63.
Frühere Gesetzgebung. Heirathsgabe. Ueberlassung an Zahlungsstatt
131
gegeben ward, der Schuldner seinem Gläubiger aber immer
für die Wahrheit wenigstens einer in Zahlungsstatt gegebenen
Forderung verantwortlich bleibt, von den Syndiken aber gar
nicht behauptet worden ist, daß sie von den Trassaten
den auf diese in den beiden letzten Wechseln gezogenen Betrag
wirklich zu fordern gehabt hätten.
Daß in so fern dem von dem Appellanten genommenen,
dem obigen nach in allen seinen Theilen gerechtfertigten Rekurse
genug gethan wird, es keinen Anstand unterliegen kann, den
Appellanten auch zur Rückgabe der Wechselbriefe, die er nur
als Mandatar besaß, in so fern dieselben noch für die Masse
von einigem Werthe sein möchten, für verpflichtet zu halten.
Aus diesen Gründen
verwirft der R. A. G. die gegen das Urtheil des K. L. G.
zu Düsseldorf vom 7. April 1831 eingelegte Inzident-Berufung
als ungegründet, ändert zur Haupt-Berufung erkennend das
gedachte Urtheil dahin ab, daß der Appellant auch für den
Betrag der beiden Wechsel vom 20. Oktober und 24. Nov.
1830 mit 2800 fl. holl, bei der Cohenschen Masse als Gläu-
biger zu konkurriren für berechtigt, dagegen den Syndiken
jener Masse diese beiden Wechselbriefe zu cxtradiren für ver-
pflichtet, wie hiermit geschieht, zu erklären sey, unter Verur-
theilung der Appellaten in sammtliche Kosten beider Instanzen.
1. Senat. Sitzung vom 26. Mai 1831.
Advokaten: Lützeler — Kramer und Esser I.
Frühere Gesetzgebung. — Heirachsgabe. — Überlassung
an Zahlunggstatt.
Nach den Gesetzen, welche vor der Verkündigung
deS im B. G. B. enthaltenen Titels, von dem
Ehevertrage bestanden, durften im vormaligen
Herzogthum Luxemburg Eheberedungen und
Verabredungen über Heirathsgaben und Braut-
schatz auch nach eingegangener "Ehe gemacht wer-
den. Der Vertrag, wodurch in jener Zeit die
Eltern ein Gut für eine gewisse Summe in Zah-
lung des Brautschatzes gaben, und bestimmten,
daß dieses Gut bei einer Theilung nie eingcbracht
werden solle, ist' an und für sich nicht als eine
Schenkung zu betrachten.
Eheleute van der Pol. — Wittwe Winkel.
63.
Frühere Gesetzgebung. Heirathsgabe. Ueberlassung an Zahlungsstatt
131
gegeben ward, der Schuldner seinem Gläubiger aber immer
für die Wahrheit wenigstens einer in Zahlungsstatt gegebenen
Forderung verantwortlich bleibt, von den Syndiken aber gar
nicht behauptet worden ist, daß sie von den Trassaten
den auf diese in den beiden letzten Wechseln gezogenen Betrag
wirklich zu fordern gehabt hätten.
Daß in so fern dem von dem Appellanten genommenen,
dem obigen nach in allen seinen Theilen gerechtfertigten Rekurse
genug gethan wird, es keinen Anstand unterliegen kann, den
Appellanten auch zur Rückgabe der Wechselbriefe, die er nur
als Mandatar besaß, in so fern dieselben noch für die Masse
von einigem Werthe sein möchten, für verpflichtet zu halten.
Aus diesen Gründen
verwirft der R. A. G. die gegen das Urtheil des K. L. G.
zu Düsseldorf vom 7. April 1831 eingelegte Inzident-Berufung
als ungegründet, ändert zur Haupt-Berufung erkennend das
gedachte Urtheil dahin ab, daß der Appellant auch für den
Betrag der beiden Wechsel vom 20. Oktober und 24. Nov.
1830 mit 2800 fl. holl, bei der Cohenschen Masse als Gläu-
biger zu konkurriren für berechtigt, dagegen den Syndiken
jener Masse diese beiden Wechselbriefe zu cxtradiren für ver-
pflichtet, wie hiermit geschieht, zu erklären sey, unter Verur-
theilung der Appellaten in sammtliche Kosten beider Instanzen.
1. Senat. Sitzung vom 26. Mai 1831.
Advokaten: Lützeler — Kramer und Esser I.
Frühere Gesetzgebung. — Heirachsgabe. — Überlassung
an Zahlunggstatt.
Nach den Gesetzen, welche vor der Verkündigung
deS im B. G. B. enthaltenen Titels, von dem
Ehevertrage bestanden, durften im vormaligen
Herzogthum Luxemburg Eheberedungen und
Verabredungen über Heirathsgaben und Braut-
schatz auch nach eingegangener "Ehe gemacht wer-
den. Der Vertrag, wodurch in jener Zeit die
Eltern ein Gut für eine gewisse Summe in Zah-
lung des Brautschatzes gaben, und bestimmten,
daß dieses Gut bei einer Theilung nie eingcbracht
werden solle, ist' an und für sich nicht als eine
Schenkung zu betrachten.
Eheleute van der Pol. — Wittwe Winkel.