Metadaten : Bauer, Josef: ¬Die Jagdgesetze Preussens

Wildschongesetz.  Vom  14.  Juli  1904.  §  15.
2045
Zur  Strafbarkeit  wird  jedoch  erfordert,  daß  der  Täter  auf  Schontiere
die  Jagd  ausüben  wollte;  es  genügt  nicht,  daß  gelegentlich  eines
erlaubten  Jagdbetriebes  z.  B.  auf  Sauen  auch  ein  nicht  sichtbar  gewesenes ¬
  Schonwild  angeschweißt  wurde.
Die  Strafe  aus  §  15  Ziffer  1  kann  bei  vorhandener  Okkupationsabsicht -
  nur  einen  Jagdberechtigten  und  Jagdgast  bzw.  Jagdbediensteten
treffen.  Würde  jemand,  der  zur  Jagdausübung  nicht  befugt  ist,
auf  ein  Schontier  jagen,  ohne  es  zu  fangen  oder  zu  töten,  dann  müßte
er  wegen  schweren  Jagdvergehens  aus  §  293  des  Strafgesetzbuches
bestraft  werden,  sofern  er  die  Okkupationsabsicht  gehabt  hat.
st  das  vom  Jagdberechtigten  oder  seinem  Beauftragten  angeschossene ¬
  Schonwild  hernach  eingegangen,  so  findet  §  13  Anwendung
Meines  Erachtens  müßte  eine  billige  Rechtsprechung  darauf  sehen,  daß
ein  erfolgloses  Bejagen  von  Wild  in  der  Schonzeit  nicht  härter
bestraft  wird,  als  die  für  das  Töten  oder  Einfangen  aufgestellten
Sätze  lauten.  Würde  jemand,  der  in  der  Schonzeit  auf  einen  Hasen,
aber  vorbeischießt,  mit  50  Mk.  belegt  werden,  so  wäre  dies  ungerecht;
denn  im  Erlegungsfalle  braucht  er  nur  10  Mk.  (im  schlimmsten
Falle)  an  Strafe  zu  bezahlen.  Die  Differenz  zwischen  10  Mk.  und
50  Mk.  wäre  eine  Buße  für  schlechtes  Schießen!
2.  Im  Interesse  der  Hundedressur  und  der  sich  daranschließenden
Prüfungssuchen,  welche  zahlreiche  Vereinigungen  zwecks  Erziehung  guter
und  gut  sich  vererbender  Hunderassen  veranstalten,  erging  an  den
Regierungstisch  eine  Anfrage,  inwiefern  solche  Bestrebungen  etwa  dem
§  15  Ziffer  1  entgegenstehen.  Darauf  erwiderte  der  Regierungsvertreter: ¬

„§  15  Absatz  1  erleidet  auch  auf  Hundedresseure  und  Prüfungssucher ¬
  Anwendung.  Es  hat  sich  in  der  Kommission  lediglich  darum
gehandelt,  ob  durch  die  Bestimmung  der  Vorlage  (§  15)  der  Glaube
erweckt  werden  könnte,  als  seien  auch  Hundedresseure  und  Prüfungssucher ¬
  daran  gehindert,  das  weiter  zu  tun,  was  sie  bis  dahin  unbeanstandet -
  getan  haben.  Darauf  ist  erklärt  worden,  daß  die  Hundedresseure ¬
  und  ähnliche  Personen  durch  Prüfungssuchen  usw.  ihre
Hunde  probieren  und  alle  derartigen  Handlungen  ungehindert  vornehmen ¬
  könnten;  nur  müßten  sie  sich  davor  hüten,  daß  sie  die  Jagd
ausübten,  d.  h.  daß  sie  vorsätzliche  Handlungen  vornähmen,  die
darauf  abzielten,  das  Wild  zu  okkupieren;  in  dieser  Beziehung  werde
auch  durch  das  vorliegende  Gesetz  nichts  geändert.  Wer  nichts
anderes  tut,  als  Hunde  dressieren,  Hunde  führen  usw.,  wird  auch
nach  wie  vor  straflos  bleiben.  Das  ist  aber  auch  das  einzige,  womit ¬
  sich  die  Debatte  in  der  Kommission  beschäftigt  hat."
Später  nahm  der  Regierungsvertreter  noch  einmal  zu  folgenden
Ausführungen  das  Wort:
„Der  Sinn  des  §  15  ist  lediglich  der,  daß  derjenige  bestraft
werden  soll,  der  die  Jagd  ausübt,  d.  h.,  wie  ich  wiederhole,  der
vorsätzlich  Handlungen  vornimmt,  die  es  bezwecken,  das  Wild  zu  erlegen
oder  einzufangen,  mit  einem  Worte  zu  okkupieren.  Ein  Hundedresseur,
ein  Prüfungssucher  will  doch  nicht  das  Wild  einfangen.  Derjenige,
der  einen  blinden  Schuß  abgibt,  will  doch  kein  Wild  totschießen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer