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Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse. Vorbem. zu 8433
Erster Titel.
Kauf. Tausch.
Vorbemerkung.
Begriff des Kaufes 1
Lieferungsvertrag 2
Umsatz 1a.
emtio rei speratae 1 b.
Nebenleistungen 1c Abs. 2,
Ware 1b.
emtio spel 1b.
Nebenverträge 3.
Werkvertrag 2, Abs. 2.
Geldwechslergeschäft 10 a. E.
Preis 10.
Wertverhältnis von Ware und
Handkauf 1a.
Realkauf 1a.
Preis 1d
laesio enormis 3.
Bisherige Literatur: Bechmann, Der Kauf nach Gemeinem Recht, Bd. 1—3. 1875
1884, 1905—08. Für das neue Recht: Emerich, Kauf und Werklieferungsvertrag, 1899
1. Der erste Titel des Abschnittes beschäftigt sich bis auf den letzten § 515 und
die Ausdehnungsbestimmungen der §§ 445 und 493 mit dem Kauf, dem wichtigsten
aller vermögensrechtlichen Geschäfte.
Kauf, emtio venditio, ist der Umsatz von Waren gegen Entgelt. Das hat das
BGB. freilich weder ausdrücklich bestimmt, noch hat es allgemeine Bestimmungen über
die Grenzen des Geschäftes gegeben. Diese festzustellen, ist vielmehr hier, wie sonst
Sache der Wissenschaft und Praxis; sie werden sich dabei auf die Natur der Sache
und die Ergebnisse der bisherigen Forschung, soweit sie nicht mit positiven Satzungen
des alten Rechts in Verbindung stehen, stützen können.
Danach ist zu sagen:
a) Kauf ist Umsatz. Nicht wesentlich ist ihm die sofortige übergabe der einen
oder der andern Leistung, sondern erfordert wird nur ein auf sie gerichtetes Versprechen. ¬
Er erzeugt also als solcher nur obligatorische Folgen unter den Parteien.
während die dingliche Wirkung erst durch hinzukommende übergabe oder, bei Forderungen, ¬
Abtretung eintritt; die teilweise abweichende Regelung des Code civil ist
dem BGB. durchaus fremd. Im Konkurse geben also die Gerechtsame des Käufers
kein Aus= oder Absonderungsrecht.
Freilich fallen im Leben der (obligatorische) Schuldbegründungs= und der (dingliche)
Übertragungsakt oft zusammen; namentlich beim Verkauf von Forderungen ist es
angesichts der Formlosigkeit der Zession nicht immer leicht zu entscheiden und nur aus
der besonderen Sachlage zu beurteilen, ob nur das Abtretungsversprechen oder schon
der Abtretungsakt selbst vorliegt. Trotzdem muß beides für die begriffliche, aber auch
die praktische Beurteilung (z. B. wegen der Haftung) scharf gesondert werden; die gegenteilige ¬
Ansicht, wie sie z. B. Römer vertritt (Arch ZivPrax. 62 180), ist ganz abwegig
Auch die bisher nicht selten vertretene Lehre (besonders Bähr, KrVSSchr. 30 386 ff.,
Urteile des RG. S. 34—35 und die dort zitierten Erkenntnisse des ROHG., ferner
Dernburg, Pand. II § 94 No. 3; gegen Bähr: Ring, ArchBürgR. 1 203), die in
dem „Handkauf“ oder „Realkauf“ eine besondere, vom obligatorischen Kaufvertrag zu
unterscheidende, Abart des Güterumsatzes sieht, scheint nicht billigenswert. Dagegen
auch für das neue Recht die meisten, so Cosack § 130 VII, Enneccerus S. 586.
Goldmann=Lilienthal S. 469, Kober=Staudinger Nr. Id, IX1f, Schöninger,
Leistungsgeschäfte S. 125, Staub, Exkurs vor § 373 HGB. Anm. 27.
Für den
besonderen Realkauf: Dernburg § 167 III, Endemann §§ 69 No. 20, 163 N
Matthiaß S. 518; in besonderer Weise auch Wilutzky, ArchBürgR. 27 100ff.:
für ein eigentümliches „doppelseitiges Realgeschäft", das nicht nur bei Kauf, sondern
auch bei Werkvertrag usw. vorkomme. Vermittelnd Crome S. 400/01, Planck,
Vorbem. Nr. 2, Dietrich bei Gruchot 48 219ff., s. auch Josef das. 51 273ff.
Weder die Quellen des Gem. Rechts noch das BGB. berechtigen uns zur Absonderung
dieser Fälle vom wirklichen Kauf; ein obligatorischer Vertrag ist auch hier um deswillen ¬
nicht weniger zustande gekommen, weil ihm der Erfüllungsakt sofort gefolgt ist.
Niemand wird zweifeln, daß aus solchen Akten der Käufer, der irrtümlich oder absichtlich ¬
den Preis nicht sofort beglichen hat, vertragsmäßig darauf hafte; ebenso der
Verkäufer auf die Ware, wenn er z. B. aus Versehen zu wenig oder eine falsche eingepackt ¬
hat. Das geben auch die zuletzt genannten gemäßigteren Verfechter des Realkaufes ¬
übereinstimmend zu; sie leugnen nur, daß die Pflichten insbesondere des Käufers
jemals unabhängig von der realen Leistung entstanden seien. Daran dürfte richtig
sein, daß die Parteien vor der Leistung in der Tat eine Verpflichtung zu ihr bei den
Geschäften der hier in Frage stehenden Art meist nicht übernommen haben. Aber