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Frachtführer. Verlust des Frachtguts. Declaration rechtzeitiger Lieferung
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Aus diesen Gründen
vernichtet das König!. Ober-Tribunal, fünfter (Rheinischer) Civil-Senat,
in contumaciam gegen den Kassatiousverklagten erkennend, das Urtheil
des König!. Landgerichts zu Elberfeld vom 12. Dezember 1876, verord-
net die Beischreibung dieses Urtheils am Rande des vernichteten, sowie
die Rückgabe der Sukkumbenzgelder, und legt dem Kassatiousverklagten
die Kosten zur Last;
verunheilt sodann in der Sache selbst den Verklagten, n. s. w.
Sitzung vom 27. November 1877.
Res.: H. G. Ob.-Trib.-Rath Wulfert.
Concl.: H. Staatsprokurator Hamm.
Advokat: Mecke.
Frachtführer. — Verlust des Frachtguts. — Decla-
ration rechzeitiger Lieferung
Der Frachtführer, welcher wegen Verlustes des Frachtguts
nach Art. 395 und 396 H. G.-B. Ersatz leisten muß,
kann nicht außerdem nach Art. 397 ibid.. schadensersatz-
pflichtig erklärt werden, wenn auch der Absender sowohl
den Werth des Frachtguts als das Interesse rechtzeitiger
Lieferung deklarirt hat.
Rheinische Eisenbahngesellschaft — Mauel.
Die zu Köln wohnende Handelsfrau Ehefrau Joseph Mauel ließ
die daselbst domicilirte Rheinische Eisenbahngesellschaft vor das dortige
Handelsgericht laden und begehrte deren Verurteilung zur Bezahlung
von 64 Thalern 12 Sgr. 9 Psg. nebst Zinsen, was sie, wie folgt,
begründete: Am 12. August 1874 habe das Handlungshaus Blaise sen.
in Aachen der Beklagten einen Ballen Leinen zur Beförderung an die
Klägerin übergeben. Das Gut sei nach Mittheilung vom 4. Oktober
1874 in Verlust gerathen. Sowohl der Werth des Gutes als das In-
teresse rechtzeitiger Lieferung wären declarirr worden, letzteres aus 15
Thaler. Ersteren mit 49 Thlr. 12 Sgr. 9 Pfg. erbot sich die Beklagte
zu ersetzen, dagegen bestritt sie, daß sie auch den durch Nichtlieferung
entgangenen Gewinn, der nach Behauptung der Klägerin mindestens
15 Thlr. betrage, zu ersetzen habe. Gegen die Statthaftigkeit der Cu-
mulation beider Ansprüche berief sich die Beklagte insbesondere auch auf
die §§ 64 und 68 des Reglements. Durch Urtheil vom 9. März 1876
verurtheilte das Handelsgericht die Beklagte zur Zahlung der zugestandenen
148 Mark 29 Pfg. und ließ die Klägerin zum Beweise darüber zu, daß
das Interesse an der rechtzeitigen Ablieferung des in Verlust gerathenen
Ballens 45 Mark oder wie viel betragen habe.
Die Gründe besagen: Der Werth des Ballens Leinen betrage 49
Thlr. 12 Sgr. 9 Pfg., die Versicherungssumme erreiche den Factura-
preis, die Beklagte sei also zu dessen Zahlung verpflichtet; dagegen sei