Inhaltsverzeichnis : Menger, Anton: ¬Das Bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen

selbst  oder  das  Gesetz  als  Erben  bezeichnet  (Prinzip
des  Erbrechts)
Das  Vermögensrecht,  wie  es  der  deutsche  Entwurf
gleich  den  übrigen  Zivilgesetzbüchern  auf  Grund  dieser
Prinzipien  ausgebildet  hat,  ist  jedoch  nur  als  eine  der
denkbaren  Lösungen  zu  betrachten.  In  dem  sozialistischen ¬
  Rechtssystem  gilt  von  jenen  drei  Grundsätzen
das  gerade  Gegenteil.  Die  Sachen  befinden  sich  mit
gewissen  Ausnahmen  im  Eigentum  des  Staates  oder
der  staatlichen  Verbände,  der  Einzelne  ist  regelmässig
nur  dem  Staat  zu  Leistungen  verpflichtet  und  ein  Uebergang ¬
  der  Vermögensrechte,  soweit  diese  im  sozialistischen ¬
  Staate  überhaupt  anerkannt  sind,  kann  bei  dem
Tode  des  Berechtigten  nur  im  beschränkten  Masse
stattfinden.
Von  den  beiden  Triebfedern,  welche  das  menschliche ¬
  Handeln  beherrschen,  nämlich  der  Selbstsucht  und
dem  Gemeinsinn,  liegt  also  die  erstere  fast  ausschliesslich ¬
  dem  privatrechtlichen,  die  letztere  dem  sozialistischen ¬
  Rechtssystem  zu  Grund.  Dies  Verhältnis  ist  in
Ansehung  des  Privatrechts  auch  seit  langer  Zeit  erkannt
worden,  indem  schon  die  römischen  Juristen  dieses  als
jenen  Teil  des  Rechtes  betrachten,  welcher  zur  Förderung ¬
  der  individuellen  Lebenszwecke  des  Einzelnen
bestimmt  ist.  Auch  kann  es  niemand  befremden,  dass
unser  bürgerliches  Recht  bei  allen  Grundfragen  jene
Lösung  gewählt  hat,  welche  von  dem  individuellen
goismus  verlangt  wird,  wenn  man  in  Erwägung  zieht,
wie  unser  Privatrechtssystem  entstanden  ist.
            
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