Metadaten : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 3, Abt. 1)

234  Kapitel  3.  Das  Gemeindevermögen.  Dritter  Abschnitt.
denselben  Personen,  wie  die  Schöffen  —  vom  Landesherrn
zernannt  15).  Einnahmen  haben  die  Mitglieder  des  GV.'s  aus
der  Gemeindeverwaltung  *6)  nicht**)
§  220.
Die  Gemeindeverfassung.
II.  Die  Dorfsgemeinde.
Fortsetzung.
4.  Der  Schulze  als  Spitze  und  Außerungs=Organ.
Wie  der  Bürgermeister  in  der  Landstadt*),  so  ist  der  Schulze
in  der  Domanial=Gemeinde  die  Spitze  der  Gemeindeverfassung
und  das  zur  Aeußerung  des  Gemeindewillens  berufene  Organ  der
Gemeinde.  Diese  gemeindlichen  sind  von  den  obrigkeitlichen
Functionen  des  Schulzen  streng  zu  sondern?
Der  Schulze  wird  landesherrlich  durch  das  Ministerium  des
Innern3)  auf  Vorschlag  des  betr.  Amtes*)  auf  Lebenszeits
recht  der  Großhl.,  Kirchen=  und  Schuldiener  oben  §  217.  Über  sonstige  Ablehnungsgründe ¬
  rev.  DGO.  §  11  alin  8.  9.
15)  Rev.  DGO.  §  5  n°  1.
18)  Die  obrigkeitlichen  Functionen  des  Schulzen  gehören  zur  Gemeindeverwaltung ¬
  ebensowenig,  wie  dessen  Functionen  aus  StPr.Odg.  §  420.  Oben
§  215,  wo  auch  über  die  Schulzencompetenz.
17)  Rev.  DGO.  §  11  alin.  ult.  Daher  dürfen  z.  B.  für  „Heimathscheine“ ¬
  und  für  executivische  Beitreibung  rückständiger  Gemeindeleistungen
Gebühren  nicht  erhoben  werden.  Ebensowenig  fallen  übrigens  Ministerialoder ¬
  Amts=Sporteln  von  Verfügungen  2c.  in  Gemeindesachen.  MRR.  20./1.  73;
7./7.  74;  P.  S.  zum  MR.  6./11.  73  [Act.  Kass.  n°  141.  257°  182  B.
*)  Oben  §  200.
2)  Oben  §  215.
3)  Auch  für  die  Dorfschaften  der  Haushaltsgüter  sin  den  Ämtern  Neubuckow, ¬
  Goldberg,  Schwaan,  Toitenwinkel,  Grevismühlen  und  Sülz]  MR.
12./12.  73.  —  Früher  hatte  die  Kammer  die  Ernennung  der  Dorfsschulzen  zu
rmitteln.  MCirc.  27./1.  73  [Act.  Schulz.  n°  56  B  59  A  142.  214.  220.  2231.
*)  Für  die  Dorfschaften  der  Haushaltsgüter  hat  sich  das  Amt  mit  der
resp.  Districtsbehörde  in  Verbindung  zu  setzen  [Act.  cit.  n°  214.  220.  2231
in  jedem  Falle  aber  vor  Einreichung  seiner  Vorschläge  auch  die  Vorzuschlagenden
über  ihre  Geneigtheit  zur  Annahme  zu  vernehmen.  Die  Ablehnung  der
Vorzuschlagenden  soll  eine  sachlich  motivirte  sein  [Act.  cit.  n°  59  Bl.
Versuchsweise ¬
  hat  die  landesherrliche  Gnade  auch  der  Gemeinde  einmal  den  Vorschlag ¬
  gestattet  [Act.  cit.  n°  2191.
*)  Das  Aufhören  des  Besitzverhältnisses  als  Erbpächter,  Hüfner  ec.,  in
            
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