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Inhalt.
II. Umgestaltung des Vermögensrechts der Familie und des
Intestaterbrechts.
(S. 15—54.)
Seite
Vermögensrecht der Familie. Die Vermögensunfähigkeit ¬
der Hauskinder geht mit dem Verfall der Gentilität
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* .
auf dem Wege des Peculienrechts unter..
Intestaterbrecht. Das Princip der Erbunfähigkeit der
Cognaten durchbricht der Prätor durch die bonorum possessio. ¬
— Entstehung derselben. — Bonorum possessio
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intestati
Ausbildung des Erbrechts der natürlichen Descendenz ¬
durch das S. C. Orphitianum, kaiserliche Constitutionen
und Einführung der adoptio plena und minus plena.
Völlige Beseitigung des Einflusses der Potestas auf das
Kindesverhältniß durch Novelle 118. — Nach ihr haben
Erbrecht an erster Stelle allein die Descendenten. — Die
arme Wittwe, der arrogatus impubes wegen der Quarta Divi
Pii und der Vater wegen des praemium emancipationis concurriren ¬
nur als gesetzliche Vermächtnißnehmer.
Der Anspruch der Concubinenkinder ist in jedem Falle auf
ein gesetzliches Vermächtnißrecht beschränkt....
Entwicklung des Erbrechts der Ascendenten und Collateralen ¬
durch das S. C. Tertullianum und kaiserliche
Constitutionen. — Erbrecht derselben vor und nach der Novelle ¬
118 und 127
Eventuelles Successionsrecht gewisser Corporationen
und des Fiscus.
III. Entwicklung des testamentarischen Erbrechts.
(S. 54—96.
Form des Testaments. Bei dem weggefallenen Interesse
des Staats an der Errichtung der Testamente wird das
Comitientestament durch das mündliche Mancipationstestament ¬
verdrängt. — Wesen des Mancipationstestaments. ¬
— Auch hier schützt die Form die Familie des
Testators gegen Willkür durch den Einfluß der Testamentszeugen. ¬
— Erweiterung des formellen Schutzes durch das
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Institut der Erheredation für die sui.
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