Volltext : Pandekten (1)

§  192.  Dingliche  Rechte  und  Eigenthum.
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dikation  —  die  s.  g.  Proprietätsrechte  —  in  sich,  und  zwar  nicht  als
besondere  Befugnisse,  sondern  als  Ausflüsse  des  einen  Eigenthumes.
Das  Eigenthum  kann  aber  der  ihm  an  sich  zukommenden  Befugnisse ¬
  mehr  oder  weniger  entkleidet  sein.  Oft  ruhen  Nießbrauchsrechte
auf  der  Sache,  welche  dem  Eigenthümer  die  Nutzungen  entziehen  und
übrig  lassen.
nur  nacktes  Eigenthum  —  nuda  proprietas
Es  giebt  andere  Einschränkungen,  z.  B.  durch  Veräußerungsverbote,
welche  noch  einschneidender  wirken.  Solche  Beschränkungen  häufen  sich
unter  Umständen  der  Art,  daß  die  Eigenthumsbefugnisse  völlig  paralysirt
sind.  Gleichwohl  verliert  das  Eigenthum  damit  sein  begriffliches  Wesen
11  Es  ist  in  solchen  Fällen  gehemmt,  aber  nicht  abgestorben.
nicht
Denn  die  Vollgewalt  des  Eigenthumes  tritt  hervor,  sowie  die  beschränkenden ¬
  Befugnisse  aus  irgend  einem  Grunde  erlöschen.12  13
Freies  und  unbelastetes  Eigenthum  ist  wirthschaftlich  und  social
ein  hohes  Gut,  schwer  belastetes  ein  Mißstand.  Gleichwohl  lassen  sich
Belastungen  nicht  ausschließen.  Aber  das  römische  Recht  suchte  durch
seine  Konstruktion  des  Eigenthumsrechtes  herbeizuführen,  daß  sich  schließlich ¬
  die  Herrschaftsrechte  über  die  Sachen  wieder  in  einer  Hand  vereinigten. ¬
  Zu  diesem  Zwecke  legte  es  die  Fähigkeit  und  das  Bestreben
in  das  Eigenthumsrecht,  zur  vollen  Sachherrschaft  heranzuwachsen.
In  altrömischer  Zeit  war  das  Eigenthumsrecht  stets  volles  Herren9) ¬
  l.  5  pr.  D.  si  ususfructus  petetur  7,  6,  Ulpianus  libro  17  ad  edictum:
Uti  frui  jus  sibi  esse  solus  potest  intendere,  qui  habet  usumfructum,  dominus
autem  fundi  non  potest,  quia  qui  habet  proprietatem,  utendi  fruendi  jus
separatum  non  habet.  Aeltere  Schriftsteller  nehmen  hiernach  an,  der  Eigenthümer
habe  zwar  den  ususfructus  „causalis“  seiner  Sache,  nicht  aber  den  ususfructus
„formalis“.
10)  §§  1  und  4  J.  de  usufructu  2,  4,  Gaj.  Inst.  II  §  30.  l.  4  D.  de  jure
dotium  23,  3,  l.  26  pr.  D.  de  usu  et  usufr.  leg.  33,  2,  l.  126  §  1  D.  de  verb.
obl.  45,  1.
11)  1.  25  pr.  D.  de  V.  S.  50,  16.  Paulus  libro  21  ad  edictum.  Recte
dicimus  eum  fundum  totum  nostrum  esse,  etiam  cum  ususfructus  alienus  est,
quia  ususfructus  non  dominii  pars,  sed  servitutis  sit,  ut  via  et  iter:  nec  falso
dici  totum  meum  esse,  cujus  non  potest  ulla  pars  dici  alterius  esse,  hoc  et
Julianus  et  est  verius.  Ueber  die  Aussprüche  der  römischen  Juristen  „ususfructus
portionis  instar  obtinet“,  „ususfructus  in  multis  casibus  pars  dominii  est“  vgl.
Dernburg,  Pfandrecht  Bd.  1  S.  132.
12)  Man  spricht  in  diesem  Sinne  von  „Elasticität"  des  Eigenthums.  §  4  J.  de
usufructu  2,  4  Cum  autem  finitus  fuerit  ususfructus,  revertitur  scilicet  ad  proprietatem ¬
  et  ex  eo  tempore  nudae  proprietatis  dominus  incipit  plenam  habère
in  re  potestatem.  Ygl.  1.  18  §  1  D.  de  pign.  act.  13,  7.  Paulus  libro  29  ad
edictum.  Si  nuda  proprietas  pignori  data  sit,  ususfructus,  qui  postea  adcreverit, ¬
  pignori  erit.
13)  Es  giebt  Fälle  ruhenden  Eigenthumes,  d.  h.  eines  solchen,  welchem
jede  gegenwärtige  Wirkung  fehlt,  welches  aber  in  der  Zukunft  wieder  zu  Kräften
kommen  kann.
            
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