Volltext : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Drittes  Buch.
356
Der  Eigenthümer  oder  Superficiar  kann  das  Bauwerk  derelinquiren,
An  den  übergefallenen
wenn  ihn  nicht  eine  Verschuldung  trifft.
Trümmern  steht  dem  Beschädigten  ein  Retentionsrecht  zu  *).  Von  dem
Verhältnisse  der  benachbarten  Grundstücke  abgesehen,  fällt  diese  Schadenersatzpflicht ¬
  unter  die  Vorschriften  über  die  Beschädigung  fremder
Sachen  (lex  Aquilia).
§.  215.
Benutzung  der  Grundstücke.
Der  Eigenthümer  eines  Grundstückes  darf  dieses  vollständig  benutzen2), ¬
  selbst  wenn  in  dessen  Folge  der  Nachbar  an  den  Nutzungen
seines  Grundstückes  Abbruch  erleiden  sollte3).  Insbesondere  ist  der
Eigenthümer  nicht  gehindert,  auf  seinem  Grund  und  Boden  Brunnen
anzulegen,  obschon  dem  Nachbar  dadurch  das  Wasser  entzogen  wird*
ferner  auf  seinem  Grund  und  Boden  Aenderungen,  welche  dessen  Nutzbarkeit ¬
  erhöhen,  vorzunehmen,  z.  B.  zur  besseren  Bestellung  des  Grundstücks ¬
  Ackerfurchen  und  Wasserfurchen  anzulegen,  sollten  die  Aenderungen ¬
  auch  nicht  ohne  Einfluß  auf  die  Feuchtigkeitsverhältnisse  der
benachbarten  Grundstücke  sein
§.  216.
Wasserlauf.
Das  bürgerliche  Gesetzbuch  hat  den  in  der  Natur  der  Sache  begründeten ¬
  und  bereits  im  römischen  Rechte  anerkannten  Grundsatz
1)  Man  vergl.  §.  767  des  BGB.'s.
2)  Das  Wort  „benutzen“  ist  zu  premiren.  Denn  Handlungen,  welche  nicht
eine  Benutzung  des  Grundstücks  enthalten,  sondern  sich  in  ihren  Folgen  auf  die
benachbarten  Grundstücke  erstrecken,  oder  nur  aus  Laune  oder  in  der  Absicht,
dem  Nachbar  zu  schaden,  vorgenommen  werden,  sind  nicht  erlaubt  (man  vergl.
§.  358  des  BGB.'s  und  Commentar  Bd.  1  S.  339).
3)  Man  vergl.  §.  352  in  Verbindung  mit  §§.  118,  128  des  BGB.'s.
4)  Man  vergl.  §.  353  des  BGB.'s  (l.  1  §.  12,  l.  21  D.  de  aquae  pluviae
arcend.).  Jedoch  gilt  auch  hier  der  Grundsatz,  daß  der  Brunnen  nicht  in  der
Absicht,  dem  Nachbar  das  Wasser  zu  entziehen,  angelegt  wird.
5)  Man  vergl.  §§.  353,  355  Satz  2  des  BGB.'s  (l.  1  §.  3,  l.  24  §.  1  D.  de
aquae  pluv.  arc.).  Nach  römischem  Rechte  war  der  Eigenthümer  verbunden,  die
Ackerfurchen  und  Wasserfurchen  so  anzulegen,  daß  das  Wasser  auf  eine  bestimmte
Stelle  hingeleitet  wurde,  damit  dassel  be  nicht  an  mehreren  Stellen  auf  das  benachbarte ¬
  Grundstück  flösse  (l.  1  §.  5  D.  de  aquae  pluv.  arcend.).  Nach  meiner
Ansicht  ist  die  Frage,  ob  dies  noch  gelte,  wie  überhaupt  die  Frage,  in  wiefern
die  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Landwirthschaft  bei  Feld=  und  Wiesen¬
            
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