Objekt : Esmarch, Heinrich Carl: ¬Das im Herzogthume Schleswig geltende bürgerliche Recht

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Heil=  und  Beerdigungskosten  sind  binnen  8  Tagen  nach  der  Feststellung, ¬
  Renten  monatlich  vorauszuzahlen."
Ausländer,  welche  dauernd  das  Bundesgebiet  verlassen,  können
durch  eine  Capitalzahlung  für  ihren  Entschädigungsanspruch  abgefunden
erden.?
Für  das  Bereich  der  Bauunfallversicherung  finden  nicht  diese,
sondern  folgende  Bestimmungen  Anwendung.  Rentenzahlungen  können
nicht  im  Inlande  wohnt;
eingestellt  werden,  solange  der  Berechtigte
Ausländer  können  für  ihren  Entschädigungsanspruch  mit  dem  Dreifachen ¬
  der  Jahresrente  abgefunden  werden.s
Für  die  Feststellung  der  Entschädigungen  gelten  nachstehende  Bestimmungen. ¬

Jeder  Betriebsunfall,  durch  welchen  eine  im  Betriebe  versicherte
Person  getödtet  wird  oder  eine  Körperverletzung  erleidet,  deren  Folge
Tod  oder  Arbeitsunfähigkeit  von  mehr  als  drei  Tagen  ist,  ist  schriftlich ¬
  anzuzeigen.*
Anzeigepflichtig  ist  der  Betriebsunternehmer.  Der  Betriebsleiter
kann  an  dessen  Stelle  Anzeige  erstatten  und  ist  hiezu  verpflichtet,
wenn  der  Unternehmer  behindert  ist.  Die  Anzeige  geht  an  die
Ortspolizeibehörde,  bei  Reichs=  und  Staatsbetrieben  an  die  vorgesetzte ¬
  Dienstbehörde.  Die  Anzeige  muß  binnen  zwei  Tagen  nach  dem
Tage  geschehen,  an  welchem  der  Anzeigepflichtige  Kenntniß  von  dem
Unfalle  erlangt  hat.
Die  Ortspolizeibehörden  bezw.  die  Vorstände  der  Reichs-  und
Staatsbetriebe  haben  ein  Unfallverzeichniß  zu  führen.
Jeder  angezeigte  Unfall,  durch  welchen  eine  versicherte  Person
getödtet  worden  ist  oder  eine  Körperverletzung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich ¬
  den  Tod  oder  eine  Erwerbsunfähigkeit  )  von  mehr  als  13
Wochen  zur  Folge  haben  wird,  ist  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen ¬
  zu  untersuchen.  Dabei  sind  Veranlassung  und  Art  des
Unfalles,  die  betroffenen  Personen  und  deren  Verbleib,  die  vorgekommenen ¬
  Verletzungen  und  gegebenen  Falles  die  entschädigungsbe*) ¬
  Abrundung  auf  volle  5  Pf.  für  den  Monat  nach  oben.  R.Ges.  von
1884  §  66,  von  1886  §  71,  von  1887  §§  38  Abs.  II,  48  Abs.  I.
*)  R.Ges.  von  1884  §  67,  von  1886  §  72.  Reger,  Entsch.  IX  S.  455.
3)  R.Ges.  von  1887  §§  39,  48  Abs.  I  und  II.
4)  Reger,  Entsch.  VI  S.  246,  VII  S.  49.
3)  Reger,  Entsch.  VII  S.  49.
            
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