selbst oder das Gesetz als Erben bezeichnet (Prinzip
des Erbrechts)
Das Vermögensrecht, wie es der deutsche Entwurf
gleich den übrigen Zivilgesetzbüchern auf Grund dieser
Prinzipien ausgebildet hat, ist jedoch nur als eine der
denkbaren Lösungen zu betrachten. In dem sozialistischen ¬
Rechtssystem gilt von jenen drei Grundsätzen
das gerade Gegenteil. Die Sachen befinden sich mit
gewissen Ausnahmen im Eigentum des Staates oder
der staatlichen Verbände, der Einzelne ist regelmässig
nur dem Staat zu Leistungen verpflichtet und ein Uebergang ¬
der Vermögensrechte, soweit diese im sozialistischen ¬
Staate überhaupt anerkannt sind, kann bei dem
Tode des Berechtigten nur im beschränkten Masse
stattfinden.
Von den beiden Triebfedern, welche das menschliche ¬
Handeln beherrschen, nämlich der Selbstsucht und
dem Gemeinsinn, liegt also die erstere fast ausschliesslich ¬
dem privatrechtlichen, die letztere dem sozialistischen ¬
Rechtssystem zu Grund. Dies Verhältnis ist in
Ansehung des Privatrechts auch seit langer Zeit erkannt
worden, indem schon die römischen Juristen dieses als
jenen Teil des Rechtes betrachten, welcher zur Förderung ¬
der individuellen Lebenszwecke des Einzelnen
bestimmt ist. Auch kann es niemand befremden, dass
unser bürgerliches Recht bei allen Grundfragen jene
Lösung gewählt hat, welche von dem individuellen
goismus verlangt wird, wenn man in Erwägung zieht,
wie unser Privatrechtssystem entstanden ist.