Inhaltsverzeichnis : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 8 (1871))

70 Heber die aus dem Zeitpunkte der Eröffnung correspektiver Testameute
4) die Existenz eines Erbvertrags für sich allein noch kein
Erbrecht gibt, sondern zu dessen Erlangung es vorerst
noch der aditio hereditatis bedarf, welche natürlich auch
stillschweigend geschehen kann.
Oberstrichterlich gebilligte Relationsausführung zum
Urtheile Großherzoglichen Oberappellations- und Cas-
sationsgerichts vom 15. Januar 1867. in Sachen: der
Seitenverwandten des Großherzoglichen Geheimen Re-
gierungsraths Kohlermann zu Darmstadt gegen dessen
Wittwe.
Eine solche stillschweigende Erklärung des Antritts findet
Mitterma ier, deutsches Privatrecht, 4. Ausgabe §. 403.
Text zu Rote 15.
bereits in der Abschließung des Vertrags selbst.
Wenden wir uns nach diesen Vordersätzen wieder zur
Beantwortung unserer beiden obigen Fragen und zwar zunächst
zur Frage: ob der überlebende Ehegatte, wenn er zur Erb-
schaft seines Gatten auch ohne Testament berufen gewesen
wäre, doch aus letzterem, welches ein correspektives gewesen,
die Erbschaft des Verstorbenen angetreten zu haben angenom-
men werden müfie, so werden wir diese Frage alsdann be-
jahen dürfen, wenn nur der Ueberlebende überhaupt die
Erbschaft, sei es auch nur stillschweigend durch Einmischen in
dieselbe, angetreten hat. Denn wenn ich über einen und den
nämlichen Gegenstand, hier eine Vermögensmasse, zu verschie-
denen Zeiten verschiednerlei Rechtsgeschäfte abschließe, so muß
das jüngste als die älteren aufhebend, beziehungsweise an
ihre Stelle getreten, angenommen werden. Ist Jemand zur
Ehe in einem Lande geschritten, in welchem eheliche Güter-
gemeinschaft oder auch nur Errungenschaftsgemeinschaft gilt,
ohne daß Vermögen eingebracht wurde, oder haben die Braut-
leute schon in den Ehepakten sich für den kinderlosen Todes-
fall gegenseitig zu Universalerben eingesetzt und errichten sie
nun auch noch ein corxespeAves Testament, in welchem der
Ueberlebende zum Erben eingesetzt wird, so muß dieser nun

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