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worden*); scheint aber dann außer Uebung gekommen
zu sein, und wurde erst Ende der 50er Jahre auf verschiedene
und merkwürdiger Weise auf den Wunsch
Theile Winterthurs**
der Gemeinde Freienstein auch auf einen Theil ihres Gebietes
angewandt*
Offenbar waren diese Regierungsrathsbeschlüsse
die Vorboten der wichtigen neuen Bauordnung.
§ 9.
Die neue zürcherische Bauordnung und die Bauvorschriften zürcherischer
Gemeinden.
Am 30. Juni 1863 wurde vom Großen Rathe ein locales
„Gesetz betreffend eine Bauordnung für die Städte Zürich und
Winterthur und für städtische Verhältnisse überhaupt" erlassen und
trat sofort in Kraft (Amtl. Samml. 1863 p. 63 Nr. 12). Laut
§ 71 dieses Gesetzes findet dasselbe eo ipso in den an die Städte
Zürich und Winterthur stoßenden Gemeinden Anwendung auf die
an städtischen Straßen liegenden Häuser und Grundstücke. Der
ursprüngliche Gesetzesentwurf hatte hierin, wie mir scheint besser,
eine genaue Peripherie um beide Städte für die Gültigkeit des
Gesetzes beschrieben. Uebrigens ist die Frage dieser territorialen
Ausdehnung in den meisten Ausgemeinden der Stadt Zürich bereits
vermittelst bestimmter Begrenzung durch Gemeindsbeschlüsse abgeschnitten. ¬
Dagegen ist die territoriale Gültigkeit mit Bezug auf
das Gebiet der Stadt Winterthur controvers geworden.
*) Prot. d. Direkt. d. öffentl. Arb. vom 29. Febr. 1836, aus welchem
indessen nicht ersichtlich ist, wie damals von dem Gesetze Gebrauch gemacht
wurde.
**) Am 15. August 1859 und 20. März 1860 auf die Straße vom Schmidtthor ¬
bis zum Steinhaus, 5. Juni 1861 auf die Neuwiesen, 3. und 4. Juni
1863 auf die Museumsstraße.
***) 5. Juni 1861. Es ist danach festgesetzt, daß Gebäude nur in einer
Entfernung von 18' von der Straßengrenze und mit einer der Straße parallel
laufenden Fronte errichtet werden dürfen.