Objekt : Handbuch zu D. Christoph Martins Lehrbuch des teutschen gemeinen bürgerlichen Processes (1)

58
ter  von  Amtswegen  lie  rügen  darf  und  rügt,
oder  wann  der  Gegner,  welcher  einen  Vortheil ¬
  dorther  ableiten  kann,  diesen  wirklich
legal  sich  zueignet,  so  können  dergleichen
Nichtigkeiten  bedingte  Nullitäten  genannt
werden,  nemlich  bedingt  durch  den  Willen
des  Richters  und  des  streitenden  Interessenten.
In  diesem  Betracht  ist  im  Gange  des  Civilprocesses ¬
  alles,  was  ausser  den  Substantialien,  auch
deren  absolutwesentlichen  Bestandtheilen  und
Mittel,  nach  Vorschrift  der  Gesetze  beobachtet ¬
  werden  soll,  nur  bedingt  wesentlich.  Doch
können  die  politiven  Gesetze  bestimmen,  dass
ein  solcher  Beltandtheil  als  absolut  wesentlich
beurtheilt  werden  solle  30
§.  k.
*
Ausserwesentlich  hingegen  ist  für  das  Verfahren ¬
  im  bürgerlichen  Rechtsstreit  blos  dasjenige, ¬

36)  L.  3.  in  fine  Cod.  de  fententiis  et  periculo
recitantis.  7.  44.  L.  6.  Cod.  quando  prov.  n.
est.  nec.  7.  64.  L.  6.  Cod.  de  sent.  et  interl.  7.
45.  Was  einmal  für  absolut  wesentlich  erklärt
ist,  können  die  Gesetze  nicht  hinwegnehmen,
ohne  die  Sache  selbst  in  ihrem  Begriff  aufzulösen ¬
  und  umzuformen.  Dieses  ist  aber  nicht
5
nothwendig  der  Fall,  wann  ein  im  allgemeinen ¬
  bedingt  wesentlicher  Act  zum  absolut  we1 ¬

fentlichen  erhoben  wird.  §.  g.  not.  43.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer