§.402. Von d. Mitteln d. Sicherh. einer W. Forderg. 85
an gehören c); es kommt wohl in einem solchen Falle
darauf an, ob der Wechsel oder die Hypothek
nach der Absicht der Contrahenten das principale ¬
ist? Stehet die Hypothek im Wechsel (gewöhnlich ¬
unten), so ist der Wechsel gewiß die Hauptsache, ¬
ist dagegen eine förmliche Hypothekar=Verschreibung ¬
gemacht, und in diese die Wechselclausel
eingerückt worden, so ist die Hypothek das principale.
Im Zweifel müßte eigentlich der Inhaber angehalten
werden, eine von beiden Klagen zu wählen, denn bei
zwei unverträglichen Klagen wählt in der Regel der
Kläger.
5) Eine Wechselhypothek, sobald sie einmal gültig
bestellt ist, gilt in der Regel zur Sicherheit des Wechsels, =
also eines jeden Inhabers desselben, nicht blos
dessen, der den Wechsel zur Zeit der Bestellung gerade
in Händen hatte d).
In Frankreich betrachtet man den Bestel6) ¬
ler einer Wechselhypothek wie einen Wechselbürgene ¬
') Wird eine Wechselhypothek in einer besondren
Urkunde constituirt, so ist es erlaubt, darin 6% Zinc) ¬
Hamburg. (neue) Fallit. Ordn. Art. 63. vergl.
Hasche Erläut. d. Hamb. Fallit. Ordn. II. S. 459.
460, auch Frankfurt. Mater. a. a. O.
d) Vergl. Merlin, repert. I. p. 363, woselbst ein
interessanter Rechtsfall erzählt ist.
c) Merlin l. c.