Volltext : Burchardi, Rudolf Johann: Ueber die Verantwortlichkeit des Schuldners für seine Gehülfen bei der Erfüllung von Obligationen

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  worden*);  scheint  aber  dann  außer  Uebung  gekommen
zu  sein,  und  wurde  erst  Ende  der  50er  Jahre  auf  verschiedene
und  merkwürdiger  Weise  auf  den  Wunsch
Theile  Winterthurs**
der  Gemeinde  Freienstein  auch  auf  einen  Theil  ihres  Gebietes
angewandt*
Offenbar  waren  diese  Regierungsrathsbeschlüsse
die  Vorboten  der  wichtigen  neuen  Bauordnung.
§  9.
Die  neue  zürcherische  Bauordnung  und  die  Bauvorschriften  zürcherischer
Gemeinden.
Am  30.  Juni  1863  wurde  vom  Großen  Rathe  ein  locales
„Gesetz  betreffend  eine  Bauordnung  für  die  Städte  Zürich  und
Winterthur  und  für  städtische  Verhältnisse  überhaupt"  erlassen  und
trat  sofort  in  Kraft  (Amtl.  Samml.  1863  p.  63  Nr.  12).  Laut
§  71  dieses  Gesetzes  findet  dasselbe  eo  ipso  in  den  an  die  Städte
Zürich  und  Winterthur  stoßenden  Gemeinden  Anwendung  auf  die
an  städtischen  Straßen  liegenden  Häuser  und  Grundstücke.  Der
ursprüngliche  Gesetzesentwurf  hatte  hierin,  wie  mir  scheint  besser,
eine  genaue  Peripherie  um  beide  Städte  für  die  Gültigkeit  des
Gesetzes  beschrieben.  Uebrigens  ist  die  Frage  dieser  territorialen
Ausdehnung  in  den  meisten  Ausgemeinden  der  Stadt  Zürich  bereits
vermittelst  bestimmter  Begrenzung  durch  Gemeindsbeschlüsse  abgeschnitten. ¬
  Dagegen  ist  die  territoriale  Gültigkeit  mit  Bezug  auf
das  Gebiet  der  Stadt  Winterthur  controvers  geworden.
*)  Prot.  d.  Direkt.  d.  öffentl.  Arb.  vom  29.  Febr.  1836,  aus  welchem
indessen  nicht  ersichtlich  ist,  wie  damals  von  dem  Gesetze  Gebrauch  gemacht
wurde.
**)  Am  15.  August  1859  und  20.  März  1860  auf  die  Straße  vom  Schmidtthor ¬
  bis  zum  Steinhaus,  5.  Juni  1861  auf  die  Neuwiesen,  3.  und  4.  Juni
1863  auf  die  Museumsstraße.
***)  5.  Juni  1861.  Es  ist  danach  festgesetzt,  daß  Gebäude  nur  in  einer
Entfernung  von  18'  von  der  Straßengrenze  und  mit  einer  der  Straße  parallel
laufenden  Fronte  errichtet  werden  dürfen.
            
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