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endet. Diese Regel und mit ihr diese
Bedeutnng von actio ist eben entstanden als Ausdruck für
einen ganz speciellen juristischen Gedanken, nämlich den
der processualischen Consumtion. Wie weit muss das Verfahren ¬
iu iure gediehen sein, damit ein zweites lege agere de
eadem re ausgeschlossen ist? Daraus, wie diese Frage gelöst,
wie in diesem Sinne actio gefasst wird, kann nicht gefolgert
werden, dass es keine legis actio ohne Litiscontestation, ohne
Erwachsen zum Rechtsstreit gebe.
Ferner kann auch die Benennung einzelner modi lege
agendi von processualischen Handlungen her, zu welchen es
nur kam, wenn Rechtsstreit sich erhob (leg. act. sacramento,
per condictionem), nicht gegen uns in's Feld geführt werden.
Da sich, wenn auch nicht nothwendiger Weise, so doch in
der grossen Mehrzahl der Fälle Rechtsstreit an den Persecutionsact ¬
knüpft, so liegt es für denjenigen, welcher den
Legisactionenprocess in seinem ganzen möglichen Verlaufe
in's Auge fasst, schr. nahe, nach dem zur Entscheidung des
Rechtsstreites überleitenden Momente den einzelnen modus
agendi zu benennen. Schon durch Initiative in der bestimmten
Form war ja festgestellt, in welcher Weise ausbrechender
Rechtsstreit auszutragen war.
Für unsere Aufgabe, das Wesen der confessio in iure
des Legisactionenprocesses zu erfassen, ist die Erkenntniss,
dass die Klage des ältesten Processes nicht Antrag auf ein
Urtheil, sondern Initiative zur Rechtsdurchsetzung apud
magistratum war, wichtig genug. Geht die Erreichung des
vom actor Intendierten nicht nothwendig durch gerichtliches
Erkenntniss hindurch, ist das intendere nicht Geltendmachung
von „Anwartschaft auf ein Urtheil“, so ist es erst das Verhalten ¬
des Belangten, welches darüber entscheidet, ob es zum
Rechtsstreite kommt. Lässt derselbe die Rechtspersecution
über sich ergehen, so vollendet sie sich ohne Rechtsstreit.
Dieses sich passiv Verhalten besteht aber darin, dass der
Persecut von dem ihm zustehenden Widerspruchsrechte keinen