Objekt : Christiani, Eugen: Gerichtswesen und gerichtliches Verfahren in Preußen nach dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze

Proceßverfahren.
§  74.
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Gericht  eingelegt,  von  welchem  oder  von  dessen  Vorsitzenden  die
angefochtene  Entscheidung  erlassen  ist;  sie  kann  in  dringenden
Fällen  auch  beim  Beschwerdegericht  eingelegt  werden.  Die  Einlegung ¬
  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift;  sie
kann  auch  durch  Erklärung  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
erfolgen,  wenn  der  Rechtsstreit  bei  einem  Amtsgericht  anhängig
ist  oder  anhängig  war,  wenn  die  Beschwerde  das  Armenrecht  betrifft ¬
  oder  von  einem  Zeugen  oder  Sachverständigen  erhoben  wird.
Das  mit  der  Beschwerde  angegriffene  Gericht  kann  selbst  der
Beschwerde  abhelfen;  geschieht  dies  nicht,  so  ist  die  Beschwerde
dem  Beschwerdegericht  vorzulegen.  Die  Entscheidung  kann  ohne
vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.
2.  Gewisse  Beschwerden,  welche  aus  diesem  Grunde  als
sofortige  Beschwerden  bezeichnet  werden,  sind  an  eine  Frist
von  zwei  Wochen  2),  welche  regelmäßig  mit  der  Zustellung  der
Entscheidung  beginnt,  gebunden,  deren  Nichtinnehaltung  die  Abweisung ¬
  der  Beschwerde  zur  Folge  hat.  Das  Gericht  ist  bei
diesen  Beschwerden  zu  einer  Abänderung  seiner  durch  die  Beschwerde ¬
  angegriffenen  Verfügung  nicht  befugt.
§  74.
5.  Die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.
Es  handelt  sich  hier  um  die  Wiederaufnahme  eines  durch
ein  rechtskräftiges  (§  69  Nr.  3)  Urtheil  beendigten  Rechtsstreits ¬
  in  außerordentlichen  Fällen,  zu  welchem  Zwecke  zwei
Rechtsbehelfe,  die  Nichtigkeitsklage  und  die  Restitutionsklage, ¬
  gegeben  sind.  Die  erstere  trifft  Fälle  sog.  absoluter
Nichtigkeit,  die  letztere  solche  Fälle,  in  welchem  aus  Rücksicht
der  Billigkeit  die  Anfechtung  eines  rechtskräftigen  Urtheils  gestattet ¬
  ist.
2)  Diese  Frist  ist  eine  Nothfrist  (§57  Nr.  2),  welche  auch  während
der  Gerichtsferien  läuft  und  gegen  deren  unbenutzten  Ablauf  nur
unter  bestimmten  Voraussetzungen  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
ertheilt  wird.  S.  §  57  Nr.  3.
            
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