Metadaten : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 3, Abt. 1)

A.  Pers.=V.  Zu  A  u.  B:  Universals.  I.  Erbf.  §.  407.  Fam.  h.  j.  277
setzung  des  f.  h.  j.  24);  allein  Universalsuccession  liegt  auch
dieser  Klage  zu  Grunde  2),  und  alles  was  unter  den  Miterben ¬
  gemeinsam  ist  in  sich  aufzunehmen  und  auseinanderzusetzen, ¬
  ist  ihre  natürliche  Aufgabe.  Nur  ausnahmsweise  ist  f.  h.  j.
öfter  als  einmal  möglich  2s).  Darnach  lag  der  Gedanke,  daß
f.  h.  j.  nur  unter  allen  Miterben  stattfinde,  nicht  zu  ferne
allein  Folge  ward  ihm  nicht  gegeben  28);  anders  als  in  der
Societät  (Bd.  2  §.  335  Anm  46.  56)  kann  man  im  Coheredium
und  in  der  Communio  auf  Trennung  von  nur  Einem  der
mehreren  Genossen  provociren  29).  Nur -
  auf  Eine  Gattung
von  Sachen  erstreckt  sich  f.  h.  j.  schlechthin  nicht,  wenn  gleich
sie  gemeinsam  sind:  auf  die  loca  religiosa3);  Personalservituten -
  (wie  z.  B.  der  den  Erben  an  einer  wegvermachten  Sache
vorbehaltene  Ususfructus)  brauchen  nicht  zur  Theilung  zu
kommen  (Anm.  35,  36);  andere  kommen  in  f.  h.  j.,  aber  nicht
um  vertheilt,  sondern  um  zerstört31),  oder  an  ihren  rechtmäßigen ¬
  Herren  befördert  zu  werden32)
24)  Namentlich  auch  sufficit  communionis  causa  quae  praecessit,
quaeque  hodie  duraret,  si  res  non  intercidisset
-  1.  31  D.  h.  t.  nicht
als  ob  untergegangene  Sachen  noch  als  existirend  und  commun  fingirt  würden,
sondern  in  dem  Sinn,  daß  eine  aus  einer  res  communis  (z.  B.  durch  Lösung
eines  Pfandes)  einmal  begründete  Obligation  unabhängig  von  dem  Fortbestand ¬
  der  Sache  fortdauert.
25)  In  dem  Si  inter  me  et  te  T.  hereditas  communis  est  (Anm.  1)
ist  zwar  nicht  die  intentio  (arg.  Anm.  18--22),  wohl  aber  die  Voraussetzung ¬
  (Demonstratio,  Designatio?)  oder  der  tiefere  Grund  ausgesprochen,
ohne  welchen  kein  f.  h.  j.  denkbar  ist  (Anm.  19).  Vgl.  Lenel,  praet.
Ed.  §.  80,  a.  A.
26)  —
causa  cognita:  l.  20  §.  4  D.  h.  t.  —  nicht  etwa  schon  daweil ¬
  einzelne  Sachen  übersehen  worden  sind;  denn  Si  quaedam  res
rum.
indivisae  relictae  sunt,  communi  d.  de  his  agi  potest.  Es  könnten
aber  Dinge  übersehen  worden  sein,  die  durch  kein  comm.  div.  j.  zu  erledigen
sind  (s.  die  ceterae  res  in  1.  44  pr.  D.  h.  t.  u.  Anm.  3-10).
27)  noch  Ulpian  1  2  §.  4  eod.  hält  das  Gegentheil  für  „nicht
zweifelhaft
28)  l.  2  §.  4  cit.  —  inter  pauciores  heredes  ex  pluribus  (f.  h.  j.)
accipi  posse
29)  wiewohl  der  Erfolg  der  actio  dahin  gehen  kann,  daß  der  Provokat ¬
  in  der  Gemeinschaft  mit  den  Uebrigen  bleibt,  und  Provokant  aus  derselben ¬
  ausgeschieden  wird  —  vgl.  Anm.  59.
80)  —  in  judicium  non  deduci,  eorumque  jus  singulis  heredibus
in  solidum  competere  —  l.  30  in  f.  D.  h.  t.
31)  mala  medicamenta  et  venena  —  libri  prohibiti  l.  4  §.  1  eod.
32)  l.  4  §.  2  eod.  —  si  quid  ex  peculatu,  vel  ex  sacrilegio  adquisitum ¬
  erit,  vel  vi,  aut  latrocinio,  aut  adgressura,  hoc  non  divide¬
            
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