Volltext : Krech, Johannes: ¬Das preußische Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Dritter  Titel.  Zwangsversteigerung.
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§  40
Schuldner  zulässige  Maßregel  erscheinen,  und  rechtfertigt  die  nach  §  97  mit  der
Ertheilung  des  Zuschlags  verbundene,  die  Sicherheit  des  Erwerbes  des  Eigenthums
aus  der  Hand  des  Richters  gewährleistende  Wirkung.  Um  diesen  Erfolg  der  Versteigerung ¬
  zu  sichern,  bedarf  es  nicht  einer  völligen  Präklusion  des  Eigenthumsprätendenten, ¬
  es  genügt  die  Verweisung  auf  den  Kaufpreis.  (Anders  nach  §  13
)
„Sollte  der  Prätendent  auch  von  dem  Kaufpreise  ausgeschlossen
Nr.  7  S.O.)
werden,  so  würde  dies  höchstens  persönlichen  Gläubigern  desjenigen,  gegen  welchen
die  Zwangsvollstreckung  gerichtet  ist,  oder  solchen,  welche  in  bösem  Glauben  Rechte
an  dem  Grundstücke  erworben  haben,  zu  Gute  kommen.  Auch  der  Erlaß  eines
Ausschlußurtheils  neben  dem  das  Eigenthum  an  den  Ersteher  übertragenden
Zuschlagsurtheil  ist  nicht  gerathen,  da  die  Möglichkeit  der  Anfechtung  bei  beiden
Urtheilen  auseinandergehen  würde,  und  der  Ersteher  nicht  einer  zu  weit  hinausreichenden ¬
  Anfechtbarkeit  des  Zuschlags  ausgesetzt  werden  darf,  wie  sie  in  Folge
der  Anfechtung  des  Ausschlußurtheils  stattfinden  könnte."  (Mot.)  —  Die  Wirkung
der  Präklusion  richtet  sich  sowohl  gegen  die  nicht  eingetragenen  Eigenthümer  des
Grundstücks  (§  5  E.E.G.),  als  gegen  andere  Eigenthumsprätendenten,  insbesondere ¬
  solche,  deren  Recht  auf  Auflassung  durch  eine  Vormerkung  gesichert  ist
(Einl.  S.  151,  Jaeckel  S.  92.  157).  Sie  setzt  voraus,  daß  das  Grundstück  in
der  Bekanntmachung  so  genau  bezeichnet  ist,  daß  der  Eigenthumsprätendent  aus
derselben  ersehen  konnte,  daß  es  sich  um  sein  Grundstück  handle  (Entsch.  78  S.  292;
Urt.  des  R.G.  v.  20.  Dez.  1880.  —  Walmanns  Ztschr.  f.  pr.  R.  1.  S.  730).
In  der  Kommission  des  H.H.  wurde  beantragt,  eine  Aufforderung  wesentlich  gleichen
Inhalts  auch  bezüglich  der  Eigenthumsprätendenten  von  Gegenständen,  die  „als  Zubehör ¬
  der  Immobiliarmasse  (—  sollte  wohl  heißen:  des  Grundstücks  —)  angesehen
werden  können",  als  Nr.  10  einzuschalten,  weil  es  wünschenswerth  sei,  daß  der
Ersteher  wisse,  wie  es  sich  mit  den  „anstehenden  Pertinenzien"  verhalte,  da  er  sein
Gebot  wesentlich  mit  Rücksicht  auf  diese  bemessen  würde.  Die  Regierungskommissare ¬
  erklärten  sich  gegen  den  Antrag;  diejenigen  Gegenstände,  welche  dem  Subhastaten ¬
  nicht  gehörten,  bildeten  —  abgesehen  von  besonderen  Fällen  —  nicht  Zubehör ¬
  des  Grundstücks;  der  vorgeschlagene  Ausdruck  sei  zu  unbestimmt,  insbesondere ¬
  sei  die  Zeit,  zu  welcher  jene  Gegenstände  als  Pertinenz  angesehen  werden
könnten,  nicht  fixirt;  Dritte,  welche  sich  bereits  im  Besitz  solcher  Sachen  befänden,
könnten  nicht  präkludirt  werden.  Der  Antrag  wurde  abgelehnt.  Die  in  demselben ¬
  berührte  Frage  hat  sich  indeß  bereits  an  §§  13  Nr.  7,  36.  37.  43.  S.O.
angeknüpft,  und  das  Obertribunal  (Entsch.  70  S.  241,  Gruchot  22  S.  471)  wie
das  Reichsgericht  (R.G.Entsch.  2  S.  70.  S.  251,  Gruchot  25  S.  933)  haben
erkannt,  daß,  wenn  Gegenstände,  welche  ihrer  Natur  nach  als  Pertinenzien  zu
betrachten  seien,  den  Gegenstand  der  Subhastation  gebildet  haben,
obwohl  sie  als  einem  Dritten  gehörig  nicht  mit  zur  Versteigerung  hätten  gebracht
werden  dürfen,  das  Eigenthum  des  Dritten,  welcher  nicht  durch  rechtzeitige
Geltendmachung  seiner  Interventionsansprüche  den  Mitverkauf  und  Zuschlag  verhindert ¬
  habe,  erloschen  und  nicht  angemeldete  Eigenthumsansprüche  nach  §  43  S.O.
als  präkludirt  anzusehen  seien.  —  Sind  diese  Sätze  richtig,  so  sind  sie  auch  auf
§  40  Nr.  9,  70.  72.  97  dieses  Gesetzes  anzuwenden.  Eccius  bekämpft  sie  (FörsterEccius ¬
  II  §  130  Anm.  67),  indem  er  geltend  macht,  die  Aufforderung  zur  Anmeldung ¬
  beziehe  sich  nur  auf  das  Grundstück  selbst;  wollte  man  sie  aber  auf
bewegliche  Pertinenzien  erstrecken,  so  seien  solche  eben  nur  die  dem  Subhastaten
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