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ralische Persönlichkeit desselben. Die preußische Gesetzgebunz
zählt unter den inneren Hoheitsrechten auf: das Necht
allgemeine Gesetze und authentische Erklärungen derseller
zu geben; Privilegien als Ausnahmen von dergleichen Gesetzen ¬
zu bewilligen; Standeserhöhungen, Staatsämter und
Würden zu verleihen, erkannte Capitalstrafen zu bestätigen
oder Verbrecher zu begnadigen; Münzen, Maaß und Gewicht ¬
zu bestimmen und das Besteuerungsrecht.
In dem IIlten Abschnitte, in welchem eine Theorie
über die gesetzgebende Gewalt und die Art ihrer Wirksamleit ¬
aufgestellt worden, ist noch von keinem Staatseigenthum ¬
und von solchen ausschließlichen Rechten des Staats
die Rede gewesen, die zu ihrer Erwerbung eines besonder
Akts der gesetzgebenden Gewalt oder eines rechtsverjährten
Herkommens, den Unterthanen gegenüber, bedürfen und
wodurch diesen, ganze Gattungen von Gegenständen und
Erwerbszweigen entzogen werden, oder welche als sogenannte
fiskalische Rechte besondere Privilegien der Staatscasse begründen. ¬
Auch sind die Vermögensverhältnisse des Landesherrn ¬
und seiner Familie, gewöhnlich nach besondern Rechtsgrundsätzen ¬
zu beurtheilen. Alles dieses ist aber vorzugsweise ¬
Gegenstand der gegenwärtigen Betrachtungen, da der
Umfang und die Natur des öffentlichen Eigenthums, insbesondere ¬
der Domainen, ferner der Regalien und der fistalischen ¬
Rechte, im Gegensatz von Privateigenthum und
Privatrecht, an der Grenze der allgemeinen civilrechtlichen ¬
Rechtsnormen und der staatsrechtlichen Bestimmungen
stehen.
Es liegt im Begriffe eines Staates, daß er einen
gewissen Territorialbezirk inne hat und ihn als die natürliche ¬
physische Basis betrachtet, innerhalb welcher nur, mit
seiner Zustimmung, von Auswärtigen Rechte ausgeübt wer
den können. Was in diesem Bezirke weder einzelnen noch
moralischen Personen zugehört, oder von ihrer natürlichen
Befugniß zur Occupation herrenloser Sachen ausgenommen