Dritter und vierter Titel. Von den Verbindlichkeiten.
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111. — Die Erlassung ist eine ausdrückliche oder eine stillschweigende. ¬
Die stillschweigende, namentlich unentgeltliche Erlassung ¬
darf nicht leichthin angenommen und nur dann zugelassen
werden, wenn sie deutlich aus den Umständen hervorgeht (Art. 1286).
Es gibt übrigens einen Fall, in welchem sie das Gesetz ipso
jure annimmt. Er liegt dann vor, wenn der Gläubiger dem
Schuldner die Rechtsurkunde, welche die Verbindlichkeit beweist
freiwillig übergibt, und es überdies dargethan ist, daß diese Uebergabe ¬
nicht die Folge einer Zahlung ist. Im Falle des Widerspruchs ¬
hat der Gläubiger zu beweisen, daß die Rechtsurkunde
nicht freiwillig von ihm ausgeliefert wurde, oder daß dies nicht in
Folge einer Zahlung geschehen sei; denn der Besitz der Rechtsurkunde ¬
bewirkt für den Schuldner, bis zum Beweise des Gegentheils, ¬
eher die Vermuthung einer Rückgabe als die eines Verlierens
oder einer Entwendung, und diese Rückgabe läßt eher eine Zahlung ¬
vermuthen als eine Erlassung. — Diese Vermuthung der
Erlassung (und folglich der Tilgung der Schuld und der Befreiung
des Schuldners), die kraft Gesetzes aus jeder Uebergabe des Titels
entspringt, von welcher der Gläubiger nachweist (oder der Schuldner ¬
zugesteht), daß sie nicht die Folge einer Zahlung gewesen
läßt, wenn der Originaltitel überliefert worden ist, keinen Gegenbeweis ¬
zu; dann aber ist der Gegenbeweis möglich und der Gläubiger ¬
hat das Recht, die Vermuthung der Befreiung zu bestreiten,
wenn er nur eine Ausfertigung der öffentlichen Urkunde übergeben
hat, von der ihm der Hauptaufsatz bleibt (Art. 1282, 1283).
Endlich zerfällt die Erlassung da, wo mehrere Mitverpflichtete
vorhanden sind, in eine reelle und eine persönliche, je nach dem
sie die Schuld selbst trifft, so daß sie alsdann alle Schuldner befreit, ¬
oder sich nur auf einen der Verpflichteten bezieht und nur
diesen frei macht (Art. 1284 und 1287, Nro. IX, s. a. Art. 1198).
112. — Welcher Art die Erlassung auch sein mag, so kommt
sie doch nur unter der Voraussetzung der Einhaltung der allgemeinen ¬
Erfordernisse, die für den Akt vorgeschrieben sind, wodurch ¬
sie hervorgebracht wird, zu Stande.
Wenn z. B. kein absoluter unbedingter Verzicht vorliegt, dann
wird die Erlassung nur bewirkt, wenn der Vertrag, durch die Annahme ¬
des zu seinen Gunsten geleisteten Verzichts durch den Schuldner, ¬
zu Stande kommt. — Wenn der Vertrag, in welchem die Erlassung ¬
enthalten ist, einen Vergleich darstellt, dann genügt es
nicht an der Einhaltung der Regeln, die für die gewöhnlichen
II.