6.40.
Cultuskosten. Kirchengemeinde, Civilgemeinde
3. mm.
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Louis für glaubwürdig, nach welchem derselbe bei der Cession
ausdrücklich erklärt hat, aus den cedirten Depositengeldern
solle zunächst die Urtheilsschuld getilgt werden, und dagegen
ein Widerspruch nicht erfolgt ist. Diese einseitige Erklärung
des Schuldners ist bei dem dem Zahlenden gesetzlich gewährten
Bestimmungsrechte für die Frage der Ausrechnung entscheidend;
einer Zustimmung und Genehmigung des Gläubigers bedurfte
es nicht (vgl. 1. 2 Dig. de solut., 46, 3).
Die auf dem Bestimmungsrechte des zahlenden Schuldners
beruhenden gesetzlichen Aufrechnungsregeln des Art. 1256 des
B. G.-B-, aus welche in erster Linie die Entscheidung des
Berufungsrichters gestützt wird, kommen nur dann zur An-
wendung, wenn der Schuldner von seinem Bestimmungsrechte
keinen Gebrauch gemacht hat. Es kann daher im vorliegenden
Falle unerörtert bleiben, ob diese Regeln richtig angewendet
seien, und ob insbesondere auf den, soweit ersichtlich, von den
Parteien nicht vorgetragenen und anscheinend dem Schuldner
überhaupt nicht bekannten Umstand Gewicht gelegt werden
durfte, daß die Einschreibung der Obligationsschuld wegen
unterlassener Angabe der Einforderbarkeil der rechtlichen Wirk-
samkeit entbehrte, während der Urtheilsschuld eine gültige Ein-
schreibung zur Seite stand. Unerheblich erscheint es ferner,
ob der Schuldner bei seiner Erklärung das Bewußtsein hatte,
daß er überschuldet sei und die Obligationsschuld voraussichtlich
nicht werde gedeckt werden können. Endlich ist es bedeutungslos,
daß der Cessionsakt in erster Reihe der Obligationsschuld erwähnt;
denn er enthält überhaupt keine Aufrechnung und ist daher
nicht geeignet, einen Widerspruch wider die von dem Schuldner
abgegebene Erklärung darzuthun.
Hiernach war die Revision zurückzuweisen.
Reichsgericht. Sitzung vom 5. März 1889.
Cultuskosten. — Kirchengemeinde. — Civilgemeinde.
Die Verpflichtungen der Civilgemeinde zur Besol-
dung und Unterhaltung kirchlicher Stellen, welche
dieselben durch von der Kgl. Regierung geneh-
migte Gemeinderathsbeschlüsse den kirchlichen Be-
hörden gegenüber übernommen haben, sind als