Proceßverfahren.
§ 74.
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Gericht eingelegt, von welchem oder von dessen Vorsitzenden die
angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden
Fällen auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Einlegung ¬
erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift; sie
kann auch durch Erklärung zum Protokoll des Gerichtsschreibers
erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig
ist oder anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft ¬
oder von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird.
Das mit der Beschwerde angegriffene Gericht kann selbst der
Beschwerde abhelfen; geschieht dies nicht, so ist die Beschwerde
dem Beschwerdegericht vorzulegen. Die Entscheidung kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
2. Gewisse Beschwerden, welche aus diesem Grunde als
sofortige Beschwerden bezeichnet werden, sind an eine Frist
von zwei Wochen 2), welche regelmäßig mit der Zustellung der
Entscheidung beginnt, gebunden, deren Nichtinnehaltung die Abweisung ¬
der Beschwerde zur Folge hat. Das Gericht ist bei
diesen Beschwerden zu einer Abänderung seiner durch die Beschwerde ¬
angegriffenen Verfügung nicht befugt.
§ 74.
5. Die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Es handelt sich hier um die Wiederaufnahme eines durch
ein rechtskräftiges (§ 69 Nr. 3) Urtheil beendigten Rechtsstreits ¬
in außerordentlichen Fällen, zu welchem Zwecke zwei
Rechtsbehelfe, die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage, ¬
gegeben sind. Die erstere trifft Fälle sog. absoluter
Nichtigkeit, die letztere solche Fälle, in welchem aus Rücksicht
der Billigkeit die Anfechtung eines rechtskräftigen Urtheils gestattet ¬
ist.
2) Diese Frist ist eine Nothfrist (§57 Nr. 2), welche auch während
der Gerichtsferien läuft und gegen deren unbenutzten Ablauf nur
unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ertheilt wird. S. § 57 Nr. 3.