Wildschongesetz. Vom 14. Juli 1904. § 15.
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Zur Strafbarkeit wird jedoch erfordert, daß der Täter auf Schontiere
die Jagd ausüben wollte; es genügt nicht, daß gelegentlich eines
erlaubten Jagdbetriebes z. B. auf Sauen auch ein nicht sichtbar gewesenes ¬
Schonwild angeschweißt wurde.
Die Strafe aus § 15 Ziffer 1 kann bei vorhandener Okkupationsabsicht -
nur einen Jagdberechtigten und Jagdgast bzw. Jagdbediensteten
treffen. Würde jemand, der zur Jagdausübung nicht befugt ist,
auf ein Schontier jagen, ohne es zu fangen oder zu töten, dann müßte
er wegen schweren Jagdvergehens aus § 293 des Strafgesetzbuches
bestraft werden, sofern er die Okkupationsabsicht gehabt hat.
st das vom Jagdberechtigten oder seinem Beauftragten angeschossene ¬
Schonwild hernach eingegangen, so findet § 13 Anwendung
Meines Erachtens müßte eine billige Rechtsprechung darauf sehen, daß
ein erfolgloses Bejagen von Wild in der Schonzeit nicht härter
bestraft wird, als die für das Töten oder Einfangen aufgestellten
Sätze lauten. Würde jemand, der in der Schonzeit auf einen Hasen,
aber vorbeischießt, mit 50 Mk. belegt werden, so wäre dies ungerecht;
denn im Erlegungsfalle braucht er nur 10 Mk. (im schlimmsten
Falle) an Strafe zu bezahlen. Die Differenz zwischen 10 Mk. und
50 Mk. wäre eine Buße für schlechtes Schießen!
2. Im Interesse der Hundedressur und der sich daranschließenden
Prüfungssuchen, welche zahlreiche Vereinigungen zwecks Erziehung guter
und gut sich vererbender Hunderassen veranstalten, erging an den
Regierungstisch eine Anfrage, inwiefern solche Bestrebungen etwa dem
§ 15 Ziffer 1 entgegenstehen. Darauf erwiderte der Regierungsvertreter: ¬
„§ 15 Absatz 1 erleidet auch auf Hundedresseure und Prüfungssucher ¬
Anwendung. Es hat sich in der Kommission lediglich darum
gehandelt, ob durch die Bestimmung der Vorlage (§ 15) der Glaube
erweckt werden könnte, als seien auch Hundedresseure und Prüfungssucher ¬
daran gehindert, das weiter zu tun, was sie bis dahin unbeanstandet -
getan haben. Darauf ist erklärt worden, daß die Hundedresseure ¬
und ähnliche Personen durch Prüfungssuchen usw. ihre
Hunde probieren und alle derartigen Handlungen ungehindert vornehmen ¬
könnten; nur müßten sie sich davor hüten, daß sie die Jagd
ausübten, d. h. daß sie vorsätzliche Handlungen vornähmen, die
darauf abzielten, das Wild zu okkupieren; in dieser Beziehung werde
auch durch das vorliegende Gesetz nichts geändert. Wer nichts
anderes tut, als Hunde dressieren, Hunde führen usw., wird auch
nach wie vor straflos bleiben. Das ist aber auch das einzige, womit ¬
sich die Debatte in der Kommission beschäftigt hat."
Später nahm der Regierungsvertreter noch einmal zu folgenden
Ausführungen das Wort:
„Der Sinn des § 15 ist lediglich der, daß derjenige bestraft
werden soll, der die Jagd ausübt, d. h., wie ich wiederhole, der
vorsätzlich Handlungen vornimmt, die es bezwecken, das Wild zu erlegen
oder einzufangen, mit einem Worte zu okkupieren. Ein Hundedresseur,
ein Prüfungssucher will doch nicht das Wild einfangen. Derjenige,
der einen blinden Schuß abgibt, will doch kein Wild totschießen.