fullscreen : Gönner, Nikolaus Thaddäus von: Ueber die zweckmäßige Einrichtung des Hypothekenbuchs nach Grundsätzen und Erfahrung

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selbst  erleichtert,  oder  an  manchen  Orten  erst  möglich
gemacht.
§.  28.
Die  genaue  Betrachtung  und  Prüfung  der  oben
(6.  7.  —  14.)  angeführten  sechs  Formulare  (anderer  minder ¬
  bedeutenden  nicht  zu  gedenken)  hatte  mich  schon  im
Jahre  1818  bei  Bearbeitung  des  Entwurfs  der  Hypothekenordnung, ¬
  welcher  an  die  erste  Ständeversammlung
des  Königreichs  Baiern  im  Jahre  1819  gebracht  wurde,
von  der  Nothwendigkeit  überzeugt,  ein  anderes,  Einfachheit ¬
  mit  Vollständigkeit  verbindendes,  Formular  des  Hypothekenbuchs ¬
  aufzustellen.  Vieles  Nachdenken,  strenge
Prüfung  —  wie  die  gegenwärtige  Schrift  beweisen  mag  —
und  viele  Versuche  führten  mich  endlich  zu  dem  Formular ¬
  *),  welches,  mit  mehreren  zur  Erläuterung  nothwendigen ¬
  Mustereinträgen  ausgefüllt,  dem  an  jene  Ständeversammlung ¬
  gebrachten  Gesetzesentwurfe  beigelegt  und
in  den  Verhandlungen  der  zweiten  Kammer**)  abgedruckt
*)
Ich  wiederhole  hier,  was  ich  als  könkgl.  Commissär  schon
bei  der  öffentlichen  Discussion  des  Hypothekengesetzes  in
der  Kammer  der  Abgeordneten  am  21.  März  1822.  (Verhandlungen =
  1822.  Band  IV.  Seite  204)  sagte,  daß  ich,
mißtrauisch  gegen  meine  Ansichten,  besonders  wenn  sie
in  solchen  Dingen  von  dem  Gewöhnlichen  abweichen,  das
Formular  meinem  Freunde,  dem  als  Gelehrten  und  Geschäftsmann ¬
  ausgezeichneten  Landrichter,  Hrn.  D.  Puchta
in  Erlangen  zur  genauesten  Prüfung  mitgetheilt,  und  erst,
nachdem  es  dessen  Beifall  erhalten  hatte,  vorgelegt  habe.
**
Vom  Jahre  1819.  Band  I.  Seite  171;  der  Abdruck  ist  aber
in  Ansehung  der  Linten  nicht  ganz  richtig,  indem  die  erste
Columne  für  die  Numern  der  Einträge  an  Raum  zuviel,
dagegen  die  dritte  Columne  für  Anmerkungen  an  Raum
zu  wenig  hat.
            
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