Metadaten : Fuchs, Wilhelm: ¬Die Rechtsvermuthung der ehelichen Vaterschaft nach römischem und neuerem Rechte

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qui  sui  cit.  Ich  habe  schon  in  den  §§.  6  (namentlich  Anm.  60)
und  8  eine  erschöpfende  Kritik  dieses  Fragmentes  gegeben
und  wiederhole  hier  nur,  dass  bei  dem  Charakter  dieser
Quellenstelle  und  bei  ihrer  offenbaren  Ungenauigkeit  es  nicht
angeht,  aus  derselben  jene  Schlüsse  zu  ziehen,  welche  aus
einer  modernen  Gesetzesstelle  desselben  Inhalts  gezogen
werden  müssten.  Meines  Erachtens  kann  die  lex  cit.  ebenso
gut  für  die  eine  wie  die  andere  Ansicht  angeführt  werden.
Und  in  der  That  verwerthet  sie  die  eine  Partei  zur  Begründung -
  der  Unzulässigkeit  des  fraglichen  Beweises,  indem  sie
das  arg.  a  cont.  anwendet  und  sagt:  Diese  Art  des  Beweises
ist  nicht  aufgezählt,  daher  ausgeschlossen,  während  die  andere
Partei  mit  derselben  Quellenstelle  die  entgegengesetzte  Ansicht ¬
  begründet,  indem  sie  darauf  hinweist,  dass  die  ganze
Gesetzesbestimmung  sich  auf  die  Meinung  des  Hippokrates
stütze.  Es  sei  dies  ein  Leitfaden  zur  Entscheidung  der  Frage.
Und  es  wäre  denn  auch  wirklich  eigenthümlich,  wenn  man,
während  die  Quellen  zu  einer  Zeit,  wo  die  ärztliche  Wissenschaft -
  noch  in  der  Wiege  lag,  sich  auf  dieselbe  berufen,  heutzutage ¬
  deren  Hilfe  auf  ihrem  eigentlichsten  Gebiete  zurück
weisen  würde.
Bei  diesem  Stande  der  Quellen  muss  man  meiner  Ansicht -
  nach  bei  Beantwortung  der  vorliegenden  Frage  vollkommen -
  von  den  Quellen  des  römischen  Rechtes  absehen  und
blos  der  Natur  der  Sache  gemäss  entscheiden.
Es  erscheint  mir  als  zweifellos,  dass  der  fragliche  Beweis ¬
  für  statthaft  erklärt  werden  müsse,  wenn  aus  der  Reife
des  Kindes  ein  sicherer  Schluss  auf  die  Zeit  seiner  Erzeugung
gezogen  werden  kann.  Denn  dann  kann  ja  auch  im  gegebenen
Falle  bewiesen  werden,  dass  das  Kind  vor  Eingehung  der
Ehe,  respective  zur  Zeit  der  Unterlassung  des  ehelichen  Beischlafes, ¬
  erzeugt  worden  und  somit  unehelich  sei.  Die  Frage
aber,  ob  dieser  Schluss  aus  der  Reife  des  Kindes  auf  die  Zeit
seiner  Erzeugung  gezogen  werden  kann,  wird  von  der  heutigen
medicinischen  Wissenschaft  im  bejahenden  Sinne  beantwortet.
Zum  mindesten  lässt  sich  mit  Bestimmtheit  behaupten,  dass
ein  Kind,  welches  mit  allen  Zeichen  der  Reife  auf  die  Welt
kommt,  eine  bedeutend  längere  Zeit  als  die  gesetzlich  an¬
            
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