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Heil= und Beerdigungskosten sind binnen 8 Tagen nach der Feststellung, ¬
Renten monatlich vorauszuzahlen."
Ausländer, welche dauernd das Bundesgebiet verlassen, können
durch eine Capitalzahlung für ihren Entschädigungsanspruch abgefunden
erden.?
Für das Bereich der Bauunfallversicherung finden nicht diese,
sondern folgende Bestimmungen Anwendung. Rentenzahlungen können
nicht im Inlande wohnt;
eingestellt werden, solange der Berechtigte
Ausländer können für ihren Entschädigungsanspruch mit dem Dreifachen ¬
der Jahresrente abgefunden werden.s
Für die Feststellung der Entschädigungen gelten nachstehende Bestimmungen. ¬
Jeder Betriebsunfall, durch welchen eine im Betriebe versicherte
Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, deren Folge
Tod oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen ist, ist schriftlich ¬
anzuzeigen.*
Anzeigepflichtig ist der Betriebsunternehmer. Der Betriebsleiter
kann an dessen Stelle Anzeige erstatten und ist hiezu verpflichtet,
wenn der Unternehmer behindert ist. Die Anzeige geht an die
Ortspolizeibehörde, bei Reichs= und Staatsbetrieben an die vorgesetzte ¬
Dienstbehörde. Die Anzeige muß binnen zwei Tagen nach dem
Tage geschehen, an welchem der Anzeigepflichtige Kenntniß von dem
Unfalle erlangt hat.
Die Ortspolizeibehörden bezw. die Vorstände der Reichs- und
Staatsbetriebe haben ein Unfallverzeichniß zu führen.
Jeder angezeigte Unfall, durch welchen eine versicherte Person
getödtet worden ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich ¬
den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit ) von mehr als 13
Wochen zur Folge haben wird, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ¬
zu untersuchen. Dabei sind Veranlassung und Art des
Unfalles, die betroffenen Personen und deren Verbleib, die vorgekommenen ¬
Verletzungen und gegebenen Falles die entschädigungsbe*) ¬
Abrundung auf volle 5 Pf. für den Monat nach oben. R.Ges. von
1884 § 66, von 1886 § 71, von 1887 §§ 38 Abs. II, 48 Abs. I.
*) R.Ges. von 1884 § 67, von 1886 § 72. Reger, Entsch. IX S. 455.
3) R.Ges. von 1887 §§ 39, 48 Abs. I und II.
4) Reger, Entsch. VI S. 246, VII S. 49.
3) Reger, Entsch. VII S. 49.