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qui sui cit. Ich habe schon in den §§. 6 (namentlich Anm. 60)
und 8 eine erschöpfende Kritik dieses Fragmentes gegeben
und wiederhole hier nur, dass bei dem Charakter dieser
Quellenstelle und bei ihrer offenbaren Ungenauigkeit es nicht
angeht, aus derselben jene Schlüsse zu ziehen, welche aus
einer modernen Gesetzesstelle desselben Inhalts gezogen
werden müssten. Meines Erachtens kann die lex cit. ebenso
gut für die eine wie die andere Ansicht angeführt werden.
Und in der That verwerthet sie die eine Partei zur Begründung -
der Unzulässigkeit des fraglichen Beweises, indem sie
das arg. a cont. anwendet und sagt: Diese Art des Beweises
ist nicht aufgezählt, daher ausgeschlossen, während die andere
Partei mit derselben Quellenstelle die entgegengesetzte Ansicht ¬
begründet, indem sie darauf hinweist, dass die ganze
Gesetzesbestimmung sich auf die Meinung des Hippokrates
stütze. Es sei dies ein Leitfaden zur Entscheidung der Frage.
Und es wäre denn auch wirklich eigenthümlich, wenn man,
während die Quellen zu einer Zeit, wo die ärztliche Wissenschaft -
noch in der Wiege lag, sich auf dieselbe berufen, heutzutage ¬
deren Hilfe auf ihrem eigentlichsten Gebiete zurück
weisen würde.
Bei diesem Stande der Quellen muss man meiner Ansicht -
nach bei Beantwortung der vorliegenden Frage vollkommen -
von den Quellen des römischen Rechtes absehen und
blos der Natur der Sache gemäss entscheiden.
Es erscheint mir als zweifellos, dass der fragliche Beweis ¬
für statthaft erklärt werden müsse, wenn aus der Reife
des Kindes ein sicherer Schluss auf die Zeit seiner Erzeugung
gezogen werden kann. Denn dann kann ja auch im gegebenen
Falle bewiesen werden, dass das Kind vor Eingehung der
Ehe, respective zur Zeit der Unterlassung des ehelichen Beischlafes, ¬
erzeugt worden und somit unehelich sei. Die Frage
aber, ob dieser Schluss aus der Reife des Kindes auf die Zeit
seiner Erzeugung gezogen werden kann, wird von der heutigen
medicinischen Wissenschaft im bejahenden Sinne beantwortet.
Zum mindesten lässt sich mit Bestimmtheit behaupten, dass
ein Kind, welches mit allen Zeichen der Reife auf die Welt
kommt, eine bedeutend längere Zeit als die gesetzlich an¬