234 Kapitel 3. Das Gemeindevermögen. Dritter Abschnitt.
denselben Personen, wie die Schöffen — vom Landesherrn
zernannt 15). Einnahmen haben die Mitglieder des GV.'s aus
der Gemeindeverwaltung *6) nicht**)
§ 220.
Die Gemeindeverfassung.
II. Die Dorfsgemeinde.
Fortsetzung.
4. Der Schulze als Spitze und Außerungs=Organ.
Wie der Bürgermeister in der Landstadt*), so ist der Schulze
in der Domanial=Gemeinde die Spitze der Gemeindeverfassung
und das zur Aeußerung des Gemeindewillens berufene Organ der
Gemeinde. Diese gemeindlichen sind von den obrigkeitlichen
Functionen des Schulzen streng zu sondern?
Der Schulze wird landesherrlich durch das Ministerium des
Innern3) auf Vorschlag des betr. Amtes*) auf Lebenszeits
recht der Großhl., Kirchen= und Schuldiener oben § 217. Über sonstige Ablehnungsgründe ¬
rev. DGO. § 11 alin 8. 9.
15) Rev. DGO. § 5 n° 1.
18) Die obrigkeitlichen Functionen des Schulzen gehören zur Gemeindeverwaltung ¬
ebensowenig, wie dessen Functionen aus StPr.Odg. § 420. Oben
§ 215, wo auch über die Schulzencompetenz.
17) Rev. DGO. § 11 alin. ult. Daher dürfen z. B. für „Heimathscheine“ ¬
und für executivische Beitreibung rückständiger Gemeindeleistungen
Gebühren nicht erhoben werden. Ebensowenig fallen übrigens Ministerialoder ¬
Amts=Sporteln von Verfügungen 2c. in Gemeindesachen. MRR. 20./1. 73;
7./7. 74; P. S. zum MR. 6./11. 73 [Act. Kass. n° 141. 257° 182 B.
*) Oben § 200.
2) Oben § 215.
3) Auch für die Dorfschaften der Haushaltsgüter sin den Ämtern Neubuckow, ¬
Goldberg, Schwaan, Toitenwinkel, Grevismühlen und Sülz] MR.
12./12. 73. — Früher hatte die Kammer die Ernennung der Dorfsschulzen zu
rmitteln. MCirc. 27./1. 73 [Act. Schulz. n° 56 B 59 A 142. 214. 220. 2231.
*) Für die Dorfschaften der Haushaltsgüter hat sich das Amt mit der
resp. Districtsbehörde in Verbindung zu setzen [Act. cit. n° 214. 220. 2231
in jedem Falle aber vor Einreichung seiner Vorschläge auch die Vorzuschlagenden
über ihre Geneigtheit zur Annahme zu vernehmen. Die Ablehnung der
Vorzuschlagenden soll eine sachlich motivirte sein [Act. cit. n° 59 Bl.
Versuchsweise ¬
hat die landesherrliche Gnade auch der Gemeinde einmal den Vorschlag ¬
gestattet [Act. cit. n° 2191.
*) Das Aufhören des Besitzverhältnisses als Erbpächter, Hüfner ec., in