Volltext : Tadey, Carl Christian: ¬Die höhere Bürgerschule, mit besonderer Berücksichtigung der Herzogthümer Schleswig-Holstein

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Rec.  üb.:  Bergmayr's  Kriegsartikel.
than  werden  könnte,  und  man  kann  mit  Recht  fragen,  warum  der
Herr  Verfasser  wenigstens  die  wichtigeren  Merkmahle  dieses  Verbrechens -
  nicht  näher  entwickelt  habe,  z.  B.  was  unter  der  Staatsverfassung -
  zu  verstehen  sey,  worin  eigentlich  ihr  Wesen  bestehe,  und  welche
Verfügungen  des  Staates  hiervon  ausgeschieden  seyen;  worauf  eigentlich -
  die  Absicht  des  Handelnden  bey  diesem  Verbrechen  gerichtet  seyn
müsse,  d.  h.  was  das  Wesen  des  bösen  Vorsatzes  bey  diesem  Verbrechen -
  bilde;  wer  als  Subject  dieses  Verbrechens  angesehen  werden  konne
u.  dgl.  m.
Zum  Behufe  einer  vollständigeren  Erklärung  dieses  Verbrechens
(wornach  erst  dasselbe  in  seiner  wahren  Bedeutung  und  in  seinen  mannigfaltigen -
  Beziehungen  aufgefaßt  werden  kann)  hätten  wenigstens  einige
literarische  Arbeiten  mit  gutem  Erfolge  benützt  werden  können,  wohin
wir  insbesondere  Jenull's  Commentar  zum  §.  52  des  Civil=Strafgesetzbuches, -
  in  Verbindung  mit  seiner  Abhandlung  in  Wagner's  Zeitschrift, -
  J.  1827,  Bb.  1  S.  186  u.  ff.  rechnen.
Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  sich  der  Herr  Verfasser  durch  das
vorliegende  Werk  ein  großes  Verdienst  erworben  habe;  allein  eben  so
wenig  darf  man  verkennen,  daß  dieses  Verdienst  noch  weit  großer
seyn  würde,  wenn  sich  der  Herr  Verfasser  bey  einer  künftigen  Auflage
(welche  die  Brauchbarkeit  des  Werkes  unzweifelbar  nothwendig  machen
wird)  herbeyließe,  die  zu  diesem  Werke  gehörige  Literatur  wenigstens
da  zu  benützen,  wo  es  die  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  erfordert,  obschon -
  wir  übrigens  einsehen,  daß  einem  sehr  thätigen  Geschäftsmanne
selten  so  viel  Zeit  erübriget,  um  sich  auch  mit  fremden  literarischen  Ar¬Jos. -
  Kitka.
beiten  vertraut  zu  machen.
Ausländische  Literatur.
Die  Beweiskraft  der  Gutsrechnungen.  Für  Gutsherren,  Patrimonial=Beamte, -
  Consulenten,  Anwälte  und  Richter,
theoretisch=praktisch,  in  administrativer  und  juridischer
Rücksicht  erörtert  von  Christian  Ernst  v.  Wendt,
der  Philosophie  und  beyder  Rechte  Doctor,  Ritter  erster
Classe  des  großherzoglich  hessischen  Ludwigs=Ordens,  k.  k.
geheimer  Hofrath  rc.  Nürnberg,  bey  Riegel  und  Wiesner,
1835  (140  S.  in  8.).
Vorliegende  Monographie  fand  ihren  Entstehungsgrund  in  dem
Umstande,  daß  in  Folge  mehrerer  ungünstiger  Erkenntnisse,  in  welchen
vor  bayrischen  Gerichten  den  gutsherrlichen  Rechnungen  fast  alle
Beweiskraft  (für  den  Gutsherrn)  abgesprochen  wurde,  der  Verfasser
von  einem  dabey  betheiligten  Gutsbesitzer  (zugleich  Schüler  des  Verfassers) -
  wegen  möglicher  Abhülfe  eines  solchen  Uebels  consultirt  wurde.
Die  nächste  Folge  dieser  Berathung  war  eine  Vorstellung  an  den  König
worüber  am  4.  July  1834  bedeutet  wurde:  daß  dieselbe  bey  der  kunftigen -
  Berathung  über  eine  neue  Gerichtsordnung  berücksichtiget  werden
sollte.  Inzwischen  versucht  der  besonders  für  die  bayrische  Rechtspflege
Max-Planck-Institut  für
            
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