? Wer eine solche Mei¬ 
nung hegt, wird sich nicht sehr bestreben, die wenigen ihm 
übrig gelassenen Stunden der öffentlichen Erziehung zu wid¬ 
men. Zwar findet man Lehrer, welche sich außer der Schul¬ 
zeit der Jugend anzunehmen Lust und Kräfte haben, sich 
mit Eifer darum annehmen; aber die meisten Lehrer thun 
es nicht, weil sie es nicht als ihre Pflicht ansehen, und 
mehr für die Wissenschaft leben zu müssen glauben, oder 
weil sie vom frühen Morgen bis in die Nacht mit Stun¬ 
dengeben und mit Corrigiren der Pensen oder mit anderen 
Schularbeiten beschäftigt sind. Welche Nachtheile für die 
Sache der Erziehung, welche Nachtheile für die Gesund¬ 
beit und das Leben der Lehrer, und somit auch für den 
Staat daraus entstehen, ist klar. 
Legt man dem Lehrer solche Verpflichtungen auf, so muß 
endlich, um alles, was hinderlich ist, zu beseitigen, des Leh¬ 
man 
Existenz sichern, zwar nicht so, daß er flott, aber doch, 
rers 
daß er ohne Nahrungssorgen leben könne. „Es ist heilige Pflicht 
der Schule, sagt Gust. Hohbach*), den Verbesserungen der Straf¬ 
gesetzgebung des Staates vorzuwirken durch die Verbesserung ihres 
eigenen Strafsystems. Auf der andern Seite aber ist es auch 
*) a. a. O. 
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