St. 41. Einwerfung der Ehesteue | |
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Erbvertretung zum Erbe kommt; denn dieses ändert
die Natur seines Erbrechts nicht, und nur von seinem
eigenen Erbrecht, nicht von dem, das Andere in der Erbschaft =
haben, macht jenes Gesez die Einwurfsfreyheit abhängig. =
Umgekehrt der Urenkele, um erben zu können, muß
in den Grad der Enkel g d an die Stelle seiner Mutter der
6 treten, und daher kraft eben jenes Sazes ausser seinem
Empfang auch den Empfang desjenigen, dessen Plaz er vertritt, =
das heißt hier seiner Mutter e einwerfen. Aber indem
er auf dieser Stufe steht, tritter nach Sz. 739 nicht nur in
den Grad, sondern auch in die Rechte der Entkeling ein
Deren Recht (wenn sie noch lebte) wäre gleich jenem des
Enkels d, den Empfang ihrer Mutter a (also der Großmutter =
des e) nicht einzuwerfen, weil sie auf dieser Stelle mit
dem d aus eigenem Recht erben würde. Deßwegen hat daher =
auch e nunmehr diesem Brautschaz der Großmutter eben
so wenig einzuwerfen, als der a jenen ihrer Schwester, seiner =
Mutter nemlich, einwirft.
Aus der Gegeneinanderhaltung dieser Beispiele klärt
sich nun auch der Grund dieser Verordnung auf: Enkel und
weitere Abkömmlinge werfen nur alsdann ein,/ wann sie
nach der Rechtstrenge wegen Entfernung nicht zum Erbe
gekommen seyn würden, und nur durch die Milde der Erbvertretung =
dazu gelangen, damit sie (hier e) nicht do ppelt =
auf Unkosten des näheren MitErben gewinnen, einmal =
durch ihre Mitzulassung zur Erbschaft, und zweitens
durch Nicht Einwerfung, wo doch der, in dessen Grad sie
teten (hier c) seinen eignen Empfang hätte einwerfen
mussen, wie ihn der andere Mitsrbe (hier der 4) wirtlich
einwirft.