Metadaten : Drais von Sauerbronn, Karl Wilhelm Ludwig Friedrich von: Geschichte der badischen Gerichtshöfe neuerer Zeit

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Minderung  ihrer  Advokatenkosten  gewisser  werden.  Ich  stellte
dem  ehrwürdigen  Regenten  mit  lebhaften  Farben  vor,  welch
Glück  des  Landes  in  dem  möglichsten  Schutz  gegen  Justizretardate =
  liege;  daß  die  Hyder  der  Schikane  alsdann  erst  ihre
vielen  Häupter  erhebe,  wenn  für  sie  zu  hoffen  sey,  daß  die  eine
List  sich  hinter  der  andern  lange  verbergen,  und  der  Schutz  des
Gerechten  oft  gaͤnzlich  vom  Ziele  fern  gehalten  werden  koͤnne.
Es  wurde  nun  hierüber  Staats=Deliberation  gepflogen,  und
für  alle  Obergerichte  miteinander  ein  Maxinium  und  ein  Minimum ¬
  von  Relationsgebühren  (wo  zwischen  der  jeweilige  Präsident ¬
  zu  arbitiren  habe)  resolvirt.  Bei  den  Hofgerichten  wurden =
  sie  zwischen  2  und  9  fl.  fixirt,  die  nicht,  wie  die  Accidenzien ¬
  mancher  andern  Gerichte,  in  einen  Gemeinsaͤckel  gethan
und  dann  wieder,  nach  Gleichheit  oder  gewagter  Wüͤrdigung
repartirt,  sondern  jedem  speciellen  Referenten,  als  die  naturlichste -
  und  unmittelbare  Frucht  seines  Fleißes,  uͤberlassen  werden ¬
  —  denn  auf  anderm  Weg  ging,  ihre  beßte  Kraft  verloren.
Dagegen  wurden  einem  Hofgerichtsrath  150  fl.  an  seinem  vorhin ¬
  projectirten  Fixum  abgeschrieben.  *)  Die  Wirkung  dieser
Maasregel  war  sichtbar-wohlthaͤtig  fürs  Ganze;  die  alten
Rückstände  wurden  überwunden,  und  neue  verhütet.
—
)  Indirect  gewann  hiermit  der  Staatsfiscus  das  meiste.  Der
fleißige  und  gesunde  Rath  brachte  den  Ertrag  leicht  auf  das
Doppelte,  und  der  durch  Krankheit  oder  sonstige  Schicksale  Aufgehaltene ¬
  —  doch  leicht  auf  den  Anschlag  der  150  fl.  Andernfalls, ¬
  z.  B.  bei  zunehmenden  Jahren,  hatte  der  Staatsfiscus
für  die  Realisirung  des  Anschlags  zu  haften.
            
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