Full text: ¬Das Erziehungs- und Unterrichtswesen als Angelegenheit des Staates und Gegenstand der Gesetzgebung, mit besonderer Hinsicht auf Württemberg

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ganze Zeit von 4 Jahren, so jedoch, daß der Würdige es auch 
in jedem der 3 nächsten Jahre erhalten kann. Man übergebe die 
bewilligte Unterstützung nicht den Zöglingen selbst, wenigstens 
nicht zu eigenmächtiger Verwendung, und den Aeltern mit der 
Bedingung und Erinnerung, daß sie es zur Ausbildung dieses 
ihres Sohnes verwenden. Auch sollte Vorsorge getroffen werden, 
die Zöglinge in Familien unterzubringen, wo man nicht etwa 
Kost und Wohnung allein reicht, sondern auch die Erziehung der 
jungen Leute besorgte, und einen Theil der Aelternpflichten über¬ 
nahme, so wie die Zöglinge ihrerseits den Hausherrn nicht als 
Kostreicher, sondern als Pflegvater anzusehen und zu respektiren 
hatten. Die Erlaubniß zur Annahme von Zöglingen dürfte einem 
Erziehungsrathe *), in Verbindung mit dem Vorsteher der Lehr¬ 
anstalt, zu unterstellen sein. 
Bemerk. Daß ein Lehrer als solcher zur Annahme 
von Zöglingen noch nicht ermächtigt wäre, ist begreiflich, 
da man weiß, daß nicht die Familienverhältnisse eines Je¬ 
den eine gedeihliche Erziehung hoffen lassen. Ferner dürfte 
die Anzahl der anzunehmenden Zöglinge auf ein Maxi¬ 
mum zu beschränken sein. Wo es ihrer z. B. mehr als 6 
8 sind, nimmt Alles mehr das Ansehen und die steife 
Ordnung eines Instituts an**), sie werden von der Familie 
schon mehr abgesondert gehalten, können nicht mehr am 
Familientische sitzen, oder wenn dieß auch gestattet wird, so 
kann doch keine freie Unterhaltung, an welcher die Zöglinge 
Theil nehmen, Statt finden, und es geht somit eine Ge¬ 
legenheit verloren, auf den Pflegbefohlenen einzuwirken, 
wobei natürlich die Hausmutter keinen geringen Antheil hat, 
deren gute Eigenschaften eben so unerläßliche Bedingung 
sind, als die des Hausvaters. 
Mit diesen wenigen Andeutungen glauben wir auf einen 
Punkt 
in der Gymnasialerziehung aufmerksam gemacht zu haben, 
welcher, auch abgesehen von der Veranlassung, die uns auf die 
*) M. vrgl. 1. S. 13. 
**) Ordnung muß wohl jedenfalls in der fraglichen Familie herrschen, 
und zwar je strenger sie ist, desto besser. Damit man uns nicht mi߬ 
verstehe, bitten wir die obige Bemerkung bis zum Ende zu lesen.
	        
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