Metadaten : Reden, Friedrich Wilhelm von: Législation des chemins de fer en Allemagne

St.  41.  Einwerfung  der  Ehesteue  |  |
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Erbvertretung  zum  Erbe  kommt;  denn  dieses  ändert
die  Natur  seines  Erbrechts  nicht,  und  nur  von  seinem
eigenen  Erbrecht,  nicht  von  dem,  das  Andere  in  der  Erbschaft =
  haben,  macht  jenes  Gesez  die  Einwurfsfreyheit  abhängig. =
  Umgekehrt  der  Urenkele,  um  erben  zu  können,  muß
in  den  Grad  der  Enkel  g  d  an  die  Stelle  seiner  Mutter  der
6  treten,  und  daher  kraft  eben  jenes  Sazes  ausser  seinem
Empfang  auch  den  Empfang  desjenigen,  dessen  Plaz  er  vertritt, =
  das  heißt  hier  seiner  Mutter  e  einwerfen.  Aber  indem
er  auf  dieser  Stufe  steht,  tritter  nach  Sz.  739  nicht  nur  in
den  Grad,  sondern  auch  in  die  Rechte  der  Entkeling  ein
Deren  Recht  (wenn  sie  noch  lebte)  wäre  gleich  jenem  des
Enkels  d,  den  Empfang  ihrer  Mutter  a  (also  der  Großmutter =
  des  e)  nicht  einzuwerfen,  weil  sie  auf  dieser  Stelle  mit
dem  d  aus  eigenem  Recht  erben  würde.  Deßwegen  hat  daher =
  auch  e  nunmehr  diesem  Brautschaz  der  Großmutter  eben
so  wenig  einzuwerfen,  als  der  a  jenen  ihrer  Schwester,  seiner =
  Mutter  nemlich,  einwirft.
Aus  der  Gegeneinanderhaltung  dieser  Beispiele  klärt
sich  nun  auch  der  Grund  dieser  Verordnung  auf:  Enkel  und
weitere  Abkömmlinge  werfen  nur  alsdann  ein,/  wann  sie
nach  der  Rechtstrenge  wegen  Entfernung  nicht  zum  Erbe
gekommen  seyn  würden,  und  nur  durch  die  Milde  der  Erbvertretung =
  dazu  gelangen,  damit  sie  (hier  e)  nicht  do  ppelt =
  auf  Unkosten  des  näheren  MitErben  gewinnen,  einmal =
  durch  ihre  Mitzulassung  zur  Erbschaft,  und  zweitens
durch  Nicht  Einwerfung,  wo  doch  der,  in  dessen  Grad  sie
teten  (hier  c)  seinen  eignen  Empfang  hätte  einwerfen
mussen,  wie  ihn  der  andere  Mitsrbe  (hier  der  4)  wirtlich
einwirft.
            
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