Dritter Titel. Zwangsversteigerung.
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§ 40
Schuldner zulässige Maßregel erscheinen, und rechtfertigt die nach § 97 mit der
Ertheilung des Zuschlags verbundene, die Sicherheit des Erwerbes des Eigenthums
aus der Hand des Richters gewährleistende Wirkung. Um diesen Erfolg der Versteigerung ¬
zu sichern, bedarf es nicht einer völligen Präklusion des Eigenthumsprätendenten, ¬
es genügt die Verweisung auf den Kaufpreis. (Anders nach § 13
)
„Sollte der Prätendent auch von dem Kaufpreise ausgeschlossen
Nr. 7 S.O.)
werden, so würde dies höchstens persönlichen Gläubigern desjenigen, gegen welchen
die Zwangsvollstreckung gerichtet ist, oder solchen, welche in bösem Glauben Rechte
an dem Grundstücke erworben haben, zu Gute kommen. Auch der Erlaß eines
Ausschlußurtheils neben dem das Eigenthum an den Ersteher übertragenden
Zuschlagsurtheil ist nicht gerathen, da die Möglichkeit der Anfechtung bei beiden
Urtheilen auseinandergehen würde, und der Ersteher nicht einer zu weit hinausreichenden ¬
Anfechtbarkeit des Zuschlags ausgesetzt werden darf, wie sie in Folge
der Anfechtung des Ausschlußurtheils stattfinden könnte." (Mot.) — Die Wirkung
der Präklusion richtet sich sowohl gegen die nicht eingetragenen Eigenthümer des
Grundstücks (§ 5 E.E.G.), als gegen andere Eigenthumsprätendenten, insbesondere ¬
solche, deren Recht auf Auflassung durch eine Vormerkung gesichert ist
(Einl. S. 151, Jaeckel S. 92. 157). Sie setzt voraus, daß das Grundstück in
der Bekanntmachung so genau bezeichnet ist, daß der Eigenthumsprätendent aus
derselben ersehen konnte, daß es sich um sein Grundstück handle (Entsch. 78 S. 292;
Urt. des R.G. v. 20. Dez. 1880. — Walmanns Ztschr. f. pr. R. 1. S. 730).
In der Kommission des H.H. wurde beantragt, eine Aufforderung wesentlich gleichen
Inhalts auch bezüglich der Eigenthumsprätendenten von Gegenständen, die „als Zubehör ¬
der Immobiliarmasse (— sollte wohl heißen: des Grundstücks —) angesehen
werden können", als Nr. 10 einzuschalten, weil es wünschenswerth sei, daß der
Ersteher wisse, wie es sich mit den „anstehenden Pertinenzien" verhalte, da er sein
Gebot wesentlich mit Rücksicht auf diese bemessen würde. Die Regierungskommissare ¬
erklärten sich gegen den Antrag; diejenigen Gegenstände, welche dem Subhastaten ¬
nicht gehörten, bildeten — abgesehen von besonderen Fällen — nicht Zubehör ¬
des Grundstücks; der vorgeschlagene Ausdruck sei zu unbestimmt, insbesondere ¬
sei die Zeit, zu welcher jene Gegenstände als Pertinenz angesehen werden
könnten, nicht fixirt; Dritte, welche sich bereits im Besitz solcher Sachen befänden,
könnten nicht präkludirt werden. Der Antrag wurde abgelehnt. Die in demselben ¬
berührte Frage hat sich indeß bereits an §§ 13 Nr. 7, 36. 37. 43. S.O.
angeknüpft, und das Obertribunal (Entsch. 70 S. 241, Gruchot 22 S. 471) wie
das Reichsgericht (R.G.Entsch. 2 S. 70. S. 251, Gruchot 25 S. 933) haben
erkannt, daß, wenn Gegenstände, welche ihrer Natur nach als Pertinenzien zu
betrachten seien, den Gegenstand der Subhastation gebildet haben,
obwohl sie als einem Dritten gehörig nicht mit zur Versteigerung hätten gebracht
werden dürfen, das Eigenthum des Dritten, welcher nicht durch rechtzeitige
Geltendmachung seiner Interventionsansprüche den Mitverkauf und Zuschlag verhindert ¬
habe, erloschen und nicht angemeldete Eigenthumsansprüche nach § 43 S.O.
als präkludirt anzusehen seien. — Sind diese Sätze richtig, so sind sie auch auf
§ 40 Nr. 9, 70. 72. 97 dieses Gesetzes anzuwenden. Eccius bekämpft sie (FörsterEccius ¬
II § 130 Anm. 67), indem er geltend macht, die Aufforderung zur Anmeldung ¬
beziehe sich nur auf das Grundstück selbst; wollte man sie aber auf
bewegliche Pertinenzien erstrecken, so seien solche eben nur die dem Subhastaten
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