Inhaltsverzeichnis : Demelius, Gustav: ¬Die Confessio im römischen Civil-Process und das gerichtliche Geständniss der neuesten Processgesetzgebung

—  48  Litiscontestation -
  endet.  Diese  Regel  und  mit  ihr  diese
Bedeutnng  von  actio  ist  eben  entstanden  als  Ausdruck  für
einen  ganz  speciellen  juristischen  Gedanken,  nämlich  den
der  processualischen  Consumtion.  Wie  weit  muss  das  Verfahren ¬
  iu  iure  gediehen  sein,  damit  ein  zweites  lege  agere  de
eadem  re  ausgeschlossen  ist?  Daraus,  wie  diese  Frage  gelöst,
wie  in  diesem  Sinne  actio  gefasst  wird,  kann  nicht  gefolgert
werden,  dass  es  keine  legis  actio  ohne  Litiscontestation,  ohne
Erwachsen  zum  Rechtsstreit  gebe.
Ferner  kann  auch  die  Benennung  einzelner  modi  lege
agendi  von  processualischen  Handlungen  her,  zu  welchen  es
nur  kam,  wenn  Rechtsstreit  sich  erhob  (leg.  act.  sacramento,
per  condictionem),  nicht  gegen  uns  in's  Feld  geführt  werden.
Da  sich,  wenn  auch  nicht  nothwendiger  Weise,  so  doch  in
der  grossen  Mehrzahl  der  Fälle  Rechtsstreit  an  den  Persecutionsact ¬
  knüpft,  so  liegt  es  für  denjenigen,  welcher  den
Legisactionenprocess  in  seinem  ganzen  möglichen  Verlaufe
in's  Auge  fasst,  schr.  nahe,  nach  dem  zur  Entscheidung  des
Rechtsstreites  überleitenden  Momente  den  einzelnen  modus
agendi  zu  benennen.  Schon  durch  Initiative  in  der  bestimmten
Form  war  ja  festgestellt,  in  welcher  Weise  ausbrechender
Rechtsstreit  auszutragen  war.
Für  unsere  Aufgabe,  das  Wesen  der  confessio  in  iure
des  Legisactionenprocesses  zu  erfassen,  ist  die  Erkenntniss,
dass  die  Klage  des  ältesten  Processes  nicht  Antrag  auf  ein
Urtheil,  sondern  Initiative  zur  Rechtsdurchsetzung  apud
magistratum  war,  wichtig  genug.  Geht  die  Erreichung  des
vom  actor  Intendierten  nicht  nothwendig  durch  gerichtliches
Erkenntniss  hindurch,  ist  das  intendere  nicht  Geltendmachung
von  „Anwartschaft  auf  ein  Urtheil“,  so  ist  es  erst  das  Verhalten ¬
  des  Belangten,  welches  darüber  entscheidet,  ob  es  zum
Rechtsstreite  kommt.  Lässt  derselbe  die  Rechtspersecution
über  sich  ergehen,  so  vollendet  sie  sich  ohne  Rechtsstreit.
Dieses  sich  passiv  Verhalten  besteht  aber  darin,  dass  der
Persecut  von  dem  ihm  zustehenden  Widerspruchsrechte  keinen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer