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Minderung ihrer Advokatenkosten gewisser werden. Ich stellte
dem ehrwürdigen Regenten mit lebhaften Farben vor, welch
Glück des Landes in dem möglichsten Schutz gegen Justizretardate =
liege; daß die Hyder der Schikane alsdann erst ihre
vielen Häupter erhebe, wenn für sie zu hoffen sey, daß die eine
List sich hinter der andern lange verbergen, und der Schutz des
Gerechten oft gaͤnzlich vom Ziele fern gehalten werden koͤnne.
Es wurde nun hierüber Staats=Deliberation gepflogen, und
für alle Obergerichte miteinander ein Maxinium und ein Minimum ¬
von Relationsgebühren (wo zwischen der jeweilige Präsident ¬
zu arbitiren habe) resolvirt. Bei den Hofgerichten wurden =
sie zwischen 2 und 9 fl. fixirt, die nicht, wie die Accidenzien ¬
mancher andern Gerichte, in einen Gemeinsaͤckel gethan
und dann wieder, nach Gleichheit oder gewagter Wüͤrdigung
repartirt, sondern jedem speciellen Referenten, als die naturlichste -
und unmittelbare Frucht seines Fleißes, uͤberlassen werden ¬
— denn auf anderm Weg ging, ihre beßte Kraft verloren.
Dagegen wurden einem Hofgerichtsrath 150 fl. an seinem vorhin ¬
projectirten Fixum abgeschrieben. *) Die Wirkung dieser
Maasregel war sichtbar-wohlthaͤtig fürs Ganze; die alten
Rückstände wurden überwunden, und neue verhütet.
—
) Indirect gewann hiermit der Staatsfiscus das meiste. Der
fleißige und gesunde Rath brachte den Ertrag leicht auf das
Doppelte, und der durch Krankheit oder sonstige Schicksale Aufgehaltene ¬
— doch leicht auf den Anschlag der 150 fl. Andernfalls, ¬
z. B. bei zunehmenden Jahren, hatte der Staatsfiscus
für die Realisirung des Anschlags zu haften.