Full text: Cramer, Wilhelm: ¬Der christliche Vater wie er sein und was er thun soll

— 119 - 
Maßgabe des Falles gegen dieselben vorgegangen- 
mit mehr oder weniger nachdrücklicher Warnung und 
Rüge, wofern nicht so sehr böser Wille, als Un¬ 
wissenheit, Mangel an Erfahrung und ein gewisser 
Leichtsinn vorliegt; mit Züchtigung und Strafe, selbst 
der strengsten Art, wofern mit bösem Willen, trotz 
vorheriger Warnung und Untersagung, in bewußtem 
Ungehorsam gehandelt worden ist. Wenn je, so thut 
hier Ernst, Festigkeit und Entschiedenheit und nach 
Umständen die äußerste Strenge Noth, besonders wo 
es sich um einen offenbar gefährlichen und verderb¬ 
lichen Umgang oder um die Betheiligung an sünd¬ 
haften Vergnügungen handelt. 
Gar sehr kommt es dem Vater in dieser Hin¬ 
sicht zu statten, wenn überhaupt im Hause Regel und 
Ordnung herrscht und man ihr gemäß namentlich 
daran gewöhnt ist, zur bestimmten Zeit sicher zu 
Hause sein zu müssen. Jedenfalls wird, wofern gewisse 
Ausgänge zum Zwecke der Theilnahme an diesem 
oder jenem Vergnügen gestattet werden, genau die 
Stunde festgesetzt, wo man wieder zu Hause sein muß; 
und es wird mit unerbittlicher Strenge darauf gehalten. 
Denken wir uns Fälle, wo der Vater dem Sohne 
oder insbesondere der Tochter etwas, das doch nicht 
ohne Gefahr ist, nicht wohl versagen kann, so wird 
er der Pflicht entsprechender Beaufsichtigung nie un¬ 
eingedenk sein, mag er solcher nun in eigener Person 
oder auf irgend einem andern sichernden Wege ge¬ 
recht werden. 
Das sind einige Andeutungen in einer Sache, 
worin sich die einzelnen Fälle zu verschiedentlich ent¬ 
wickeln können, als daß man sie erschöpfend behandeln 
könnte. Dennoch reicht das Gesagte hin, um als 
Digitalisierungsvorlage: 
7 
Erzbiscl 
Max planck institute for Human Developmer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer