Metadaten : Haupt-Register der allgemeinen und besonderen oesterreichischen Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (30)

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die  Fabriken  auf  dem  flachen  Lande.
seyn.  II.  A.  G.  u.  H.  §.  744.  S.
welche  bisher  noch  keine  getragen
388.  —  von  der,  sind  aber  jene
haben,  auch  künftig  befreyt.  II.  A.
Häuser  nicht  befreyt,  welche  vo=  |  |
G.  u.  H.  §.  745.  S.  389.  —  dieser
den  Fabrikanten  eigenthümlich  beBefreyung =
  haben  sich  auch  jene  Fasessen, =
  oder  gegen  Miethe  bewohnt
briken  im  V.  U.  W.  W.  zu  erfreuen
werden.  II.  A  G.  u.  H.  §.  744.  S.
welche  bisher  noch  nicht  belegt  wor,
388.  —  von  der,  haben  die  inner
den  sind.  II.  A.  G.  u.  H.  §  745.
den  Linien  Wiens  befindlichen  LanS. =
  389.  —  die  Befreyung  von  der
desfabriken  die  Befreyung  gegen  Enthat =
  sich  auf  alle  übrigen  Fabriken
richtung  einer  billigen  Reluitionsdes =
  flachen  Landes  zu  erstrecken.  Ul.
Gebühr,  wo  dieselbe  üblich  war,  zu
A  G.  u.  H.  §.  745.  S.  389.
genießen.  II.  A.  G.  u.  H.  §.  744.  S.
389.  —  derselben  unterliegen  auch  Militärschmiede  dürfen  bey  den
Civilpersonen  die  kranken  Hausthiere
die  ärarischen  Fabriken,  wenn  sie  in
nicht  behandeln.  V.  B.  G.  u.  H.
Privatgebäuden  sind.  VII.  Anh.B.G.
1293.  S.  433.
u.  H.  §.  744.  S.  333.
Militärstellung,  von  der,  sind
Militärentlassung  ihrer  Gedie ¬
  Werkführer  und  vorzüglichsten
sellen,  auf  selbe  können  Fabrikanten
Arbeiter  bey  den  Pulver-  und  Salnicht ¬
  Anspruch  machen,  außer  es
peterwerken  zeitlich  befreyt.  VI.  B.
wäre  diese  Befreyung  im  Privilegium
G.  u.  H.  §.  694.  S.  623.
ausgedrückt.  VII.  Anhang.  B.  G.  u.
Militäruntangliche,  nur  solH. -
  §.  741.  S.  326.
che,  wenn  sie  das  dreyßigste  Jahr  noch
Militärgewehren,  deren  Verkauf
und  Handel  mit  denselben  ist  den  Wr.
nicht  erreicht  haben,  sind  mit
Trödlern  verbothen.  V.  B.  G.  u.  H.
Hausierpässe  zu  betheilen.  VII.  B.
G.  u.  H.  §.  1175.  S.  257.
§.  1082.  S.  242.
bee
Militärgrenze,  auch  für  die,  wird  Militaruntauglichkeit
auf  Verlangen  vom  k.  k.  Hofkriegswirkt, =
  daß  Mannspersonen  auch  unrathe =
  eine  ausschließende  Privileter =
  30  Jahre  Hausterpässe  erlangen
giums  Urkunde  ausgefertiget.  II.  A.
können.  VII.  B.  G.  u.  H.  §.  1175.
S.  256.
G.  u.  H.  §.  768.  S.  406.
Militär-Magazin,  an  dasselbe  Militärwidmung,  über  die  Befreyung ¬
  von  selber  müssen  sich  öfsind =
  alle  Pulver=,  Salniter=  und
Salpeter=Contrabanden  abzugeben.
fentliche  Handlungsgesellschafter  vor
ihrer  Protocollirung  durch  ein  von
VI.  B.  G.  u.  H.  §.  701.  S.  632.
Militär-Magazinen,  aus  den
der  Conscriptions=Obrigkeit  und
k.  k.,  ist  den  Müllern  gutes  gereidem =
  Werbbezirksrevisor  ausgefernigers =
  Getreide  nicht  bloß  nach  dem
tigtes  Zeugniß  ausweisen.  II.  A.  G.
Gewichte,  sondern  auch  nach  der
u.  H  §.  582.  S.  244  —  was  in  AnMetzenanzahl =
  zuzuweisen.  IV.  B.  G.
sehung  jener  zu  geschehen  hat,  die
u.  H.  §.  406.  S.  278.
sich  hierüber  nicht  ausweisen  können.
Militärpflicht,  von  der,  ob  bürgl.
II.  A.  G.  u.  H.  §.  582.  S.  244  bis
Gewerbe  und  ob  auch  bloß  Befug245 =

nisse  befreyen.  l.  A.  G.  u.  H.  §.  127.  Militz,  zur,  sind  jene  Gesellen  im
S.  177.
Falle  ihrer  Tauglichkeit  abzugeben,
Militärpflichtigkeit,  derselben
welche  mit  einer  vom  Magistrate
unterliegen  auch  die  Befugten.  VII.
nicht  vidirten  Kundschaft  hetreten
Anhang,  B.  G.  u.  H.  §.  742.  S.  331.
werden.  II.  A.  G.  u.  H.  §.  404.  S.  56
ihr  unterliegen  chirurgische  Gebis =
  57  —  zur,  untaugliche  sind  in
sellen  und  Lehrlinge.  V.  B.  G.u.  H.
einem  solchen  Betretungsfalle  als
F.  878.  S  99.
Landstreicher  zu  behandeln.  II.  A.
Militärquartier-ReluitionsG. -
  u  H.  §.  404.  S.  57.
Gebühr,  gegen  Entrichtung  einer.
Minderjährig,  als,  ist  jeder  Bitthaben ¬
  die  inner  den  Linien  Wiens
steller,  um  Dispens  von  Beybringung
befindlichen  Landesfabriken  die  Bedes =
  Täufscheins  anzusehen,  wenn
freyung  von  der  Militär=Einquardie =
  Großjährigkeit  desselben  nicht
tirung  zu  genießen.  II.  A.  G.  u.
über  alle  Zweifel  erhoben  ist.  l.  A.
H.  §.  744.  S.  389.  —  von  der,  sind
G.  u.  H.  §.  110.  S.  157.
            
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