Volltext : Praktisches Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in Rechtsgeschäften außer Streitsachen (2/3)

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§.  266.
Entlassung  aus  der  väterlichen  Gewalt.
Ueber  die  Entlassung  eines  Kindes  aus  der  väterlichen  Gewalt ¬
  hat  der  Vater  in  den  Fällen,  wo  sie  zufolge  des  §.  174
des  a.  b.  G.  B.  einer  gerichtlichen  Genehmigung  bedarf,  seine
Erklärung  bei  dem  Gerichte,  unter  dessen  Gerichtsbarkeit  er
steht,  abzugeben.  Findet  das  Gericht,  daß  die  Befreiung  von
der  väterlichen  Gewalt  dem  Minderjährigen  vortheilhaft  und
mit  keiner  Gefahr  eines  Mißbrauches  verbunden  sei,  so  hat  es
die  gerichtliche  Genehmigung  zu  ertheilen  und  dem  Minderjährigen ¬
  eine  Amtsurkunde  darüber  auszufertigen.  Von  der  Zustellung ¬
  dieser  Urkunde  an  erlangt  das  Kind  in  Rücksicht  seiner
Person  und  seines  Vermögens  die  Rechte  eines  Großjährigen
Die  §§.  174  und  252  des  a.  b.  G.  B.  gestatten  unter  gewissen
Bedingungen,  daß  auch  Personen,  welche  das  24.  Lebensjahr  noch
nicht  zurückgelegt  haben,  großjährig  gesprochen,  d.  h.  aus  der  väterlichen ¬
  oder  vormundschaftlichen  Gewalt  entlassen  werden.
Diese  Großjährigkeitserklärung  ist  entweder  eine  ausdrückliche
oder  stillschweigende,  doch  sind  die  Erfordernisse  verschieden,  jenachdem ¬
  es  sich  um  die  Entlassung  aus  der  väterlichen  oder  um
jene  aus  der  vormundschaftlichen  Gewalt  handelt.
Die  Entlassung  aus  der  väterlichen  Gewalt  kann  immer  nur  durch
den  Vater  geschehen,  doch  muß  er  dann,  wenn  er  sein  Kind  ausdrücklich ¬
  für  großjährig  erklären  will,  die  Genehmigung  des  Gerichtes ¬
  einholen.  Die  stillschweigende  Entlassung  aus  der  väterlichen
Gewalt  tritt  ein:  1.  Wenn  der  Vater  einem  zwanzigjährigen
Sohne  die  Führung  einer  eigenen  Haushaltung  gestattet.  Auf  die
Töchter  kann  diese  Bestimmung  nicht  ausgedehnt  werden.  2.  Wenn
einem,  wenn  auch  noch  nicht  20  Jahre  alten  Minderjährigen  ein
Gewerbe  verliehen  wird;  die  gewerbverleihende  Behörde  hat  aber  bei
Bewilligungen  für  Minderjährige,  die  noch  nicht  20  Jahre  alt  sind,
mit  besonderer  Vorsicht  zu  Werke  zu  gehen.  (Allerh  Entschl.  vom
3.  Juni  und  Hfd.  vom  15.  Juni  1835,  I  G.  S.  Nr.  38  und
Anh.  zum  a.  b.  G.  B.  für  Ungarn  u.  s.  w.  Nr.  36.)  Auch  muß  die
Administrativbehörde  bei  jeder  Gewerbsverleihung  an  einen  Minderjährigen ¬
  mit  der  Pupillarinstanz  Rücksprache  pflegen  (Hfd.  vom
12  *
            
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