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Rec. üb.: Bergmayr's Kriegsartikel.
than werden könnte, und man kann mit Recht fragen, warum der
Herr Verfasser wenigstens die wichtigeren Merkmahle dieses Verbrechens -
nicht näher entwickelt habe, z. B. was unter der Staatsverfassung -
zu verstehen sey, worin eigentlich ihr Wesen bestehe, und welche
Verfügungen des Staates hiervon ausgeschieden seyen; worauf eigentlich -
die Absicht des Handelnden bey diesem Verbrechen gerichtet seyn
müsse, d. h. was das Wesen des bösen Vorsatzes bey diesem Verbrechen -
bilde; wer als Subject dieses Verbrechens angesehen werden konne
u. dgl. m.
Zum Behufe einer vollständigeren Erklärung dieses Verbrechens
(wornach erst dasselbe in seiner wahren Bedeutung und in seinen mannigfaltigen -
Beziehungen aufgefaßt werden kann) hätten wenigstens einige
literarische Arbeiten mit gutem Erfolge benützt werden können, wohin
wir insbesondere Jenull's Commentar zum §. 52 des Civil=Strafgesetzbuches, -
in Verbindung mit seiner Abhandlung in Wagner's Zeitschrift, -
J. 1827, Bb. 1 S. 186 u. ff. rechnen.
Es ist nicht zu verkennen, daß sich der Herr Verfasser durch das
vorliegende Werk ein großes Verdienst erworben habe; allein eben so
wenig darf man verkennen, daß dieses Verdienst noch weit großer
seyn würde, wenn sich der Herr Verfasser bey einer künftigen Auflage
(welche die Brauchbarkeit des Werkes unzweifelbar nothwendig machen
wird) herbeyließe, die zu diesem Werke gehörige Literatur wenigstens
da zu benützen, wo es die Wichtigkeit des Gegenstandes erfordert, obschon -
wir übrigens einsehen, daß einem sehr thätigen Geschäftsmanne
selten so viel Zeit erübriget, um sich auch mit fremden literarischen Ar¬Jos. -
Kitka.
beiten vertraut zu machen.
Ausländische Literatur.
Die Beweiskraft der Gutsrechnungen. Für Gutsherren, Patrimonial=Beamte, -
Consulenten, Anwälte und Richter,
theoretisch=praktisch, in administrativer und juridischer
Rücksicht erörtert von Christian Ernst v. Wendt,
der Philosophie und beyder Rechte Doctor, Ritter erster
Classe des großherzoglich hessischen Ludwigs=Ordens, k. k.
geheimer Hofrath rc. Nürnberg, bey Riegel und Wiesner,
1835 (140 S. in 8.).
Vorliegende Monographie fand ihren Entstehungsgrund in dem
Umstande, daß in Folge mehrerer ungünstiger Erkenntnisse, in welchen
vor bayrischen Gerichten den gutsherrlichen Rechnungen fast alle
Beweiskraft (für den Gutsherrn) abgesprochen wurde, der Verfasser
von einem dabey betheiligten Gutsbesitzer (zugleich Schüler des Verfassers) -
wegen möglicher Abhülfe eines solchen Uebels consultirt wurde.
Die nächste Folge dieser Berathung war eine Vorstellung an den König
worüber am 4. July 1834 bedeutet wurde: daß dieselbe bey der kunftigen -
Berathung über eine neue Gerichtsordnung berücksichtiget werden
sollte. Inzwischen versucht der besonders für die bayrische Rechtspflege
Max-Planck-Institut für