Metadaten : Abriß des französischen Civilrechts (2)

Dritter  und  vierter  Titel.  Von  den  Verbindlichkeiten.
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111.  —  Die  Erlassung  ist  eine  ausdrückliche  oder  eine  stillschweigende. ¬
  Die  stillschweigende,  namentlich  unentgeltliche  Erlassung ¬
  darf  nicht  leichthin  angenommen  und  nur  dann  zugelassen
werden,  wenn  sie  deutlich  aus  den  Umständen  hervorgeht  (Art.  1286).
Es  gibt  übrigens  einen  Fall,  in  welchem  sie  das  Gesetz  ipso
jure  annimmt.  Er  liegt  dann  vor,  wenn  der  Gläubiger  dem
Schuldner  die  Rechtsurkunde,  welche  die  Verbindlichkeit  beweist
freiwillig  übergibt,  und  es  überdies  dargethan  ist,  daß  diese  Uebergabe ¬
  nicht  die  Folge  einer  Zahlung  ist.  Im  Falle  des  Widerspruchs ¬
  hat  der  Gläubiger  zu  beweisen,  daß  die  Rechtsurkunde
nicht  freiwillig  von  ihm  ausgeliefert  wurde,  oder  daß  dies  nicht  in
Folge  einer  Zahlung  geschehen  sei;  denn  der  Besitz  der  Rechtsurkunde ¬
  bewirkt  für  den  Schuldner,  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils, ¬
  eher  die  Vermuthung  einer  Rückgabe  als  die  eines  Verlierens
oder  einer  Entwendung,  und  diese  Rückgabe  läßt  eher  eine  Zahlung ¬
  vermuthen  als  eine  Erlassung.  —  Diese  Vermuthung  der
Erlassung  (und  folglich  der  Tilgung  der  Schuld  und  der  Befreiung
des  Schuldners),  die  kraft  Gesetzes  aus  jeder  Uebergabe  des  Titels
entspringt,  von  welcher  der  Gläubiger  nachweist  (oder  der  Schuldner ¬
  zugesteht),  daß  sie  nicht  die  Folge  einer  Zahlung  gewesen
läßt,  wenn  der  Originaltitel  überliefert  worden  ist,  keinen  Gegenbeweis ¬
  zu;  dann  aber  ist  der  Gegenbeweis  möglich  und  der  Gläubiger ¬
  hat  das  Recht,  die  Vermuthung  der  Befreiung  zu  bestreiten,
wenn  er  nur  eine  Ausfertigung  der  öffentlichen  Urkunde  übergeben
hat,  von  der  ihm  der  Hauptaufsatz  bleibt  (Art.  1282,  1283).
Endlich  zerfällt  die  Erlassung  da,  wo  mehrere  Mitverpflichtete
vorhanden  sind,  in  eine  reelle  und  eine  persönliche,  je  nach  dem
sie  die  Schuld  selbst  trifft,  so  daß  sie  alsdann  alle  Schuldner  befreit, ¬
  oder  sich  nur  auf  einen  der  Verpflichteten  bezieht  und  nur
diesen  frei  macht  (Art.  1284  und  1287,  Nro.  IX,  s.  a.  Art.  1198).
112.  —  Welcher  Art  die  Erlassung  auch  sein  mag,  so  kommt
sie  doch  nur  unter  der  Voraussetzung  der  Einhaltung  der  allgemeinen ¬
  Erfordernisse,  die  für  den  Akt  vorgeschrieben  sind,  wodurch ¬
  sie  hervorgebracht  wird,  zu  Stande.
Wenn  z.  B.  kein  absoluter  unbedingter  Verzicht  vorliegt,  dann
wird  die  Erlassung  nur  bewirkt,  wenn  der  Vertrag,  durch  die  Annahme ¬
  des  zu  seinen  Gunsten  geleisteten  Verzichts  durch  den  Schuldner, ¬
  zu  Stande  kommt.  —  Wenn  der  Vertrag,  in  welchem  die  Erlassung ¬
  enthalten  ist,  einen  Vergleich  darstellt,  dann  genügt  es
nicht  an  der  Einhaltung  der  Regeln,  die  für  die  gewöhnlichen
II.
            
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