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die Fabriken auf dem flachen Lande.
seyn. II. A. G. u. H. §. 744. S.
welche bisher noch keine getragen
388. — von der, sind aber jene
haben, auch künftig befreyt. II. A.
Häuser nicht befreyt, welche vo= | |
G. u. H. §. 745. S. 389. — dieser
den Fabrikanten eigenthümlich beBefreyung =
haben sich auch jene Fasessen, =
oder gegen Miethe bewohnt
briken im V. U. W. W. zu erfreuen
werden. II. A G. u. H. §. 744. S.
welche bisher noch nicht belegt wor,
388. — von der, haben die inner
den sind. II. A. G. u. H. § 745.
den Linien Wiens befindlichen LanS. =
389. — die Befreyung von der
desfabriken die Befreyung gegen Enthat =
sich auf alle übrigen Fabriken
richtung einer billigen Reluitionsdes =
flachen Landes zu erstrecken. Ul.
Gebühr, wo dieselbe üblich war, zu
A G. u. H. §. 745. S. 389.
genießen. II. A. G. u. H. §. 744. S.
389. — derselben unterliegen auch Militärschmiede dürfen bey den
Civilpersonen die kranken Hausthiere
die ärarischen Fabriken, wenn sie in
nicht behandeln. V. B. G. u. H.
Privatgebäuden sind. VII. Anh.B.G.
1293. S. 433.
u. H. §. 744. S. 333.
Militärstellung, von der, sind
Militärentlassung ihrer Gedie ¬
Werkführer und vorzüglichsten
sellen, auf selbe können Fabrikanten
Arbeiter bey den Pulver- und Salnicht ¬
Anspruch machen, außer es
peterwerken zeitlich befreyt. VI. B.
wäre diese Befreyung im Privilegium
G. u. H. §. 694. S. 623.
ausgedrückt. VII. Anhang. B. G. u.
Militäruntangliche, nur solH. -
§. 741. S. 326.
che, wenn sie das dreyßigste Jahr noch
Militärgewehren, deren Verkauf
und Handel mit denselben ist den Wr.
nicht erreicht haben, sind mit
Trödlern verbothen. V. B. G. u. H.
Hausierpässe zu betheilen. VII. B.
G. u. H. §. 1175. S. 257.
§. 1082. S. 242.
bee
Militärgrenze, auch für die, wird Militaruntauglichkeit
auf Verlangen vom k. k. Hofkriegswirkt, =
daß Mannspersonen auch unrathe =
eine ausschließende Privileter =
30 Jahre Hausterpässe erlangen
giums Urkunde ausgefertiget. II. A.
können. VII. B. G. u. H. §. 1175.
S. 256.
G. u. H. §. 768. S. 406.
Militär-Magazin, an dasselbe Militärwidmung, über die Befreyung ¬
von selber müssen sich öfsind =
alle Pulver=, Salniter= und
Salpeter=Contrabanden abzugeben.
fentliche Handlungsgesellschafter vor
ihrer Protocollirung durch ein von
VI. B. G. u. H. §. 701. S. 632.
Militär-Magazinen, aus den
der Conscriptions=Obrigkeit und
k. k., ist den Müllern gutes gereidem =
Werbbezirksrevisor ausgefernigers =
Getreide nicht bloß nach dem
tigtes Zeugniß ausweisen. II. A. G.
Gewichte, sondern auch nach der
u. H §. 582. S. 244 — was in AnMetzenanzahl =
zuzuweisen. IV. B. G.
sehung jener zu geschehen hat, die
u. H. §. 406. S. 278.
sich hierüber nicht ausweisen können.
Militärpflicht, von der, ob bürgl.
II. A. G. u. H. §. 582. S. 244 bis
Gewerbe und ob auch bloß Befug245 =
nisse befreyen. l. A. G. u. H. §. 127. Militz, zur, sind jene Gesellen im
S. 177.
Falle ihrer Tauglichkeit abzugeben,
Militärpflichtigkeit, derselben
welche mit einer vom Magistrate
unterliegen auch die Befugten. VII.
nicht vidirten Kundschaft hetreten
Anhang, B. G. u. H. §. 742. S. 331.
werden. II. A. G. u. H. §. 404. S. 56
ihr unterliegen chirurgische Gebis =
57 — zur, untaugliche sind in
sellen und Lehrlinge. V. B. G.u. H.
einem solchen Betretungsfalle als
F. 878. S 99.
Landstreicher zu behandeln. II. A.
Militärquartier-ReluitionsG. -
u H. §. 404. S. 57.
Gebühr, gegen Entrichtung einer.
Minderjährig, als, ist jeder Bitthaben ¬
die inner den Linien Wiens
steller, um Dispens von Beybringung
befindlichen Landesfabriken die Bedes =
Täufscheins anzusehen, wenn
freyung von der Militär=Einquardie =
Großjährigkeit desselben nicht
tirung zu genießen. II. A. G. u.
über alle Zweifel erhoben ist. l. A.
H. §. 744. S. 389. — von der, sind
G. u. H. §. 110. S. 157.