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§. 266.
Entlassung aus der väterlichen Gewalt.
Ueber die Entlassung eines Kindes aus der väterlichen Gewalt ¬
hat der Vater in den Fällen, wo sie zufolge des §. 174
des a. b. G. B. einer gerichtlichen Genehmigung bedarf, seine
Erklärung bei dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit er
steht, abzugeben. Findet das Gericht, daß die Befreiung von
der väterlichen Gewalt dem Minderjährigen vortheilhaft und
mit keiner Gefahr eines Mißbrauches verbunden sei, so hat es
die gerichtliche Genehmigung zu ertheilen und dem Minderjährigen ¬
eine Amtsurkunde darüber auszufertigen. Von der Zustellung ¬
dieser Urkunde an erlangt das Kind in Rücksicht seiner
Person und seines Vermögens die Rechte eines Großjährigen
Die §§. 174 und 252 des a. b. G. B. gestatten unter gewissen
Bedingungen, daß auch Personen, welche das 24. Lebensjahr noch
nicht zurückgelegt haben, großjährig gesprochen, d. h. aus der väterlichen ¬
oder vormundschaftlichen Gewalt entlassen werden.
Diese Großjährigkeitserklärung ist entweder eine ausdrückliche
oder stillschweigende, doch sind die Erfordernisse verschieden, jenachdem ¬
es sich um die Entlassung aus der väterlichen oder um
jene aus der vormundschaftlichen Gewalt handelt.
Die Entlassung aus der väterlichen Gewalt kann immer nur durch
den Vater geschehen, doch muß er dann, wenn er sein Kind ausdrücklich ¬
für großjährig erklären will, die Genehmigung des Gerichtes ¬
einholen. Die stillschweigende Entlassung aus der väterlichen
Gewalt tritt ein: 1. Wenn der Vater einem zwanzigjährigen
Sohne die Führung einer eigenen Haushaltung gestattet. Auf die
Töchter kann diese Bestimmung nicht ausgedehnt werden. 2. Wenn
einem, wenn auch noch nicht 20 Jahre alten Minderjährigen ein
Gewerbe verliehen wird; die gewerbverleihende Behörde hat aber bei
Bewilligungen für Minderjährige, die noch nicht 20 Jahre alt sind,
mit besonderer Vorsicht zu Werke zu gehen. (Allerh Entschl. vom
3. Juni und Hfd. vom 15. Juni 1835, I G. S. Nr. 38 und
Anh. zum a. b. G. B. für Ungarn u. s. w. Nr. 36.) Auch muß die
Administrativbehörde bei jeder Gewerbsverleihung an einen Minderjährigen ¬
mit der Pupillarinstanz Rücksprache pflegen (Hfd. vom
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