Metadaten : Bachofen, Johann Jakob: Römisches Pfandrecht

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DIE  FISCALISCHE  OBLIGATIO  BONORUM.
Ertrag  auch  viel  unbedeutender  sein  musste.")  Diesem  Uebelstand -
  liess  sich  jedoch  sehr  leicht  abhelfen.  Es  bedurfte  nur
einer  gesetzlichen  Bestimmung,  welche  die  Vorrechte  des  Staatsärars ¬
  auf  die  Kriegskasse  übertrug.  Das  geschah  wirklich.
Dasselbe  Gesetz,  welches  die  Erbschaftssteuer  einführte,  und
auch  ohne  Zweifel  ihre  Bestimmung  zur  Unterhaltung  der
Kriegskasse,  ebenso  ihre  Verpachtung  an  die  Publicanen  festsetzte ¬
  und  im  Einzelnen  ordnete,  eben  dasselbe  unterwarf  die
Pächter  den  Bestimmungen  des  ius  pradiatorium,  das  heisst,
es  gab  dem  Kaiser  gegenüber  den  Schuldnern  seiner  Kriegskasse ¬
  dieselben  Rechte,  welche  das  Volk  gegenüber  den  Prädiatoren ¬
  von  Alters  her  hatte.  Die  Pächter  der  Erbschaltssteuer ¬
  sollten  also  wie  jene  Bürgen  stellen,  sie  soillen  überdiess ¬
  noch  mit  allem  ihrem  Vermögen,  auch  ohne  ausdrückliche ¬
  Verpfändung,  haften  und  zur  Subsignation  desselben
verpflichtet  sein,  sie  sollten  mit  cinem  Wort,  wie  die  Prädiatoren ¬
  dem  Volk,  so  dem  Kaiser  durch  prædes  und  praedia
Sicherheit  leisten.  Von  diesen  beiden  Verpllichtungen  wird
nur  die  erste,  die  stillschweigende  Verhaftung  des  ganzen  Vermögens, ¬
  ausdrücklich  bezeugt.  Zwar  spricht  Gaius  III  §  125
exactores,  Gruter  591.  3.  Hagenbuch  epist.  epigr.  p.  521.  599.  —  dispensatores, ¬
  Fabretti  inscr.  dom.  37.  183.  -  rilicus  summarum  (se.  rationum)
Avellino,  opuscoli  l.  III.  p.  79.  —  arcarius,  Fabretti  37.  181.  Gervasjo,
osservazioni  intorno  a  due  iscrizioni  messinesi:  DIS.  M.ANIBES  E-IYNCHANI.
  C.ES  N.  SER.  CANDIDIAX  QUI  EXIEB.CT.  IN  OFFICIO
ASLE.  ARK.  XX.  HERED.  d.  h.  dis  manibus  Epitynchani  cesaris  nostr
servi  Candidiani  qui  exicbat  in  offirio  asix  arkarius  vicesima  lieredittium. -
  —  In  Rom  selbst  finden  sich  diese  Beamten  nicht,  mit  Aushanme
des  procurator,  der  auch  dort  vorkommt,  wie  folgende  Inschrift  (aus  dem
journal  des  savans,  novembre  1837,  p.  661.  bei  Gervasio  a.  a.  O.  p.  71.
n.  4.)  beweist:  Caio  lulio,  Caii  filio,  quirina,  Celso,  a  libellis  et  censibus,
procuratori  provinciarum  lugdulensis  et  aquitania,  procuratori  patrimont,
procuratori  vicesima  hereditatium  Roma,  procuratori  neaspoleos  et  man.
solei  alexandrix,  procuratori  vicesima  hereditatium  per  provincias  nar
bonensem  et  aquitanicam,  dilectateri  per  acquilanicam  et  novempopitios,
curatori  via  liguarix  triumphalis.  Gefunden  zu  Lyon  im  Jahir  18.0.
Die  Steuer  war  ja  auf  die  römischen  Bürger  beschränkt,  wie  sich  aus
Plinius  pancgyricus  c.  37.  mit  Sicherheit  ergibt.  Eben  das  bewog  den
Kaiser  Caracallus,  allen  noch  übrigen  Latinen  und  Peregrinch  auf  cinmat
das  Bürgerrecht  zu  ertheilen,  wie  Dio  LXXVII.  9.  bezeugl.
            
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