Drittes Buch.
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Der Eigenthümer oder Superficiar kann das Bauwerk derelinquiren,
An den übergefallenen
wenn ihn nicht eine Verschuldung trifft.
Trümmern steht dem Beschädigten ein Retentionsrecht zu *). Von dem
Verhältnisse der benachbarten Grundstücke abgesehen, fällt diese Schadenersatzpflicht ¬
unter die Vorschriften über die Beschädigung fremder
Sachen (lex Aquilia).
§. 215.
Benutzung der Grundstücke.
Der Eigenthümer eines Grundstückes darf dieses vollständig benutzen2), ¬
selbst wenn in dessen Folge der Nachbar an den Nutzungen
seines Grundstückes Abbruch erleiden sollte3). Insbesondere ist der
Eigenthümer nicht gehindert, auf seinem Grund und Boden Brunnen
anzulegen, obschon dem Nachbar dadurch das Wasser entzogen wird*
ferner auf seinem Grund und Boden Aenderungen, welche dessen Nutzbarkeit ¬
erhöhen, vorzunehmen, z. B. zur besseren Bestellung des Grundstücks ¬
Ackerfurchen und Wasserfurchen anzulegen, sollten die Aenderungen ¬
auch nicht ohne Einfluß auf die Feuchtigkeitsverhältnisse der
benachbarten Grundstücke sein
§. 216.
Wasserlauf.
Das bürgerliche Gesetzbuch hat den in der Natur der Sache begründeten ¬
und bereits im römischen Rechte anerkannten Grundsatz
1) Man vergl. §. 767 des BGB.'s.
2) Das Wort „benutzen“ ist zu premiren. Denn Handlungen, welche nicht
eine Benutzung des Grundstücks enthalten, sondern sich in ihren Folgen auf die
benachbarten Grundstücke erstrecken, oder nur aus Laune oder in der Absicht,
dem Nachbar zu schaden, vorgenommen werden, sind nicht erlaubt (man vergl.
§. 358 des BGB.'s und Commentar Bd. 1 S. 339).
3) Man vergl. §. 352 in Verbindung mit §§. 118, 128 des BGB.'s.
4) Man vergl. §. 353 des BGB.'s (l. 1 §. 12, l. 21 D. de aquae pluviae
arcend.). Jedoch gilt auch hier der Grundsatz, daß der Brunnen nicht in der
Absicht, dem Nachbar das Wasser zu entziehen, angelegt wird.
5) Man vergl. §§. 353, 355 Satz 2 des BGB.'s (l. 1 §. 3, l. 24 §. 1 D. de
aquae pluv. arc.). Nach römischem Rechte war der Eigenthümer verbunden, die
Ackerfurchen und Wasserfurchen so anzulegen, daß das Wasser auf eine bestimmte
Stelle hingeleitet wurde, damit dassel be nicht an mehreren Stellen auf das benachbarte ¬
Grundstück flösse (l. 1 §. 5 D. de aquae pluv. arcend.). Nach meiner
Ansicht ist die Frage, ob dies noch gelte, wie überhaupt die Frage, in wiefern
die nach dem gegenwärtigen Stande der Landwirthschaft bei Feld= und Wiesen¬