A. Pers.=V. Zu A u. B: Universals. I. Erbf. §. 407. Fam. h. j. 277
setzung des f. h. j. 24); allein Universalsuccession liegt auch
dieser Klage zu Grunde 2), und alles was unter den Miterben ¬
gemeinsam ist in sich aufzunehmen und auseinanderzusetzen, ¬
ist ihre natürliche Aufgabe. Nur ausnahmsweise ist f. h. j.
öfter als einmal möglich 2s). Darnach lag der Gedanke, daß
f. h. j. nur unter allen Miterben stattfinde, nicht zu ferne
allein Folge ward ihm nicht gegeben 28); anders als in der
Societät (Bd. 2 §. 335 Anm 46. 56) kann man im Coheredium
und in der Communio auf Trennung von nur Einem der
mehreren Genossen provociren 29). Nur -
auf Eine Gattung
von Sachen erstreckt sich f. h. j. schlechthin nicht, wenn gleich
sie gemeinsam sind: auf die loca religiosa3); Personalservituten -
(wie z. B. der den Erben an einer wegvermachten Sache
vorbehaltene Ususfructus) brauchen nicht zur Theilung zu
kommen (Anm. 35, 36); andere kommen in f. h. j., aber nicht
um vertheilt, sondern um zerstört31), oder an ihren rechtmäßigen ¬
Herren befördert zu werden32)
24) Namentlich auch sufficit communionis causa quae praecessit,
quaeque hodie duraret, si res non intercidisset
- 1. 31 D. h. t. nicht
als ob untergegangene Sachen noch als existirend und commun fingirt würden,
sondern in dem Sinn, daß eine aus einer res communis (z. B. durch Lösung
eines Pfandes) einmal begründete Obligation unabhängig von dem Fortbestand ¬
der Sache fortdauert.
25) In dem Si inter me et te T. hereditas communis est (Anm. 1)
ist zwar nicht die intentio (arg. Anm. 18--22), wohl aber die Voraussetzung ¬
(Demonstratio, Designatio?) oder der tiefere Grund ausgesprochen,
ohne welchen kein f. h. j. denkbar ist (Anm. 19). Vgl. Lenel, praet.
Ed. §. 80, a. A.
26) —
causa cognita: l. 20 §. 4 D. h. t. — nicht etwa schon daweil ¬
einzelne Sachen übersehen worden sind; denn Si quaedam res
rum.
indivisae relictae sunt, communi d. de his agi potest. Es könnten
aber Dinge übersehen worden sein, die durch kein comm. div. j. zu erledigen
sind (s. die ceterae res in 1. 44 pr. D. h. t. u. Anm. 3-10).
27) noch Ulpian 1 2 §. 4 eod. hält das Gegentheil für „nicht
zweifelhaft
28) l. 2 §. 4 cit. — inter pauciores heredes ex pluribus (f. h. j.)
accipi posse
29) wiewohl der Erfolg der actio dahin gehen kann, daß der Provokat ¬
in der Gemeinschaft mit den Uebrigen bleibt, und Provokant aus derselben ¬
ausgeschieden wird — vgl. Anm. 59.
80) — in judicium non deduci, eorumque jus singulis heredibus
in solidum competere — l. 30 in f. D. h. t.
31) mala medicamenta et venena — libri prohibiti l. 4 §. 1 eod.
32) l. 4 §. 2 eod. — si quid ex peculatu, vel ex sacrilegio adquisitum ¬
erit, vel vi, aut latrocinio, aut adgressura, hoc non divide¬