Metadaten : Recht der Schuldverhältnisse (200)

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Siebenter  Abschnitt.  Einzelne  Schuldverhältnisse.  Vorbem.  zu  8433
Erster  Titel.
Kauf.  Tausch.
Vorbemerkung.
Begriff  des  Kaufes  1
Lieferungsvertrag  2
Umsatz  1a.
emtio  rei  speratae  1  b.
Nebenleistungen  1c  Abs.  2,
Ware  1b.
emtio  spel  1b.
Nebenverträge  3.
Werkvertrag  2,  Abs.  2.
Geldwechslergeschäft  10  a.  E.
Preis  10.
Wertverhältnis  von  Ware  und
Handkauf  1a.
Realkauf  1a.
Preis  1d
laesio  enormis  3.
Bisherige  Literatur:  Bechmann,  Der  Kauf  nach  Gemeinem  Recht,  Bd.  1—3.  1875
1884,  1905—08.  Für  das  neue  Recht:  Emerich,  Kauf  und  Werklieferungsvertrag,  1899
1.  Der  erste  Titel  des  Abschnittes  beschäftigt  sich  bis  auf  den  letzten  §  515  und
die  Ausdehnungsbestimmungen  der  §§  445  und  493  mit  dem  Kauf,  dem  wichtigsten
aller  vermögensrechtlichen  Geschäfte.
Kauf,  emtio  venditio,  ist  der  Umsatz  von  Waren  gegen  Entgelt.  Das  hat  das
BGB.  freilich  weder  ausdrücklich  bestimmt,  noch  hat  es  allgemeine  Bestimmungen  über
die  Grenzen  des  Geschäftes  gegeben.  Diese  festzustellen,  ist  vielmehr  hier,  wie  sonst
Sache  der  Wissenschaft  und  Praxis;  sie  werden  sich  dabei  auf  die  Natur  der  Sache
und  die  Ergebnisse  der  bisherigen  Forschung,  soweit  sie  nicht  mit  positiven  Satzungen
des  alten  Rechts  in  Verbindung  stehen,  stützen  können.
Danach  ist  zu  sagen:
a)  Kauf  ist  Umsatz.  Nicht  wesentlich  ist  ihm  die  sofortige  übergabe  der  einen
oder  der  andern  Leistung,  sondern  erfordert  wird  nur  ein  auf  sie  gerichtetes  Versprechen. ¬
  Er  erzeugt  also  als  solcher  nur  obligatorische  Folgen  unter  den  Parteien.
während  die  dingliche  Wirkung  erst  durch  hinzukommende  übergabe  oder,  bei  Forderungen, ¬
  Abtretung  eintritt;  die  teilweise  abweichende  Regelung  des  Code  civil  ist
dem  BGB.  durchaus  fremd.  Im  Konkurse  geben  also  die  Gerechtsame  des  Käufers
kein  Aus=  oder  Absonderungsrecht.
Freilich  fallen  im  Leben  der  (obligatorische)  Schuldbegründungs=  und  der  (dingliche)
Übertragungsakt  oft  zusammen;  namentlich  beim  Verkauf  von  Forderungen  ist  es
angesichts  der  Formlosigkeit  der  Zession  nicht  immer  leicht  zu  entscheiden  und  nur  aus
der  besonderen  Sachlage  zu  beurteilen,  ob  nur  das  Abtretungsversprechen  oder  schon
der  Abtretungsakt  selbst  vorliegt.  Trotzdem  muß  beides  für  die  begriffliche,  aber  auch
die  praktische  Beurteilung  (z.  B.  wegen  der  Haftung)  scharf  gesondert  werden;  die  gegenteilige ¬
  Ansicht,  wie  sie  z.  B.  Römer  vertritt  (Arch  ZivPrax.  62  180),  ist  ganz  abwegig
Auch  die  bisher  nicht  selten  vertretene  Lehre  (besonders  Bähr,  KrVSSchr.  30  386  ff.,
Urteile  des  RG.  S.  34—35  und  die  dort  zitierten  Erkenntnisse  des  ROHG.,  ferner
Dernburg,  Pand.  II  §  94  No.  3;  gegen  Bähr:  Ring,  ArchBürgR.  1  203),  die  in
dem  „Handkauf“  oder  „Realkauf“  eine  besondere,  vom  obligatorischen  Kaufvertrag  zu
unterscheidende,  Abart  des  Güterumsatzes  sieht,  scheint  nicht  billigenswert.  Dagegen
auch  für  das  neue  Recht  die  meisten,  so  Cosack  §  130  VII,  Enneccerus  S.  586.
Goldmann=Lilienthal  S.  469,  Kober=Staudinger  Nr.  Id,  IX1f,  Schöninger,
Leistungsgeschäfte  S.  125,  Staub,  Exkurs  vor  §  373  HGB.  Anm.  27.
Für  den
besonderen  Realkauf:  Dernburg  §  167  III,  Endemann  §§  69  No.  20,  163  N
Matthiaß  S.  518;  in  besonderer  Weise  auch  Wilutzky,  ArchBürgR.  27  100ff.:
für  ein  eigentümliches  „doppelseitiges  Realgeschäft",  das  nicht  nur  bei  Kauf,  sondern
auch  bei  Werkvertrag  usw.  vorkomme.  Vermittelnd  Crome  S.  400/01,  Planck,
Vorbem.  Nr.  2,  Dietrich  bei  Gruchot  48  219ff.,  s.  auch  Josef  das.  51  273ff.
Weder  die  Quellen  des  Gem.  Rechts  noch  das  BGB.  berechtigen  uns  zur  Absonderung
dieser  Fälle  vom  wirklichen  Kauf;  ein  obligatorischer  Vertrag  ist  auch  hier  um  deswillen ¬
  nicht  weniger  zustande  gekommen,  weil  ihm  der  Erfüllungsakt  sofort  gefolgt  ist.
Niemand  wird  zweifeln,  daß  aus  solchen  Akten  der  Käufer,  der  irrtümlich  oder  absichtlich ¬
  den  Preis  nicht  sofort  beglichen  hat,  vertragsmäßig  darauf  hafte;  ebenso  der
Verkäufer  auf  die  Ware,  wenn  er  z.  B.  aus  Versehen  zu  wenig  oder  eine  falsche  eingepackt ¬
  hat.  Das  geben  auch  die  zuletzt  genannten  gemäßigteren  Verfechter  des  Realkaufes ¬
  übereinstimmend  zu;  sie  leugnen  nur,  daß  die  Pflichten  insbesondere  des  Käufers
jemals  unabhängig  von  der  realen  Leistung  entstanden  seien.  Daran  dürfte  richtig
sein,  daß  die  Parteien  vor  der  Leistung  in  der  Tat  eine  Verpflichtung  zu  ihr  bei  den
Geschäften  der  hier  in  Frage  stehenden  Art  meist  nicht  übernommen  haben.  Aber
            
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