Volltext : Ubbelohde, August: ¬Die Interdicte zum Schutze des Gemeingebrauches

43.  Buch.  7.  Tit.  12.
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zwar  finden  wir  hier  keinen  grundsätzlichen  Unterschied  hinsichtlich ¬
  der  Fürsorge  für  den  usus  publicus  an  eigenthumsfähigen ¬
  Sachen  einerseits  *)  und  derjenigen  für  den
usus  publicus  an  den  res  communes  omnium  *2)  und  den
flumina  publica  13)  anderseits.
Ob  ein  von  Amtswegen  geübter  Schutz  den  Gemeingebrauch ¬
  gegen  Beeinträchtigung  genügend  sichert,  das  hängt
wesentlich  ab  von  der  Zahl,  Einrichtung  und  Tüchtigkeit  der
mit  seiner  Wahrnehmung  betrauten  Behörden.
In  Rom  hat  sich  frühzeitig  das  Bedürfniß  geltend
gemacht,  den  Schutz  des  usus  publicus  nicht  den  Behörden
allein  zu  überlassen.  Der  Prätor  stellte  eine  Reihe  von
Popularinterdicten  auf,  mittels  deren  jeder  Bürger,  auch
wenn  er  persönlich  gar  nicht  interessirt  war,  eine  drohende
Beeinträchtigung  des  Gemeingebrauchs  verbieten  und  die
Rückgängigmachung  einer  bereits  eingetretenen  anbefehlen
14
Entstand  Streit  über  die  bindende  Kraft
lassen  konnte.
dem  Aufstellen  (und  Ertheilen)  des  interdictum  Ne  quid
in  loco  publico  fiat,  quo  damnum  privato  detur.  S.
unten  zu  Tit.  8  Ziffer  2  zu  Anf.  —  Auch  in  1.  50  D.
de  a.  r.  d.  41,  1  bezeichnet  das  decretum  praetoris  nicht
eine  Verwaltungsverfügung,  sondern  ein  Rechtsverbot.
S.  das.  nach  N.  29.
11)
L.  2  §§.  17.  24.  25.  l.  7  D.  ne  quid  in  loco  publ.  43,  8.
tit.  D.  43,  10  de  via  publ.  1.  3  §.  1  D.  de  via  publ.
ref.  43,  11.  l.  3  §.  4.  l.  5  D.  quod  vi  43,  24.  l.  2  D.
de  mun.  et  hon.  50,  4.  l.  13  (12)  D.  de  per.  et  comm.
18,  6.  Paul.  V,  6,  2.
12)
L.  50  D.  de  a.  r.  d.  41,  1.  l.  3  §.  1.  1.  4  D.  ne  quid
in  loco  publ.  43,  8.
13)
L.  10  §.  2  D.  de  a.  et  a.  pl.  a.  39,  3.  l.  2  D.  de  flum.
43,  12.  l.  17  D.  de  S.  Pr.  R.  8,  3.  l.  2  D.  de  extraord. ¬
  cogn.  50,  13.
14
S.  diese  Serie  des  Commentars  Thl.  2  §.  1839  Ziffer  110
S.  321  ff.
Die  popularen  actiones  de  effusis  et  deiectis  wegen
            
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