Metadaten : Graun, Carl Anton Ferdinand: Versuch über die Principien der bürgerlichen Gesetzgebung

408
ralische  Persönlichkeit  desselben.  Die  preußische  Gesetzgebunz
zählt  unter  den  inneren  Hoheitsrechten  auf:  das  Necht
allgemeine  Gesetze  und  authentische  Erklärungen  derseller
zu  geben;  Privilegien  als  Ausnahmen  von  dergleichen  Gesetzen ¬
  zu  bewilligen;  Standeserhöhungen,  Staatsämter  und
Würden  zu  verleihen,  erkannte  Capitalstrafen  zu  bestätigen
oder  Verbrecher  zu  begnadigen;  Münzen,  Maaß  und  Gewicht ¬
  zu  bestimmen  und  das  Besteuerungsrecht.
In  dem  IIlten  Abschnitte,  in  welchem  eine  Theorie
über  die  gesetzgebende  Gewalt  und  die  Art  ihrer  Wirksamleit ¬
  aufgestellt  worden,  ist  noch  von  keinem  Staatseigenthum ¬
  und  von  solchen  ausschließlichen  Rechten  des  Staats
die  Rede  gewesen,  die  zu  ihrer  Erwerbung  eines  besonder
Akts  der  gesetzgebenden  Gewalt  oder  eines  rechtsverjährten
Herkommens,  den  Unterthanen  gegenüber,  bedürfen  und
wodurch  diesen,  ganze  Gattungen  von  Gegenständen  und
Erwerbszweigen  entzogen  werden,  oder  welche  als  sogenannte
fiskalische  Rechte  besondere  Privilegien  der  Staatscasse  begründen. ¬
  Auch  sind  die  Vermögensverhältnisse  des  Landesherrn ¬
  und  seiner  Familie,  gewöhnlich  nach  besondern  Rechtsgrundsätzen ¬
  zu  beurtheilen.  Alles  dieses  ist  aber  vorzugsweise ¬
  Gegenstand  der  gegenwärtigen  Betrachtungen,  da  der
Umfang  und  die  Natur  des  öffentlichen  Eigenthums,  insbesondere ¬
  der  Domainen,  ferner  der  Regalien  und  der  fistalischen ¬
  Rechte,  im  Gegensatz  von  Privateigenthum  und
Privatrecht,  an  der  Grenze  der  allgemeinen  civilrechtlichen ¬
  Rechtsnormen  und  der  staatsrechtlichen  Bestimmungen
stehen.
Es  liegt  im  Begriffe  eines  Staates,  daß  er  einen
gewissen  Territorialbezirk  inne  hat  und  ihn  als  die  natürliche ¬
  physische  Basis  betrachtet,  innerhalb  welcher  nur,  mit
seiner  Zustimmung,  von  Auswärtigen  Rechte  ausgeübt  wer
den  können.  Was  in  diesem  Bezirke  weder  einzelnen  noch
moralischen  Personen  zugehört,  oder  von  ihrer  natürlichen
Befugniß  zur  Occupation  herrenloser  Sachen  ausgenommen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer