Inhaltsverzeichnis : Grundsätze des deutschen Wechselrechts (2)

§.402.  Von  d.  Mitteln  d.  Sicherh.  einer  W.  Forderg.  85
an  gehören  c);  es  kommt  wohl  in  einem  solchen  Falle
darauf  an,  ob  der  Wechsel  oder  die  Hypothek
nach  der  Absicht  der  Contrahenten  das  principale ¬
  ist?  Stehet  die  Hypothek  im  Wechsel  (gewöhnlich ¬
  unten),  so  ist  der  Wechsel  gewiß  die  Hauptsache, ¬
  ist  dagegen  eine  förmliche  Hypothekar=Verschreibung ¬
  gemacht,  und  in  diese  die  Wechselclausel
eingerückt  worden,  so  ist  die  Hypothek  das  principale.
Im  Zweifel  müßte  eigentlich  der  Inhaber  angehalten
werden,  eine  von  beiden  Klagen  zu  wählen,  denn  bei
zwei  unverträglichen  Klagen  wählt  in  der  Regel  der
Kläger.
5)  Eine  Wechselhypothek,  sobald  sie  einmal  gültig
bestellt  ist,  gilt  in  der  Regel  zur  Sicherheit  des  Wechsels, =
  also  eines  jeden  Inhabers  desselben,  nicht  blos
dessen,  der  den  Wechsel  zur  Zeit  der  Bestellung  gerade
in  Händen  hatte  d).
In  Frankreich  betrachtet  man  den  Bestel6) ¬

ler  einer  Wechselhypothek  wie  einen  Wechselbürgene ¬

')  Wird  eine  Wechselhypothek  in  einer  besondren
Urkunde  constituirt,  so  ist  es  erlaubt,  darin  6%  Zinc) ¬
  Hamburg.  (neue)  Fallit.  Ordn.  Art.  63.  vergl.
Hasche  Erläut.  d.  Hamb.  Fallit.  Ordn.  II.  S.  459.
460,  auch  Frankfurt.  Mater.  a.  a.  O.
d)  Vergl.  Merlin,  repert.  I.  p.  363,  woselbst  ein
interessanter  Rechtsfall  erzählt  ist.
c)  Merlin  l.  c.
            
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